Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines eigenständigen Aufenthaltsrechts der zugezogenen Ehegattin

Aktenzeichen  10 ZB 17.2436

Datum:
25.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 14527
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3
AufenthG § 28 Abs. 3 S. 1, § 31 Abs. 2 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

1 Die der Klägerin möglicherweise in Brasilien drohende Strafverfolgung, die darauf beruht, dass sie einem deutschen Staatsbürger geholfen hat, das Land zu verlassen und sich damit einer Strafverfolgung in Brasilien zu entziehen, stellt keine besondere Härte im Sinne der zweiten Fallgruppe des § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG (jetziger Fassung) dar, weil sie keinen ausreichenden Bezug zu der späteren Ehe der Klägerin mit diesem Deutschen und zur Auflösung von Ehe und ehelicher Lebensgemeinschaft hat. (Rn. 4 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
2 Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte im Hinblick auf die dritte Fallgruppe des § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG (jetziger Fassung) ist, dass der zugezogene Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat. Geht die Beendigung hingegen vom stammberechtigten Ehepartner – hier: vom deutschen Ehemann – aus, ist dem zugezogenen Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, sondern unmöglich. (Rn. 8 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
3 Sowohl die Frage, ob eine Trennung vorliegt und ob sie endgültig ist, als auch die die Frage, ob die Trennung auf Gewalttätigkeiten des stammberechtigten Ehegatten beruht und das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft für den anderen Ehegatten deswegen unzumutbar war, muss nach objektiven und erkennbaren subjektiven Gerichtspunkten beurteilt werden und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 K 17.160 2017-10-17 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 AufenthG weiter.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
a) Das Verwaltungsgericht hat eine besondere Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verneint. Der Klägerin drohe wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung keine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dass der Klägerin in ihrem Heimatland Brasilien möglicherweise eine strafrechtliche Verfolgung drohe, weil sie im Jahr 2011 ihrem späterem Ehemann, der wegen eines Drogendelikts angeklagt war, bei der Flucht aus Brasilien geholfen habe, sei keine Beeinträchtigung, die aus der Auflösung der Ehe folge oder zumindest mittelbar mit dem vorangegangenen ehe- und familienbedingen Aufenthalt im Zusammenhang stehe, da ihr eine etwaige Strafverfolgung unabhängig von der späteren Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen drohe. Darüber hinaus seien die gegebenenfalls beeinträchtigten Belange der Klägerin nicht als schutzwürdig einzuordnen, da sie kein Recht darauf habe, von den deutschen Behörden vor einer Bestrafung in ihrem Heimatland bewahrt zu werden, allein weil sie durch ihr Verhalten einem deutschen Staatsbürger geholfen habe.
Die Klägerin führt hiergegen an, die Strafverfolgung drohe ihr ausschließlich wegen ihrer Rückkehrverpflichtung, die wiederum ausschließlich aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft resultiere. Auch habe sie sich auf die Fluchthilfe lediglich eingelassen, weil sie darauf vertraut habe, ihrem späteren Ehemann nach Deutschland folgen und dauerhaft hierbleiben zu können, um vor einer Verfolgung durch die brasilianischen Behörden sicher zu sein.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hat die Klägerin damit aber nicht aufgezeigt. Vielmehr entspricht die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats.
Die zweite Fallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (jetziger Fassung) erfasst nicht alle aus der Rückkehrverpflichtung resultierenden erheblichen Beeinträchtigungen, sondern nur ehebezogene Beeinträchtigungen, also solche, die mit der Ehe und ihre Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 11/08 – juris Rn. 24 ff.; BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 10 ZB 17.1993 – juris Rn. 12; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 31 Rn. 52). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Gefahr einer möglichen Strafverfolgung in Brasilien darauf beruht, dass die Klägerin einem deutschen Staatsbürger geholfen hat, das Land zu verlassen und sich damit einer Strafverfolgung in Brasilien zu entziehen, nicht aber darauf, dass sie später diesen deutschen Staatsbürger geheiratet hat. Die möglicherweise in Brasilien drohende Strafverfolgung hat keinen ausreichenden Bezug zu ihrer Ehe mit einem Deutschen und zur Auflösung von Ehe und ehelicher Lebensgemeinschaft.
b) Das Verwaltungsgericht hat eine besondere Härte auch im Hinblick auf die dritte Fallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (jetziger Fassung) verneint, weil es der Klägerin nicht in diesem Sinne unzumutbar gewesen sei, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Das Gericht gehe davon aus, dass sich zumindest die in der mündlichen Verhandlung geschilderten Vorfälle so zugetragen hätten, wie die Klägerin angegeben habe. Jedoch fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen den erlittenen Misshandlungen und der letztendlich erfolgten Trennung der Ehegatten. Halte eine ausländische Ehefrau ungeachtet tätlicher Angriffe ihres Mannes an der Ehe fest und erfolge die Trennung aus einem anderen Grund, dann greife die Härteklausel des § 31 Abs. 2 AufenthG nach ganz überwiegender Meinung nicht ein.
Das Gericht gehe dabei nicht pauschal davon aus, dass eine solche besondere Härte bereits immer dann ausgeschlossen werden könne, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft durch den stammberechtigten Ehegatten und nicht durch den nachgezogenen Ehegatten aus eigener Initiative beendet worden sei. Zwar werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise davon ausgegangen, dass der nachgezogene Ehegatte gerade durch sein Festhalten an der Ehe gezeigt habe, dass für ihn die Fortführung nicht unzumutbar sei. Eine unzumutbare Härte könne jedoch auch dann vorliegen, wenn es im Rahmen eines länger andauernden Trennungsprozesses im Wesentlichen eine Frage des Zufalls sei, welcher der Ehegatten den endgültigen Schlussstrich ziehe. Erforderlich sei deshalb stets eine Bewertung und Gesamtabwägung aller Umstände. Jedoch bestehe der Zweck des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht darin, misshandelten Ehegatten als Kompensation für das erlittene Unrecht ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Dem werde bei der Prüfung der unzumutbaren Härte dadurch Rechnung getragen, dass eine Kausalität zwischen der Gewalt in der Ehe und der Trennung zu fordern sei.
An dieser Kausalität fehle es vorliegend, weil die Klägerin trotz der geschilderten Vorfälle bis zuletzt entschlossen gewesen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen; nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung wäre sie weiterhin bei ihrem Ehemann geblieben, wenn dieser sie nicht letztendlich tatsächlich vor die Tür gesetzt hätte. Sie habe durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass es ihr subjektiv nicht unzumutbar gewesen sei, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten, sondern dass sie vielmehr freiwillig bei ihm geblieben sei. Erst nach dem Rauswurf habe sich die Klägerin entschieden, auch auf Bitten ihres Ehemannes nicht mehr zu ihm zurückzukehren; zu diesem Zeitpunkt könne aber, da die Ehe bereits getrennt gewesen sei, eine trennungsbedingte Härte nicht mehr angenommen werden.
Die Klägerin wendet sich zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Kausalität der erlittenen Gewalt für die Trennung verneint habe. Aus dem Gesetzestext ergebe sich, dass erlittene häusliche Gewalt die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft indiziere. Außerdem sei das Verwaltungsgericht bezüglich der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einem falschen Zeitpunkt ausgegangen. Die räumliche Trennung, selbst die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft, führe noch nicht zur Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft; nötig sei vielmehr ein entsprechender Wille des Ehegatten. Da der Ehemann später versucht habe, die Klägerin wieder zurückzugewinnen, habe er mit ihrem Rauswurf aus der ehelichen Wohnung noch keineswegs die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben. Dies sei vielmehr durch die Klägerin erfolgt, als sie entschieden habe, nicht mehr zu ihm zurückzukehren.
Auch damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Denn die dritte Fallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (jetziger Fassung) stellt darauf ab, dass dem ausländischen Ehegatten das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Nach dem Zweck der Regelung soll damit der ausländische Ehegatte – meist die Ehefrau – nicht gezwungen werden, an einer unzumutbaren ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten, weil sie anderenfalls mangels noch nicht dreijährigen Bestandes der Lebensgemeinschaft ihr Aufenthaltsrecht verlieren würde. Der Zweck der Regelung ist jedoch nicht, misshandelten Ehefrauen als Kompensation für das erlittene Unrecht ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Deshalb ist Grundvoraussetzung für die Annahme dieses Härtegrundes, dass der zugezogene Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat. Geht die Beendigung hingegen vom stammberechtigten Ehepartner – hier: vom deutschen Ehemann – aus, ist dem zugezogenen Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, sondern unmöglich. Gleichwohl ist auch in solchen Fällen stets eine Bewertung und Gesamtabwägung aller Umstände erforderlich. Denn eine unzumutbare Härte kann auch dann vorliegen, wenn es im Rahmen eines länger andauernden Trennungsprozesses im Wesentlichen eine Frage des Zufalls ist, welcher der Ehegatten den endgültigen Schlussstrich zieht. Die Eingriffe des stammberechtigten Ehepartners müssen auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben, die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist; insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben. Bringt der betroffene Ehepartner allerdings zum Ausdruck, dass er trotz allem an der ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten will, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass ihm das Festhalten an der Lebensgemeinschaft eben nicht unzumutbar ist. Daher ist eine Kausalität zwischen den Fällen ehelicher Gewalt und der späteren Trennung von dem gewalttätigen Ehepartner zu verlangen (BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 10 ZB 17.1993 – juris Rn. 10 f.; BayVGH, B.v. 23.7.2015 – 10 ZB 15.1026 – juris Rn. 6 f.; BayVGH, B.v. 9.10.2013 – 10 ZB 13.1725 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 17.1.2008 – 10 ZB 07.2368 – juris Rn. 8; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 31 Rn. 62 ff.).
Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, indem es letztlich die Kausalität zwischen den geltend gemachten Gewalttätigkeiten seitens des Ehemannes und der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft verneint hat, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben bis zuletzt an der ehelichen Lebensgemeinschaft habe festhalten wollen und der Ehemann die Trennung herbeigeführt habe. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Ehemann möglicherweise nach erfolgter Trennung die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen wollte, die Klägerin dies aber abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat – aufgrund des eigenen Sachvortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – zu Recht festgestellt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem „Hinauswurf“ der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung durch den Ehemann beendet war und somit auf Seiten der Klägerin keine Gefahr mehr bestand, zur Fortsetzung einer für sie nicht mehr zumutbaren ehelichen Lebensgemeinschaft gezwungen zu sein, um die Mindestehebestandszeit für ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu erreichen. Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus der von der Klägerin beanstandeten Feststellung, die Einschätzung mangelnder Kausalität werde auch durch die Tatsache bestätigt, dass sich die Klägerin erstmals im Januar 2016 auf das Vorliegen häuslicher Gewalt berufen habe (UA Rn. 32). Die Klägerin ist der Meinung, dass sie aus Unkenntnis keinen Grund gesehen habe, dies bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde vorzutragen. Insoweit handelt es sich allerdings lediglich um einen Gesichtspunkt in der Gesamtabwägung durch das Verwaltungsgericht; es ist im Übrigen durchaus nicht fernliegend zu erwarten, dass die Klägerin die Umstände, die zur Trennung und späteren Scheidung geführt hatten, geltend machen würde, als sie bei ihrer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 11. September 2015 darauf hingewiesen wurde, dass sie kein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitze, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens drei Jahre bestanden hatte.
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Fortbildung des Rechts der Klärung durch ein Berufungsverfahren bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, sowie die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).
Die Klägerin bezieht sich hier auf den Gesichtspunkt der oben bereits erwähnten Kausalität zwischen den Fällen ehelicher Gewalt und der späteren Trennung von dem gewalttätigen Ehepartner und beanstandet, dass das Verwaltungsgericht offen lasse, ob hier eine rein objektive oder auch und gegebenenfalls in welcher Hinsicht subjektive Kausalität zu fordern sei und auf welchen Zeitpunkt abzustellen sei. Sie formuliert als klärungsbedürftige Fragen:
a) Ist allein auf eine objektive Kausalität abzustellen?
b) Ist für die Annahme der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch auf subjektive Komponenten abzustellen, gegebenenfalls auf welche?
c) Auf welchen Zeitpunkt ist bei der Frage nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen, auf den Zeitpunkt der letzten erlittenen häuslichen Gewalt, oder auf einen späteren Zeitpunkt, zu welchem auf die erlittene häusliche Gewalt angemessen, d. h. nach entsprechender Reflektion reagiert werden kann?
Es könne einem Ehegatten auch ausländerrechtlich betrachtet keinesfalls zur Last gelegt werden, wenn er alles Mögliche unternehme, um seine Ehe zu retten, und dabei sogar seine eigene körperliche Integrität zurückstelle; er werde damit schlechter gestellt als ein Ausländer, dem seine Ehe nicht so wichtig sei und der sich schon bei geringeren Schwierigkeiten sofort vom anderen Ehegatten abwende und sich auf eine unzumutbare Härte berufe. Nunmehr solle allein die Tatsache, dass die Klägerin lange versucht habe, an der Ehe festzuhalten, dazu führen, dass sie das Land verlassen müsse.
Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind jedoch – soweit sie überhaupt einer grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Beurteilung zugänglich sind – bereits geklärt. Ob eine Trennung vorliegt und ob sie endgültig ist, muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der bekundeten Absicht der Eheleute beurteilt werden und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall zu prüfen (siehe ausführlich BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 10 ZB 17.1993 – juris Rn. 6); gleiches gilt für die Frage, ob die Trennung auf Gewalttätigkeiten des stammberechtigten Ehegatten beruht und das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft für den anderen Ehegatten deswegen unzumutbar war. Insoweit sind sowohl objektive wie erkennbare subjektive Gerichtspunkte einzustellen. Die Frage c) ist in sich nicht nachvollziehbar; maßgeblich ist in jedem Fall dasjenige Ereignis, das letztlich nach Würdigung aller Umstände als Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft feststellbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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