Aktenzeichen W 2 K 18.31778
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1
Leitsatz
1 Es ist nicht ersichtlich, dass Frauen, die in der Vergangenheit als Prostituierte gearbeitet haben, in der Elfenbeinküste als soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4b AsylG wahrgenommen werden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Nach den Erkenntnissen des Gerichts gibt es weder Aussagen darüber, dass die ivorische Polizei bei ihren polizeilichen Ermittlungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrig vorgehen würde, noch dass sie nicht Willens oder in der Lage wäre, Zivilpersonen zu schützen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3 Auch als alleinstehender junger Frau ist es der Klägerin mit ihrer mehrjährigen Schulbildung, ihrer Erfahrung im Kleingewerbe in der Elfenbeinküste und unter Berücksichtigung der Förderungsmöglichkeiten im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr in den dafür vorgesehen Programmen möglich, sich in einer der Großstädte der Elfenbeinküste niederzulassen und eine wirtschaftliche Existenz jedenfalls am Rande des Existenzminimums aufzubauen, ohne dabei wieder in die Prostitution getrieben zu werden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Über die Verwaltungsstreitsache konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2018 verhandelt und entschieden werden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 2. August 2018 ist im verfahrensrechtlich relevanten Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1.
Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
Das Gericht folgt der entsprechenden Begründung im Bescheid vom 2. August 2018 hinsichtlich der Versagung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverboten und verweist auf die dortigen Ausführungen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
1.1
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die gemäß Nr. 1 auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig sind, oder die gemäß Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat die Klägerin eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung in der Elfenbeinküste nicht glaubhaft gemacht.
So fehlt es bereits an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3b AsylG. Die behauptete Verfolgung durch die Familie des Freundes knüpft weder an die Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder die Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Insbesondere ist weder vorgetragen noch auf der Grundlage der einbezogenen Erkenntnismittel ersichtlich, dass Frauen, die in der Vergangenheit als Prostituierte gearbeitet haben, in der Elfenbeinküste als soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4b) AsylG wahrgenommen würden. Es fehlt sowohl an einer deutlich abgrenzbaren Identität, als auch an einer gefestigten kollektiven Vorstellung innerhalb der ivorischen Gesellschaft, die Frauen mit einer Vergangenheit als Prostituierte als andersartig wahrnimmt. Im Kern handelt es sich um einen Konflikt aus dem familiären/privaten Bereich. Zwar hat die Klägerin in der mündliche Verhandlung vorgetragen, dass es bereits vor dem Bekanntwerden ihrer vorherigen Arbeit als Prostituierte mit der Familie des Freundes zu Streitigkeiten gekommen sei, weil sie Christin, die Familie des Freundes jedoch muslimisch sei. an. Da sie dieser Aspekt jedoch erstmals in der mündlichen Verhandlung nachgeschoben hat und die Ausführungen sehr pauschal und oberflächlich geblieben sind, bewertet das Gericht sie als rein asyltaktisch motiviert.
Außerdem bestand jedenfalls im Zeitpunkt der Ausreise zur Überzeugung des Gerichts auch keine aktuelle Verfolgungsgefahr. Die Klägerin selbst trägt vor, sie sei einmal von der Familie des Freundes tätlich angegriffen worden und habe dabei ihr Kind verloren. Das sei zwei Monate vor der Ausreise des Freundes, also im Juli 2013, gewesen. Danach sei es lediglich zu verbalen Bedrohungen gekommen bzw. die Familie habe versucht, den Freund von der Beziehung mit ihr abzubringen. Insbesondere ihr ersichtlich gesteigerter Vortrag in der mündlichen Verhandlung, es sei bis zu ihrer Ausreise ohne Unterbrechung zu verbalen Bedrohungen durch die Familie des Freundes gekommen, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Denn er steht im Gegensatz zu ihren eigenen Einlassungen beim Bundesamt und dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, die Familie des Freundes habe nach dessen Ausreise den Eindruck gehabt, er habe sie verlassen. Doch selbst wenn man unterstellen wollte, dass es zu den behaupteten verbalen Anfeindungen gekommen ist, liegt damit selbst in Zusammenschau aller Vorkommnisse jedenfalls für den Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin, also zwei Jahre nach der erlittenen Fehlgeburt, keine Verfolgungshandlung in der für § 3a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AsylG notwendigen Intensität vor.
Darüber hinaus hätte die Klägerin innerstaatlichen Schutz in Anspruch nehmen können. Sie hat sich weder wegen des tätlichen Übergriffs noch wegen der behaupteten verbalen Beleidigungen und Bedrohungen an die örtliche Polizei gewandt. (Art. 3d Abs. 1 AsylG). Zwar ist Korruption im Polizeibereich in der Elfenbeinküste auch aktuell ein Problem und wird systematisch betrieben (vgl. AA, Lagebericht v. 15.1.2018, S. 2). Unter dem Gesichtspunkt der Nachrangigkeit flüchtlingsrechtlicher Schutzgewährung ist es jedoch dann nicht entbehrlich, staatlichen Schutz gegen die Verfolgung nicht-staatlicher Dritter zu suchen, wenn dies aus objektiver Sicht nicht von vorne herein aussichtslos erscheint. Insbesondere im Hinblick auf die behaupteten Körperverletzung, in deren Nachgang die Klägerin eine Fehlgeburt erlitten hat, ist nicht von vorherein davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Sicherheitsorgane in der Elfenbeinküste generell nicht fähig oder willens gewesen wären, dem nachzugehen. In den Erkenntnismittel sind weder Aussagen darüber auffindbar, dass die ivorische Polizei bei ihren polizeilichen Ermittlungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrig vorgehen würde, noch sind auch in den aktuellsten Erkenntnismitteln Aussagen darüber enthalten, dass die ivorische Polizei nicht Willens oder in der Lage wäre, Zivilpersonen zu schützen (vgl.: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire, vom Januar 2018; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Elfenbeinküste, Gesamtaktualisierung am 30.3.2018; Bertelsmann Stiftung 2018: Country Report – Côte d’Ivoire; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat; Human Rights Watch: World Report 2018 vom 18.1.2018). Es wird nur erwähnt, dass Korruption innerhalb des Staatsapparates vorkommt, so dass sich Gefangene aus den Gefängnissen freikaufen können, und dass die Sicherheitskräfte zeitweise daran scheitern, gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren, insbesondere während interkommunaler Auseinandersetzungen über Grundbesitz. Es kann mithin nicht pauschal unterstellt werden, dass die ivorischen Sicherheitskräfte die Klägerin nicht schützen wollen oder können.
Letztendlich kann aber auch dies dahinstehen. Denn jedenfalls stand und steht der Klägerin eine interne Fluchtalternative innerhalb der Elfenbeinküste zur Verfügung. Denn die Klägerin hat jedenfalls eine landesweite Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat bzw. keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und er legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Allein der Einwand der Klägerin, sie kenne in der Elfenbeinküste niemanden, steht einer internen Fluchtalternative nicht entgegen. Mag ihr Bestreben, wieder mit ihrem Freund zusammen zu sein, menschlich nachvollziehbar sein, führt es jedoch nicht dazu, dass es ihr unzumutbar gewesen wäre, sich – mit oder ohne ihren Freund – innerhalb der Elfenbeinküste, beispielsweise in einem anderen Ballungsraum – niederzulassen und dort – und sei es im Tagelöhner- oder Kleingewerbebereich – wirtschaftlich Fuß zu fassen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin nicht zurück zu ihrem Vater hätte gehen sollen. Sie selbst hat beim Bundesamt lediglich eingewandt, dass ihr Vater alt sei und über wenig Geld verfüge. Sie müsste dort bei ihm arbeiten gehen. Bei einer Rückkehr zu ihm würde er außerdem erfahren, dass sie in Abidjan als Prostituierte gearbeitet habe. Mithin ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie in ihrem Heimatdorf keine Aufnahme mehr finden würde. Die von ihr gegenüber dem Vater empfundene Scham führt jedenfalls nicht zur Unzumutbarkeit dieser Fluchtalternative.
Somit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
1.2
Der Klägerin steht auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu.
Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Weder die Tatbestandmerkmale der Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe noch die Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommen in Betracht.
Auch ist keine Schutzgewährung unter dem Gesichtspunkt einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung geboten.
Für die behauptete Verfolgung durch die Familie des Freundes wird auf die Ausführungen im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft zur fehlende Bedrohungsintensität zum Zeitpunkt der Ausreise, die Möglichkeit internen Schutzes und die interne Fluchtalternative Bezug genommen.
1.3
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34/99 -, juris Rn. 11). Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05, U.v. 28.6.2011 – 8319/07). Solche Umstände sind bei der Klägerin als junger, leistungsfähiger, gesunden Frau nicht ersichtlich. Dabei kann offen bleiben, ob sie tatsächlich nicht mehr auf das bestehende familiäre Netzwerk zurückgreifen kann. Denn mit ihrer mehrjährigen Schulbildung, ihrer Erfahrung im Kleingewerbe in der Elfenbeinküste und unter Berücksichtigung der Förderungsmöglichkeiten im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr in den dafür vorgesehen Programmen ist es ihr auch als alleinstehenden jungen Frau möglich, sich in einer der Großstädte der Elfenbeinküste niederzulassen und sich eine wirtschaftliche Existenz jedenfalls am Rande des Existenzminimums aufzubauen, ohne dabei – wie sie befürchtet – wieder in die Prostitution getrieben zu werden.
Gesundheitsbedingte Einschränkungen im für ein Abschiebungsverbot relevanten Schweregrad sind weder durch aussagekräftige ärztliche Atteste substantiiert noch ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht kommt.
1.5.
Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 36 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.6.
Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.