Aktenzeichen 15 CS 17.2230
Leitsatz
Zur Unzulässigkeit eines Lagerplatzes für Hackschnitzel im Außenbereich. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 6 S 17.1358 2017-10-17 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen eine vom Antragsgegner mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene baurechtliche Beseitigungsanordnung (Bescheid des Landratsamts vom 13.7.2017: Beseitigung ungenehmigt gelagerter Hackschnitzel).
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den genannten Bescheid erhobenen Klage abgelehnt. Die Beseitigungsanordnung (Art. 76 Satz 1 BayBO) sei rechtmäßig, weil sich der streitgegenständliche Lager Platz im Außenbereich (§ 35 BauGB) befinde und die Lagerung der Hackschnitzel weder genehmigt noch genehmigungsfähig sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Innerhalb der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) trägt er vor, das Landratsamt und das Verwaltungsgericht hätten die „Notsituation im Landkreis“ nicht hinreichend berücksichtigt. Der Flächenbedarf für Lagerflächen sei wegen der „Käferkalamitäten“ seit 2015 deutlich höher als in den Vorjahren und „Zwischenlager“ für Hackschnitzel dringend notwendig. Lediglich beim Antragsteller, einem „Hackunternehmer“, sei eine (kurzfristige) Lagerung von Hackschnitzel gegenwärtig möglich. Der angefochtene Bescheid sei „unverhältnismäßig“ und das angedrohte Zwangsgeld zu hoch. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 20. November 2017 verwiesen.
Nach Ablauf der Begründungsfrist weisen die neuen Bevollmächtigten des Antragstellers noch auf (erfolglose) Bemühungen des Antragstellers hin, mit dem Landratsamt eine Einigung über die weitere Nutzung der bestehenden Lagerflächen zu erzielen. Der Antragsteller wolle „in den kommenden Wochen“ einen Bauantrag einreichen und ein Immissionsschutzgutachten in Auftrag geben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung gefährde die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers, der als einziger Unternehmer die derzeit „anfallenden Massen an Holz“ verarbeiten könne. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück stehe gegenwärtig ein „Betonwerk“ mit Wohnhaus, das im Flächennutzungsplan der Gemeinde als „Gewerbefläche“ dargestellt sei. Der Vor Platz des Betonwerks werde seit vielen Jahren als Lagerfläche genutzt. Es könne sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um eine „Innenbereichsfläche“ (§ 34 BauGB) handeln. Unbeschadet dessen sei vorliegend die Lagerung von Hackschnitzel auch im Außenbereich (§ 35 BauGB) genehmigungsfähig. Der Antragsgegner gehe im Übrigen gegen andere „Hackschnitzelanhäufungen“ Dritter nicht vor. Unabhängig davon sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller und materieller Hinsicht zu beanstanden. Die hierfür gegebene Begründung sei lediglich „formelhaft“. Auch bestehe kein besonderes (dringliches) Vollzugsinteresse an der Beseitigungsanordnung. Eine Abwägung der unterschiedlichen (öffentlichen und privaten) Interessen fehle in der Begründung des Bescheids vollständig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der neuen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 1. Februar 2018 verwiesen.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 146 Abs. 4 Satz 6, § 80 Abs. 5 VwGO) rechtfertigt keine vom angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung. Der Senat folgt den Gründen jenes Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend zu bemerken:
a) Die innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Einwände sind für die rechtliche Beurteilung der Beseitigungsanordnung und der mit ihr verbundenen Anordnung der sofortigen Vollziehung unerheblich. Die behauptete „Notsituation im Landkreis“ und der daraus resultierende erhöhte Flächenbedarf für die Lagerung von Hackschnitzel sind nicht geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Bescheids oder die rechtlichen Bewertungen des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht weist in seinem Beschluss zu Recht darauf hin, dass Lagerplätze bauplanungsrechtlich grundsätzlich in Gewerbegebieten und Industriegebieten zulässig sind. Es gibt deshalb keinen Grund zur Annahme, nur auf dem streitgegenständlichen Grundstück des Antragstellers könnten Hackschnitzel gelagert werden. Dass der angefochtene Bescheid „unverhältnismäßig“ und das angedrohte Zwangsgeld zu hoch sein soll, hat der Antragsteller ebenfalls nur behauptet, jedoch nicht näher substantiiert dargelegt. Anhaltspunkte hierfür bestehen ohnehin nicht.
b) Auch die außerhalb der Begründungsfrist vorgetragenen Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere gerichtliche Entscheidung. Das Landratsamt hat den Antragsteller (erstmals) bereits im November 2016 nach vorangegangener Ortsbesichtigung auf die ungenehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Lagerung von Hackschnitzel auf dem streitgegenständlichen Grundstück hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung zum beabsichtigten Erlass einer Beseitigungsanordnung gegeben. Der Antragsteller hatte deshalb ausreichend Zeit, die etwaige – von ihm behauptete – Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Lagerung von Hackschnitzel durch Stellung eines Bauantrags und Beauftragung eines Immissionsschutzgutachtens klären zu lassen. Auf die (wiederholte) Aufforderung des Landratsamts zur Äußerung hat der Antragsteller jedoch bis zum Erlass der Beseitigungsanordnung nicht reagiert. Die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts, dass sich das streitgegenständliche Grundstück im Außenbereich befindet und der Lager Platz deshalb kein verfahrensfreies Bauvorhaben, sondern die Lagerung der Hackschnitzel genehmigungspflichtig, jedoch nicht genehmigungsfähig ist, weil diese Nutzung jedenfalls die Verfestigung einer Splittersiedlung im Außenbereich befürchten lässt, wird auch durch die nunmehrigen Einwände des Antragstellers, die dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen bereits bekannt waren, nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Vielmehr setzt der Antragsteller der Wertung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigene Einschätzung der Rechtslage entgegen, welche der Senat jedoch nicht für stichhaltig hält. Ob das streitgegenständliche Grundstück bereits als Lagerfläche für ein „Betonwerk“ genutzt worden und ein solches „Betonwerk“ in der Vergangenheit baurechtlich genehmigt worden ist, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, weil jedenfalls an die Lagerung von Hackschnitzel andere immissionsschutzrechtliche Anforderungen zu stellen sind als an die Lagerung von Betonteilen. Der Einwand, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung sei in formeller und materieller Hinsicht zu beanstanden, greift ebenfalls nicht durch. Tatsächlich geht das Verwaltungsgericht – auch nach Ansicht des Senats – zutreffend davon aus, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung die Effektivität der Verwaltungstätigkeit gefährdet würde und die im Bescheid gegebene Begründung nicht nur den formellen Anforderungen des Gesetzes (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) genügt, sondern auch die jeweils betroffenen öffentlichen und privaten Interessen hinreichend gegeneinander abwägt. Im Hinblick darauf, dass die Beseitigung der Hackschnitzel nicht zu einem Substanzverlust führt, sondern der Antragsteller hierfür lediglich einen anderen (besser geeigneten) Lager Platz finden muss, hält der Senat auch die nicht näher substantiierten Einwände zur behaupteten Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers nicht für stichhaltig. Gleiches gilt auch für die ebenfalls nicht substantiierte Unterstellung, das Landratsamt gehe gegen (andere) „Hackschnitzelanhäufungen“ nicht in gleicher Weise vor.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).