Verwaltungsrecht

Erfolglose Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Zuweisung einer Deutschförderklasse

Aktenzeichen  3 ZB 15.726

Datum:
16.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 55688
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG §§ 198 ff.
VwGO 124 Abs. 2 Nr. 1 – 3, Nr. 5
GG Art. 19 Abs. 4
EMRK Art. 6 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Eine überlange Verfahrensdauer kann nicht als Verfahrensmangel gerügt werden; Rechtsschutz wird insoweit einheitlich und ausschließlich durch den außerhalb des eigentlichen Verfahrens zu verfolgenden Kompensationsanspruch gemäß § 713 S. 2 VwGO iVm §§ 198 ff. GVG gewährt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer hat nicht zur Folge, dass dem Betroffenen eine Rechtsstellung eingeräumt werden muss, die ihm nach dem zugrunde liegenden Recht nicht zusteht. (redaktioneller Leitsatz)
3. Dass eine frühzeitige Erledigung im Einzelfall der streitigen Hauptsacheentscheidung zuvorkommen kann, berührt Art. 19 Abs. 4 GG nicht; Art. 19 Abs. 4 GG gewährt keine Hauptsacheentscheidung in jedem Fall. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 K 13.3634 2015-02-11 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 €festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage festzustellen, dass die Zuweisung einer Deutschförderklasse für das Schuljahr 2013/2014 an die zum 31. Juli 2014 in den Ruhestand getretene Klägerin, die als Grundschullehrerin im Dienst des Beklagten stand, rechtswidrig war, zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der von der Klägerin gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) ist zwar statthaft, nachdem sich die Zuweisungsentscheidung mit Ende des Schuljahres 2013/2014 erledigt hat und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die ursprünglich erhobene, gegen die Änderung ihres Aufgabenbereichs mit Organisationsverfügung des Beklagten vom 28. Juni 2013 gerichtete Klage vom 16. August 2013 weggefallen ist. Die Klägerin hat jedoch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuweisungsentscheidung dargelegt.
1.1 Eine statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Verfügung hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung – über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der erledigten Verfügung hinaus – geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, U. v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – BVerwGE 146, 303 ). Dies ist i.d.R. in den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitierungsinteresses sowie der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses zu bejahen (BayVGH, B. v. 15.6.2015 – 5 ZB 14.1919 – juris Rn. 19). Darüber hinaus gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des Eingriffs auch in Fällen schwerwiegender, tatsächlich allerdings überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn sonst wegen der typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe in einem Hauptsacheverfahren zu erlangen wäre (BVerfG, NB. v. 6.7.2016 – 1 BvR 1705/15 – juris Rn. 11).
Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Wiederholungsgefahr offensichtlich nicht gegeben ist, da die Klägerin mit Ablauf des Schuljahres 2013/2014 zum 31. Juli 2014 in den Ruhestand getreten ist. Auch hat es rechtsfehlerfrei ein Rehabilitierungsinteresse verneint. Die Zuweisung einer Deutschförderklasse, in der Schüler mit Migrationshintergrund und anderer Muttersprache unterrichtet werden, an die Klägerin war objektiv nicht diskriminierend und auch nicht mit abwertenden bzw. ehrrührigen Bemerkungen oder Umständen verbunden. Die Zuweisung einer Deutschförderklasse an die Klägerin stellt auch keinen schwerwiegenden, überholten Grundrechtseingriff dar, zumal die Klägerin die ihr übertragene Aufgabe nie wahrgenommen hat, da sie seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 dienstunfähig erkrankt war. Fortwirkende Grundrechtsbeeinträchtigungen als Folge der Zuweisung einer Deutschförderklasse, die auch nach dem Eintritt der Klägerin in den Ruhestand abträgliche Nachwirkungen für diese zeitigen würden, wurden nicht substantiiert dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist schließlich auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin nicht darauf berufen kann, dass die beantragte Feststellung für einen Amtshaftungsprozess präjudiziell wäre, da sie eine hierauf gerichtete Klage bislang weder anhängig gemacht hat noch dies alsbald zu erwarten ist. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass ihr durch die Zuweisung ein messbarer Schaden entstanden ist.
1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
1.2.1 Soweit die Klägerin vorträgt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts seien bereits deshalb gegeben, weil dieses über die am 16. August 2013 erhobene Klage, die bis zum Eintritt der Erledigung zulässig gewesen sei, nicht in angemessener Zeit entschieden habe, so dass dadurch der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlich geworden sei, legt sie damit nicht dar, dass der die Entscheidung tragende Rechtssatz, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei mangels berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Zuweisungsentscheidung unzulässig, rechtsfehlerhaft ist.
In der Sache macht sie einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend. Eine überlange Verfahrensdauer kann aber nicht als Verfahrensmangel gerügt werden. Insoweit wird Rechtsschutz einheitlich und ausschließlich durch den außerhalb des eigentlichen Verfahrens zu verfolgenden Kompensationsanspruch gemäß § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 198 ff. GVG gewährt (BT-Drs. 17/3802 S. 16; Eyermann/Kraft, VwGO, 14. Auflage 2014, § 132 Rn. 51). Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 GG sind durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) eigenständig geregelt worden (BVerwG, B. v. 22.1.2013 – 2 B 89.11 – juris Rn. 11), was die Geltendmachung als Verfahrensmangel ausschließt (BVerwG, B. v. 26.11.2014 – 3 B 23.14 – juris Rn. 10).
Im Übrigen ist die Rüge der überlangen Verfahrensdauer als solche nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen. Ein allein in der Dauer des Verfahrens begründeter Verfahrensmangel könnte durch Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht geheilt werden; vielmehr würde sich das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter verlängern. Deshalb kann ein behaupteter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 19 Abs. 4 GG allenfalls durch Zahlung einer Entschädigung gemäß § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 198 ff. GVG ausgeglichen werden. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls noch als angemessen anzusehen ist (BVerwG, B. v. 14.8.2013 – 8 B 36.13 – juris Rn. 12).
Darüber hinaus würde selbst eine überlange Verfahrensdauer nicht dazu führen, dass der Klägerin ein „Bonus“ hinsichtlich des erforderlichen Feststellungsinteresses zu gewähren wäre. Die Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer insoweit, als damit eine Erweiterung der bzw. ein Verzicht auf die in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO normierten Voraussetzungen für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme verbunden ist, ist ausgeschlossen. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer hat nicht zur Folge, dass dem Betroffenen eine Rechtsstellung eingeräumt werden muss, die ihm nach dem zugrunde liegenden Recht nicht zusteht. Auch insoweit ist die Klägerin deshalb auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Maßgabe von § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 198 ff. GVG zu verweisen (BVerwG, B. v. 22.1.2013 a. a. O.).
Das gilt auch hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Frage eines durch die Dauer des Verfahrens bewirkten Entfalls der Zulässigkeit der Klage, die bei einer früheren Entscheidung zu bejahen gewesen wäre. Die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens ist vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses bei Verfolgung eines subjektiven Rechts abhängig. Mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist es grundsätzlich vereinbar, wenn ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben angesehen wird, wie ein gerichtliches Verfahren noch dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG, NB. v. 6.7.2016 a. a. O. Rn. 10).
Dass eine frühzeitige Erledigung im Einzelfall der streitigen Hauptsacheentscheidung zuvorkommen kann, berührt Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Die Rechtsweggarantie verbietet zwar, Zulässigkeitsanforderungen so auszulegen, dass ein gesetzlich eröffneter Rechtsbehelf leerläuft, weil das weitere Beschreiten des Rechtswegs unzumutbar und ohne sachliche Rechtfertigung erschwert wird. Einen solchen Leerlauf hat die Konkretisierung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses durch die Rechtsprechung aber nicht zur Folge. Ihre sachliche Rechtfertigung und die Zumutbarkeit ihrer prozessualen Konsequenzen ergeben sich daraus, dass eine großzügigere Handhabung der Klägerin mangels berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses keinen relevanten Vorteil bringen könnte und auch nicht dazu erforderlich ist, maßnahmenspezifische Rechtsschutzlücken zu vermeiden (BVerwG, U. v. 16.5.2013 a. a. O. Rn. 34).
Die Klägerin wird durch die Verfahrensdauer auch nicht um den Erfolg ihrer Klage gebracht. Das ursprüngliche Klageziel, die Aufhebung der Zuweisungsentscheidung, wurde infolge der Erledigung durch Zeitablauf erreicht. Das prozessuale Vorbringen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt der Erledigung hätte sich bei der Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zugunsten der Klägerin auswirken können, wenn sie die Hauptsache – wie an sich angezeigt – für erledigt erklärt hätte. Eine Hauptsacheentscheidung in jedem Fall wird durch Art. 19 Abs. 4 GG hingegen nicht gewährleistet (BVerwG, U. v. 16.5.2013 a. a. O. Rn. 35).
Ob etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung auf der überlangen Verfahrensdauer beruhen kann (BVerwG, B. v. 26.11.2014 a. a. O.), braucht hier nicht entschieden zu werden, da dies offensichtlich nicht der Fall ist. Die Zuweisungsentscheidung hat sich mit Ablauf des Schuljahres 2013/2014 erledigt, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die am 16. August 2013 erhobene Klage zum 31. Juli 2014 weggefallen ist. Bei einer Verfahrensdauer von knapp unter einem Jahr kann jedoch i.d.R. nicht von einer unangemessenen Verzögerung ausgegangen werden (vgl. EMRK, E. v. 26.11.2009 – Nr. 13591/05 Nazarov/Russia – Rn. 126, wonach eine Verfahrenslaufzeit von etwa einem Jahr je Instanz als angemessen anzusehen ist). Eine ggf. später eingetretene Verzögerung bis zum Erlass des Gerichtsbescheids am 20. November 2014 bzw. des nach Antrag auf mündliche Verhandlung ergangenen Urteils am 11. Februar 2015 war daher nicht kausal für die Erledigung. Deshalb kann auch offenbleiben, ob die Klägerin durch ihr prozessuales Verhalten eine Verzögerung bewirkt hat.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass durch die Verzögerung zugleich auch gegen die Waffen- und Chancengleichheit vor Gericht – die im Übrigen lediglich im Verhältnis der Prozessbeteiligten zueinander zu beachten ist – verstoßen worden sei, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.
1.2.2 Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsschutz dadurch unzulässig verkürzt, indem es allein darauf abgestellt habe, ob faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen fortbestehen würden, obwohl die Klägerin auch bei schwerwiegenden, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen die Möglichkeit haben müsse, die Rechtsmäßigkeit der Maßnahme in einem Hauptsachverfahren überprüfen zu lassen, vermag sie damit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
Die Änderung des Aufgabenbereichs der Klägerin durch die Zuweisung einer Deutschförderklasse ist schon vom Gewicht des (behaupteten) Grundrechtseingriffs her nicht mit den in den Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen schwerwiegender, in tatsächlicher Hinsicht aber überholter Grundrechtseingriffe vergleichbar, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf regelmäßig auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Hierunter fallen vornehmlich tiefgreifende Grundrechtseingriffe wie etwa Haft- und Durchsuchungsanordnungen (BVerfG, NB. v. 6.7.2016 a. a. O. Rn. 11). Demgegenüber wurde die Klägerin durch die Zuweisung der Deutschförderklasse allenfalls in ihrem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG berührt (BVerfG, NB. v. 30.1.2008 – 2 BvR 754/07 – juris Rn. 14). Darin liegt jedoch kein Eingriff, der in seinen Auswirkungen besonders belastend wäre. Die Änderung des Aufgabenbereichs durch Zuweisung einer Deutschförderklasse ließ das statusrechtliche und das abstrakt-funktionelle Amt als Grundschullehrerin unberührt und hatte lediglich Auswirkungen auf ihr konkret-funktionelles Amt (BVerwG, U. v. 28.11.1994 – 2 C 41.89 – BVerwGE 89, 199 ). Im Übrigen hat die Klägerin die ihr zugewiesene Aufgabe auch nicht wahrgenommen, da sie seit Beginn des Schuljahrs 2013/2014 dienstunfähig erkrankt war.
Darüber hinaus handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die sich typischerweise kurzfristig erledigt. Wenn die Klägerin meint, entsprechendes müsse gelten, wenn die Erledigung wegen der unangemessenen Verzögerung des Verfahrens durch das Gericht eingetreten sei, ist dies nach dem unter 1.2.1 Ausgeführten vorliegend nicht der Fall. Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist insoweit nicht ersichtlich.
1.2.3 Soweit die Klägerin behauptet, das Verwaltungsgericht sei der zentralen Frage, ob durch die Zuweisungsentscheidung in die grundrechtlich geschützte Sphäre der Klägerin eingegriffen worden sei, nicht nachgegangen, trifft dies nicht zu. Es hat sich sowohl im Zusammenhang mit der Frage eines Rehabilitierungsinteresses als auch bei der Prüfung, ob fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen vorliegen, damit befasst, ob durch die Zuweisungsentscheidung in Grundrechte der Klägerin eingegriffen wurde, und zutreffend einen (fortdauernden) Eingriff in das Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) aus der Zuweisung einer Deutschförderklasse an die Klägerin verneint. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht in der gebotenen Weise auseinander.
Mit der unsubstantiierten Behauptung, in der Zuweisung einer Deutschförderklasse liege ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Sphäre der Klägerin nach Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG in Verbindung mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, insbesondere dem Fürsorgegrundsatz (§ 45 BeamtStG), der sich nach Ende des Schuljahres 2013/2014 in Form der Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts fortgesetzt habe, wird kein berechtigtes Feststellungsinteresse dargelegt. Der Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 26. März 2013 (3 CE 13.110 – juris Rn. 56) liegt insoweit neben der Sache.
Auch die Art des (behaupteten) Eingriffs indiziert keinen Verstoß gegen die von der Klägerin geltend gemachten Grundrechte. Wie unter 1.2.2 ausgeführt, wurde die Klägerin durch die Zuweisung der Deutschförderklasse allenfalls in ihrem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG berührt. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob durch die Zuweisungsentscheidung tatsächlich gegen Grundrechte der Klägerin verstoßen wurde. Wenn sich die Klägerin insoweit darauf beruft, dass ihr eine Deutschförderklasse nach den einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen (Nr. 5.3 KMS v. 3.3.2009 Nr. IV.2 – 5 S 7400.9 – 4.14513; § 27 LDO) nicht zugewiesen hätte werden dürfen, weil sie nicht über die hierfür erforderliche Qualifikation verfügt habe, ist dies für die Frage des Feststellungsinteresses nicht von Belang. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung betrifft ebenso wie die Frage, ob eine ordnungsgemäße Ermessensausübung vorlag, allein die Begründetheit der Klage, die das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsaufassung zu Recht nicht geprüft hat. Deshalb war es auch nicht gehalten, die Voraussetzungen der genannten Vorschriften zu prüfen und den diesbezüglichen Sachverhalt von Amts wegen nach § 86 Abs. 1 VwGO zu ermitteln. Es hat deshalb zu Recht auch davon abgesehen, sich die Unterrichtsfächer und den Stundenplan erläutern zu lassen und die Schulleiterin zu den Umständen des Zustandekommens der Zuweisungsentscheidung als Zeugin zu vernehmen.
1.2.4 Soweit die Klägerin moniert, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich eines Rehabilitierungsinteresses nur auf berufliche Beeinträchtigungen abgestellt, trifft dies ebenfalls nicht zu. Es hat abträgliche Nachwirkungen aus der Zuweisung einer Deutschförderklasse auch unter dem Blickwinkel eines fortdauernden Eingriffs in Persönlichkeitsrechte der Klägerin geprüft und diese zu Recht verneint, weil solche Nachwirkungen weder substantiiert vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind.
Die (nicht näher erläuterte) Einlassung der Klägerin, ihre berufliche Umsetzung sei in der Nachbarschaft nicht verborgen geblieben, weil sie im Schulsprengel wohne, so dass ihre Privatsphäre dadurch bis heute beeinträchtigt worden sei, stellt nur eine unsubstantiierte Behauptung dar. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Zuweisung einer Deutschförderklasse bekannt geworden sein sollte, da es sich um einen schulinternen Vorgang handelte, der als solcher auch nicht diskriminierend ist.
Für die (nicht weiter belegte) Behauptung, die Zuweisung habe zu einer dauernden Erkrankung der Klägerin geführt, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin war zwar seit Anfang des Schuljahres 2013/2014 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand dienstunfähig erkrankt. Einen Beleg dafür, dass dies auf der Zuweisung beruhen würde, ist sie aber schuldig geblieben.
Was den behaupteten Verstoß der Zuweisungsentscheidung gegen „die Regelungen des AGG (Altersdiskriminierung)“ angeht, wird mit dem abstrakten Hinweis auf (nicht näher bezeichnete) Vorschriften des AGG ohne Subsumtion unter einen konkreten Tatbestand schon kein Zulassungsgrund i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan. Im Übrigen ist nicht substantiiert dargelegt, inwiefern eine angebliche Diskriminierung der Klägerin wegen ihres Alters fortdauernde abträgliche Wirkungen gezeitigt hätte.
1.2.5 Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Auswahlentscheidung gemäß § 27 LDO deshalb ermessensfehlerhaft gewesen sei, weil an ihrer früheren Schule andere, besser geeignete Lehrkräfte für den Unterricht in der Deutschförderklasse vorhanden gewesen seien, wäre dies allenfalls für die Begründetheit der Klage von Belang. Gleiches gilt für das Argument, sie habe von Anfang an darauf hingewiesen, dass dort auch nicht genügend Unterrichtsräume für eine Deutschförderklasse zur Verfügung stehen würden.
2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Klägerin wiederholt insoweit nur ihr bereits abgehandeltes Vorbringen. Danach ist weder von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen, noch war eine weitere Sachaufklärung erforderlich. Es ist auch unerheblich, ob geeignetere andere Lehrkräfte vorhanden gewesen wären oder ob das KMS vom 3. März 2009 fehlerhaft ausgelegt wurde.
3. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob die Verweigerung rechtzeitigen und damit effektiven Rechtsschutzes bei einer zunächst eindeutig zulässigen Klage nach Erledigung der angegriffenen Maßnahme dazu führt, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage an das grundsätzlich erforderliche Feststellungsinteresse geringere Anforderungen zu stellen sind, würde sich diese nicht stellen, da nach dem unter 1.2.1 Ausgeführten nicht von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Im Übrigen hängt die Antwort auf diese Frage stets von den Umständen des Einzelfalls ab, so dass sie sich nicht allgemeingültig beantworten lässt. Zudem führt auch eine unangemessene Verfahrensdauer nicht dazu, dass der Klägerin eine Rechtsstellung einzuräumen wäre, die ihr nach dem zugrunde liegenden Recht nicht zusteht. Die übrigen Fragen (Auslegung des KMS vom 3. März 2009; Altersdiskriminierung) sind nach dem unter 1.2.3 bzw. 1.2.4 Ausgeführten nicht entscheidungserheblich.
4. Ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt ebenfalls nicht vor. Hinsichtlich der angeblichen Verzögerung des erstinstanzlichen Verfahrens wird hierzu auf die Ausführungen unter 1.2.1 Bezug genommen, hinsichtlich des angeblichen Eingriffs in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen auf die Ausführungen unter 1.2.2 und 1.2.3. Soweit die Klägerin die Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2015 gestellten Beweisantrags rügt, die Schulleiterin zu den Umständen des Zustandekommens der Zuweisungsentscheidung als Zeugin zu vernehmen, kommt es nach dem unter 1.2.3 Ausgeführten nicht auf die Frage der ordnungsgemäßen Ermessensausübung an.
5. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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