Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Äthiopien)

Aktenzeichen  Au 1 K 17.31973

Datum:
13.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 36248
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EMRK Art. 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs.7
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
AsylG § 3c Nr. 3, § 3e Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 1, § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Eine geltend gemachte Vergewaltigung mehrere Jahre vor der tatsächlichen Ausreise stellt ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Anknüpfungspunkt dar. (Rn. 25 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine nach Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nach aktueller Erkenntnislage in Äthiopien nicht feststellbar. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3 Für eine der Abschiebung nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK entgegenstehende Extremgefahr liegen selbst unter Berücksichtigung der aktuell äußerst schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Bedingungen in Äthiopien keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. (Rn. 46 – 47) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Gegenstand der Klage sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes bzw. auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Daneben wendet sich die Klägerin gegen die Androhung der Abschiebung nach Äthiopien und begehrt eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
II.
Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch im Übrigen ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte kommt bei der Klägerin nicht in Betracht.
Nach Art. 16a Abs. 2 GG kann sich auf Art. 16a Abs. 1 nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
Hiervon ist bei der Klägerin auszugehen. Sie ist nach ihren eigenen Angaben von Norwegen aus nach Deutschland eingereist.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.
a) Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dabei kann die Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Von einer Verfolgung kann weiter nur dann ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt wurden, die wegen ihrer Intensität den Betroffenen dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 -BVerwGE 140, 22). Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt aber durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener oder drohender sonstiger ernsthafter Schaden sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. OVGNRW, U.v. 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A – juris). Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Dies bedeutet andererseits jedoch nicht, dass der entscheidende Richter einer Überzeugungsbildung ein Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG, U.v. 11.11.1986 – 9 C 316.85 – juris).
Ausgehend hiervon kann der Klägerin nach Auffassung des Gerichts die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.
b) Eine Verfolgung durch den äthiopischen Staat aufgrund eines politischen Engagements in Äthiopien wurde von der Klägerin schon nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie sei einerseits in ihrem Geschäft bedroht worden, andererseits habe ein Mitglied der Regierung sie vergewaltigt.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals lässt hieraus nicht ableiten.
(1) Soweit sich die Klägerin auf die Vergewaltigung im Jahr 2011 oder 2013 bezieht, fehlt es bereits an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Anknüpfungspunkt.
Der Vortrag der Klägerin insoweit kann sogar als wahr unterstellt werden. Demnach wurde sie im Jahr 2013 (bzw. wie sie beim Bundesamt angegeben hat, Anfang 2011) von einem Regierungsbeamten vergewaltigt und in der Folge bedroht. Nachdem sie schwanger geworden war (also 2013), beendete der Mann seine strafbaren Handlungen. Er hat der Klägerin in der Folgezeit gedroht für den Fall, dass sie etwas erzählen sollte.
Bei diesem Geschehnis handelt es sich fraglos um ein strafbares und furchtbares Verhalten des Mannes. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass es auch nur ansatzweise mit einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgeführten Merkmal in Verbindung stehen könnte. Hinzu kommt, dass nach den Angaben der Klägerin vom Jahr 2013 an bis zu ihrer Ausreise 2015 keinerlei Interesse des Mannes mehr bestand und keine weiteren Bedrohung oder Übergriffe stattfanden.
(2) Auch die Probleme der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Kopiergeschäft vermögen den geltend gemachten Schutzanspruch nicht zu begründen.
Die Klägerin hat hierzu beim Bundesamt angegeben, sie habe in … ein Jahr lang ein Kopiergeschäft betrieben. Es seien Studenten gekommen. Sie sei von der Regierung bedroht worden, wegen der Inhalte der kopierten Schriftstücke. Weiter habe sie auch für Mitglieder der … kopiert. Deswegen sei sie einmal mitgenommen worden. Man habe sie aufgefordert, damit aufzuhören. Einmal sei sie im Gefängnis gewesen und bald danach freigelassen worden. Weiter führte sie an (S. 52 der Bundesamtsakte), die Probleme hätten etwa Mitte 2013 begonnen. Mit ihren vorherigen Angaben, sie habe das Geschäft erst ein Jahr vor ihrer Ausreise in … eröffnet, ist dies nicht vereinbart.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin dann an, sie sei 2013 nach … gegangen, ihre Probleme hätten 2014 begonnen. Im September 2014 sei ihr Geschäft durchsucht worden. Man habe sie mitgenommen und nach drei Tagen wieder freigelassen. Sie habe anschließend ohne Probleme nach Entrichtung bestimmter Abgaben ihr Geschäft wieder aufmachen können. Man habe sie in der Folge beobachtet, deswegen sei sie ausgereist.
Die Angaben der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal sind damit, insbesondere hinsichtlich der vorgetragenen Daten, sehr ungenau und mehrfach widersprüchlich. Es spricht viel für die Annahme des Bundesamts, dass sich der Sachverhalt tatsächlich nicht so zugetragen hat, wie er von der Klägerin geschildert wurde.
Selbst dann, wenn man den Vortrag als wahr unterstellt, kann hieraus keine beachtliche Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. Die Klägerin war nach ihren eigenen Angaben politisch nicht aktiv (so beim Bundesamt) bzw. so, dass die Regierung hiervon keine Kenntnis hatte (so in der mündlichen Verhandlung). Sie hat nur ihren Laden betrieben, den sie nach der Inhaftierung, die sehr kurzfristig erfolgte, wieder aufmachen konnte. Sie wurde nur einmal vernommen und kurzfristig festgehalten. Man hat die Klägerin nur verwarnt und in der Folgezeit beobachtet. Letztlich hat man von ihr nur gefordert, keine regierungsfeindlichen Schriften für andere zu kopieren. Ansonsten hatte sie nach ihren eigenen Angaben keine Schwierigkeiten. Ein relevantes staatliches Interesse an der Person der Klägerin kann hieraus nicht abgeleitet werden. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin ernsthaft im Visier der äthiopischen Sicherheitskräfte gestanden hat. Dem entspricht es auch, dass sie erkennbar ohne Schwierigkeiten mit ihrem eigenen Pass über den Flughafen … ins Ausland ausreisen konnte.
In gleicher Weise ist nicht zu erwarten, dass ein irgendwie geahndetes Verfolgungsinteresse an der Klägerin im Falle einer Rückkehr bestehen könnte. Die von ihr geschilderten Ereignisse haben sich vor vielen Jahren ereignet, ein ernsthaft regimekritisches Verhalten der Klägerin ist auch ansatzweise nicht erkennbar.
(c) Soweit die Klägerin vorträgt, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Amharen benachteiligt worden zu sein, kann hieraus ebenfalls keine objektive Gefahrenlage abgeleitet werden.
Auf die Ausführungen hierzu im angegriffenen Bescheid des Bundesamts auf Seite 6 kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 22. März 2018 (S. 14) kann entnommen werden, dass eine nach Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis nicht feststellbar ist. In gleicher Weise kann auch aus den sonstigen dem Gericht vorliegenden Erkenntnismaterialen eine solche Verfolgung der amharischen Volkszugehörigen nicht abgeleitet werden.
(d) Auch die bloße Asylantragstellung in Deutschland führt nicht zu einer relevanten Verfolgungsgefahr.
Dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 22. März 2018 ist zu entnehmen, dass die bloße Asylantragstellung im Ausland, soweit bekannt, ohne Konsequenzen bleibt. Auch allen anderen dem Gericht vorliegenden Erkenntnismaterialien ist nichts zu entnehmen, was dafür sprechen würde, dass die bloße Asylantragstellung ohne Hinzutreten weiterer Umstände zu einem Interesse staatlicher Stellen führen würde.
3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
a) Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht der Klägerin erkennbar nicht. Sie hat weder vor ihrer Ausreise nach Deutschland, noch danach, irgendetwas getan, was sie in die Gefahr einer solchen Bestrafung bringen könnte.
b) Die Klägerin hat mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihr bei einer Rückkehr nach Äthiopien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohen könnte.
c) Zuletzt besteht in Äthiopien derzeit weder ein internationaler noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 3 AsylG.
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich.
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht mehr gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – Asylmagazin 2015, 197) und die aus den zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist.
Hiervon kann im Fall der Klägerin nicht ausgegangen werden. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht Gefahr liefe, dort auf derart schlechte humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.
Es wird dabei nicht verkannt, dass die Lebensumstände in Äthiopien äußerst schwierig sind. Ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amts werden Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o.ä. von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 22.3.2018, Stand: Februar 2018, S. 23). Äthiopien ist bei etwa 92 Mio. Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 410 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 174 von 188 im Human Development Index). Ein Großteil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze. Etwa 77% der Bevölkerung hatten im Jahr 2011 weniger als zwei US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien sind für große Teile der Bevölkerung, insbesondere auf dem Land, äußerst hart und schwierig. Für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wäre jedoch notwendig, dass die Klägerin durch eine Rückführung in ihr Heimatland einer Extremgefahr ausgesetzt werden würde. Dies kann nur angenommen werden, wenn sie im Falle einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde (BVerwG v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324; v. 19.11.1996, BVerwGE 102, 249 sowie v. 12.7.2001, BVerwGE 115, 1).
Für eine solche Extremgefahr liegen selbst unter Berücksichtigung der aktuell äußerst schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Bedingungen in Äthiopien keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Die Klägerin ist volljährig gesund und arbeitsfähig. Sie verfügt über verwandtschaftliche Beziehungen in ihrem Heimatland. Dort hält sich insbesondere noch ihre Mutter auf, die auch den Sohn der Klägerin betreut. Die Familie der Klägerin ist damit auch wirtschaftlich in der Lage, der Klägerin unter die Arme zu greifen. Der Klägerin war es auch vor ihrer Ausreise ohne Probleme möglich, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Sie hat zwei Läden erfolgreich betrieben. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr dies im Falle einer Rückkehr nicht erneut gelingen sollte.
b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei liegt eine erheblich konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor, bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).
Auch hiervon ist bei der Klägerin nicht auszugehen. Gesundheitliche Einschränkungen wurden nicht vorgetragen, auch sonst ist nicht ersichtlich, was die Annahme eines Abschiebungsverbots im Sinne dieser Vorschrift rechtfertigen könnte.
5. Die Abschiebungsandrohung finde ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG.
Zweifel an der Rechtswidrigkeit des Bescheids insoweit sind nicht erkennbar und wurden von der Klägerin nicht geltend gemacht.
6. Das von der Beklagten verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet ebenso keinen rechtlichen Bedenken.
Qualifizierte Einwände hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben. Ermessensfehler sind auch im Übrigen nicht erkennbar.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegender Teil hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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