Aktenzeichen M 27 K 17.34959
GG Art. 16a Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 3
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1
Leitsatz
Einem Kläger, der nach eigenem Vorbringen in Nigeria 12 Jahre lang die Schule besucht und später dort unter anderem auf Baustellen als Tagelöhner gearbeitet hat, droht in Nigeria im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG und Art. 3 EMRK keine auf Grund eines ganz außergewöhnlichen Falles ungewöhnlich schlechte humanitäre Situation. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren, da in den Ladungsschreiben auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid auch bei Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 2 AsylG) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, der auf die von ihm begehrte Verpflichtung der Beklagten keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die vom Kläger zur Begründung seines Asylantrags genannten Gründe sind ohne flüchtlings- bzw. asylrechtliche Relevanz. Wegen der näheren Begründung wird insoweit unter Absehen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angegriffenen Bescheids des Bundesamts Bezug genommen, der das Gericht folgt.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren keine Gründe genannt hat, aus denen sich nach Art oder nach Intensität eine asylerhebliche Verfolgungs- oder Bedrohungslage entnehmen lässt, und dass er auch hiernach weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG noch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und auch nicht auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG hat. Entgegen seinem Vorbringen ist es dem Kläger durchaus möglich, in anderen Gegenden Nigerias internen Schutz gemäß § 3e Abs. 1 AsylG zu finden und sich aufgrund seiner Erfahrungen als Tagelöhner auf Baustellen ein Existenzminimum zu sichern. Sein Vorbringen, die Mitglieder der Gemeinde, in der die Angriffe auf ihn stattgefunden hatten, würden ihn „überall in Nigeria suchen und finden“, ist unplausibel und fern jeder Wahrscheinlichkeit. Auch mit den Fotos zu Verletzungen seiner Schwester kann der Kläger die Annahme der Möglichkeit für ihn, andernorts in Nigeria internen Schutz zu finden, nicht widerlegen. Aus denselben Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dem Kläger, der nach eigenem Vorbringen in Nigeria 12 Jahre lang die Schule besucht und der später dort unter anderem auf Baustellen als Tagelöhner gearbeitet hat, droht in Nigeria in Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG und Art. 3 EMRK keine auf Grund eines ganz außergewöhnlichen Falles ungewöhnlich schlechte humanitäre Situation. Ferner führt in Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine Rückkehr des Klägers nach Nigeria für ihn zu keiner extremen Gefahrenlage in Form des sicheren Todes oder schwerster Verletzungen.
Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der § 34, § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung im Bescheid des Bundesamts Bezug genommen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.