Aktenzeichen 9 ZB 14.626
BayNatSchG Art. 15
Leitsatz
1 Bei rechtsgebundenen Ansprüchen kommt es für den Erfolg einer Verpflichtungsklage allein darauf an, ob dem Kläger ein Anspruch auf den Verwaltungsakt oder ggf. auf (Neu-) Verbescheidung zusteht. (red. LS Andreas Decker)
2 Bei der von § 35 Abs. 1, Abs. 3 BauGB verlangten “nachvollziehenden Abwägung” handelt es sich um keine planerische Abwägung, sondern um eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung, die als Vorgang der Rechtsanwendung der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. (red. LS Andreas Decker)
3 Die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist nur begründet, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Genehmigungsanspruch besteht. (red. LS Andreas Decker)
4 Zu den Darlegungsanforderungen an eine Aufklärungsrüge (wie BVerwG BeckRS 2016, 49484). (red. LS Andreas Decker)
5 Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so wird der Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird. (red. LS Andreas Decker)
Verfahrensgang
AN 9 K 13.01281 2013-12-11 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer 27,5 m hohen Windkraftanlage (7,5 kW) auf dem Außenbereichsgrundstück FlNr. … Gem. N …, das im Geltungsbereich der Verordnung über den „Naturpark Frankenhöhe“ innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets liegt. Das Landratsamt Ansbach lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 24. Juni 2013 aus Gründen des Naturschutzes ab. Die Verpflichtungsklage des Klägers wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 11. Dezember 2013 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass dem Vorhaben des Klägers Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen.
a) Das Vorbringen des Klägers, es sei verkannt worden, dass die „erforderliche behördliche Abwägungsentscheidung“ fehlerhaft sei, geht von einem unzutreffenden Verständnis der vorzunehmenden nachvollziehenden Abwägung aus.
Bei rechtsgebundenen Ansprüchen – wie hier – ist es für den Erfolg der Verpflichtungsklage ohne Belang, ob der Ablehnungsbescheid etwaige Mängel aufweist. Maßgebend ist in diesen Fällen allein, ob dem Kläger ein Anspruch auf den Verwaltungsakt oder ggf. auf (Neu-) Verbescheidung zusteht (vgl. Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2016, § 113 Rn. 64 m.w.N.). Aus dem Prüfungsmaßstab der auch im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB erforderlichen nachvollziehenden Abwägung, wonach die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das Kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige private Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen sind und eine zweiseitige Interessenbewertung vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2005 – 4 C 5.04 – BVerwGE 122, 364 = juris Rn. 18), folgt nichts anderes.
Denn die „nachvollziehende“ Abwägung ist kein der planerischen Abwägung vergleichbarer Vorgang und sie ermächtigt die Behörde auch weder nach ihrem Ermessen zu handeln noch eröffnet sie der Behörde einen Beurteilungsspielraum. Sie ist vielmehr eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung, die als Vorgang der Rechtsanwendung der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2014 – 4 B 47.13 – BayVBl 2014, 703 = juris Rn. 7 m.w.N.). Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen; es legt seiner Entscheidung ausdrücklich den Maßstab der „nachvollziehbaren Abwägung“ zugrunde (vgl. UA S. 9), misst aber dem Belang des Landschaftsschutzes ein das Interesse des Klägers überwiegendes Gewicht bei. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
b) Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Errichtung der Kleinwindkraftanlage den Charakter des „Naturparks Frankenhöhe“ weder verändern noch dem besonderen Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufen würde, stellt der Kläger lediglich seine Bewertung der des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne zugleich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufzuzeigen.
Davon abgesehen geht die vom Kläger geübte Kritik an der vom Verwaltungsgericht getroffenen Bewertung vorbei, wonach „es sich bei dem betroffenen Bereich des Landschaftsschutzgebiets um ein idyllisches, geradezu idealtypisches Landschaftsbild handelt, das insbesondere durch Wald, Waldränder, feuchte Wiesen, ein naturnahes Stillgewässer (K …) mit Verlandungsbereichen sowie durch Heckenstrukturen und Streuobstwiesen geprägt ist“. Denn der Kläger verengt die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Unrecht auf die Landschaft bzw. das Landschaftsbild „in der näheren Umgebung des Bauvorhabens“, die keineswegs idealtypisch und idyllisch, sondern durch Infrastruktureinrichtungen und technische Errungenschaften der Zivilisation geprägt sei. Das Klägervorbringen lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht angesichts der Höhe der Windkraftanlage von 27,5 m auf einen weiten Wirkungsbereich abstellt, wenn es ausführt, die auf einer bislang unbelasteten Anhöhe geplante Windkraftanlage wäre vom Talbereich aus weithin einsehbar, was eine gesteigerte Belastung des Landschaftsraums begründe (vgl. UA S. 11). Der „betroffene Bereich“, auf den das Verwaltungsgericht abstellt, geht danach über die nähere Umgebung des Vorhabens hinaus.
Im Übrigen bedarf auch ein – unterstellt – durch „Infrastruktureinrichtungen und technische Errungenschaften der Zivilisation“, „Gebäude“ sowie „Wanderwege“ vorbelastetes Landschaftsbild innerhalb der als Landschaftsschutzgebiet fortgeltenden Schutzzone des „Naturparks Frankenhöhe“ (vgl. Art. 15 Abs. 2 BayNatSchG) des Schutzes vor weitergehenden, dem Schutzzweck der Verordnung widersprechenden Beeinträchtigungen. Dass der Bereich, in dem das Vorhaben errichtet werden soll und auf den die Windkraftanlage Wirkungen entfaltet, seine Schutzwürdigkeit verloren hat, nimmt auch der Kläger nicht an. Er bestätigt vielmehr selbst, „dass das Bauvorhaben in einer ansprechenden Landschaft geplant ist“.
c) Das Vorbringen des Klägers, die Errichtung des Windrades werde den Naturgenuss nicht beeinträchtigen, führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die 27,5 m hohe Anlage, die auf einer bislang unbelasteten Anhöhe errichtet werden soll und deshalb weithin einsehbar ist, deutlich aus dem vorhandenen Baum- und Buschbestand hervortritt und die Eigenart und Schönheit des für die Frankenhöhe typischen Landschaftsbilds mit einer technischen Dominante konfrontiert, die zum vorhandenen, geradezu idealtypischen Landschaftsbild einen krassen Gegensatz darstellt.
Dieser nachvollziehbaren Bewertung des gegenständlichen Vorhabens durch das Verwaltungsgericht stellt der Kläger seine Wertung gegenüber, wonach das Kleinwindrad als Einzelobjekt in einer zivilisatorisch geprägten Umgebung lediglich eine Höhe von 27,5 m aufweise, dessen Gittermast vor den umstehenden Bäumen wenig auffalle und das als Zeugnis der Zeit von einem Durchschnittsbetrachter nicht als beeinträchtigend empfunden werde.
Aus dem Vorbringen des Klägers zu den seiner Ansicht nach verträglichen Wirkungen der Windkraftanlage auf das Landschaftsbild ergeben sich schon keine schlüssigen Gegenargumente, die die Bewertung durch das Verwaltungsgericht ernstlich in Frage stellen könnten. Insbesondere entwickelt der Antragsteller ein Bild seines Vorhabens, das den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht wird. Aufgrund ihrer Höhe von 27,5 m, die im Vergleich zu sonstigen baulichen Anlagen keineswegs gering ist, überragt die Windkraftanlage auch den Baumbestand und würde deshalb weithin im geschützten Landschaftsraum sichtbar sein. Ihre Gittermastkonstruktion sowie ihr auch im Übrigen an den technischen Erfordernissen der Windkraftnutzung ausgerichtetes Erscheinungsbild stehen in einem deutlichen Gegensatz zum Schutzzweck der Verordnung über den „Naturpark Frankenhöhe“, in den als Landschaftsschutzgebiet fortgeltenden Schutzzonen die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für die Frankenhöhe typischen Landschaftsbilds zu bewahren (§ 4 Nr. 3 Buchst. b der Verordnung).
d) Dem Vorbringen des Klägers, eine Befreiung von den Beschränkungen der Verordnung über den „Naturpark Frankenhöhe“ sei wegen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte zu erteilen, ist nicht zu folgen.
aa) Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem nachvollziehbaren Interesse des Klägers an einer gesicherten Stromversorgung seines Wohnanwesens befasst, die vom Kläger eingewandte besondere Härte aber mit einer überzeugenden Begründung verneint, insbesondere weil durchaus andere Möglichkeiten zur Energieversorgung des klägerischen Anwesens in Betracht kommen würden, wie etwa die Modernisierung des schon seit den 1970er Jahren vorhandenen und somit nicht den aktuellen Standards entsprechenden Blockheizkraftwerks oder ein – zwar kostenintensiverer, aber möglicher – Anschluss an das öffentliche Stromnetz. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
bb) Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, widerspricht das Vorhaben auch § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den „Naturpark Frankenhöhe“, die mit der 7. Verordnung zur Änderung der Verordnung über den „Naturpark Frankenhöhe“ vom 12. Dezember 2013 mit Wirkung zum 1. Januar 2014 neu gefasst wurde (vgl. Bekanntmachung des Bezirks Mittelfranken, Mittelfränkisches Amtsblatt Nr. 26/2013, S. 202 ff.). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der geänderten Naturparkverordnung ist es in den Tabuzonen für die Windkraftnutzung verboten, Windkraftanlagen zu errichten. Das klägerische Grundstück liegt im Bereich einer Tabuzone für die Windkraftnutzung (vgl. § 3 Abs. 3 und Zonierungskarte zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den „Naturpark Frankenhöhe“ vom 12.12.2013). Entgegen der Auffassung des Klägers findet diese Bestimmung auch auf sein Vorhaben Anwendung. Aus der Erwiderung des Klägers, wonach „maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist“, folgt keine dem Kläger günstigere Bewertung. Wie bereits ausgeführt wurde, kommt es in der gegebenen Verpflichtungssituation darauf an, ob dem Kläger ein Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung oder ggf. auf (Neu-) Verbescheidung zusteht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist deshalb nicht die letzte Behördenentscheidung, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist nur begründet, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Genehmigungsanspruch besteht (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – NVwZ 2012, 1631 = juris Rn. 8 m.w.N.).
e) Das Vorbringen des Klägers, die Versagung der Baugenehmigung verletze das Gleichheitsgebot, weil in einer Entfernung von 2 km zum Vorhabenstandort ein Sendemast genehmigt wurde, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.
Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot scheidet bereits mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte – Sendemast einerseits, Windkraftanlage andererseits – aus. Dass die (lediglich) gleichgelagerten Interessen an der Errichtung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen, willkürlich gehandhabt worden wären, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht und dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht das klägerische Interesse an der Verbesserung der Energieversorgung nicht etwa ausgeblendet; es hat dem Kläger vielmehr andere Wege der Stromversorgung aufgezeigt.
Davon abgesehen lässt sich aus einer ggf. fehlerhaften Rechtsanwendung bei der Genehmigung des in Bezug genommenen Sendemasts kein Anspruch des Klägers auf Fehlerwiederholung herleiten (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 3 Rn. 36 m.w.N.).
Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung seines Vorhabens aus einer Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde zur Errichtung von fünf Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet des Naturparks Steigerwald herleiten will, gilt nichts anderes.
2. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.
Der Kläger beanstandet eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil beim Ortstermin des Verwaltungsgerichts am 11. Dezember 2013 dichter Nebel geherrscht sowie Dunkelheit eingesetzt habe und deshalb die umliegende Landschaft sowie der Aufstellungsort kaum einsehbar gewesen seien.
Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21.16 – juris Rn. 12 m.w.N.).
Hiervon ausgehend bleibt die Aufklärungsrüge schon deshalb ohne Erfolg, weil der anwaltlich vertretene Kläger beim Ortstermin zugegen war und nicht dargelegt wird, dass er die Augenscheineinnahme trotz Nebels beanstandet und auf einen weiteren Augenscheintermin an einem anderen Tag hingewirkt hätte, obwohl das Ergebnis des Augenscheins ausweislich der Niederschrift „über die mündliche Verhandlung und Augenscheineinnahme“ vom 11. Dezember 2013 mit den Beteiligten besprochen wurde. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 75 m.w.N.; BVerwG, B.v. 5.7.2016 a.a.O.).
Im Übrigen hatte der Kläger vor Durchführung des Augenscheins Lichtbilder übergeben, die das Anwesen des Klägers, dessen nähere Umgebung sowie den Aufstellungsort der Windkraftanlage bei idealen Sichtverhältnissen zeigen und die Schutzwürdigkeit des Landschaftsbilds im Bereich des Vorhabens anschaulich dokumentieren. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts beschränken sich deshalb nicht auf die im Augenschein gewonnenen Erkenntnisse. Dieser bestätigte nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts „trotz der infolge aufziehenden Nebels eingeschränkten Sichtverhältnisse“ lediglich „den aus den Lichtbildern gewonnenen Eindruck“. Das Verwaltungsgericht hat also mehrere Beweismittel nebeneinander verwendet. Darauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein, insbesondere wird nicht dargelegt, dass die Beweiserhebung des Verwaltungsgerichts insgesamt zu unzutreffenden Ergebnissen geführt hätte.
Davon abgesehen vermitteln die im Ortstermin von unterschiedlichen Standorten aus gefertigten Fotografien in einer Gesamtschau einen hinreichenden Eindruck der „örtlichen Gegebenheiten“ bzw. der „umliegenden Landschaft“.
Schließlich ergibt sich aus der Rüge des Klägers nicht, dass sich das Verwaltungsgericht entgegen seinen Feststellungen in der Niederschrift des Augenscheins wegen dichten Nebels keinen Eindruck von den örtlichen Verhältnissen des Baugrundstücks und dessen Umgebung hätte verschaffen können. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, „trotz des aufgezogenen Nebels ist erkennbar, dass sich in der genannten südwestlichen Richtung ein Talraum öffnet“, hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen und auch nicht konkret dargelegt, welche gegenteiligen Ergebnisse bei einer Wiederholung des Augenscheins getroffen worden wären. Das Vorbringen, „mit Feststellung der örtlichen Gegebenheiten hätte bestätigt werden können, dass durch das beantragte Bauvorhaben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden würden“, zeigt nicht auf, welche konkreten Gegebenheiten vom Verwaltungsgericht bei der tatrichterlichen Würdigung außer Acht gelassen wurden.
Aus denselben Gründen bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Ortstermin vom 11. Dezember 2013. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so wird der Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2015 – 9 ZB 15.944 – juris Rn. 5 m.w.N.); daran fehlt es.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).