Aktenzeichen B 3 K 16.30652
Leitsatz
1. Eine im Herkunftsland angebliche, vor Jahren geschehene Entführung stellt keine aktuelle flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung dar, da die geschilderte Entführung jedenfalls nicht im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Klägers steht. (redaktioneller Leitsatz)
2. Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen individueller Gefahr für Leib oder Leben bei einem Krankheitsbild, welches im Irak behandelbar ist und der Kläger seit Jahren mit der Schmerzsymptomatik im Irak leben und arbeiten konnte. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 02.11.2016 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die Prozessfähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. Trotz der Verpflichtung des Gerichts, die Prozessfähigkeit der Beteiligten von Amts wegen zu prüfen, besteht Anlass zu weitergehenden Prüfungen nur dann, wenn sich aus irgendeinem Grund vernünftige Zweifel an deren Vorliegen ergeben (J. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 62, Rn. 1 und 8 m.w.N.). Im vorliegenden Verfahren zweifelt das Gericht nicht an der Prozessfähigkeit des Klägers. Eine Prozessunfähigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arztbrief des Klinikums … vom 21.07.2016. Zum einen ist dieses Schreiben mehrere Monate alt. Zum anderen ergeben sich aus diesen Schreiben keinerlei Ansätze für die fehlende Prozessfähigkeit des Klägers. Im Übrigen hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar teilweise auf Erinnerungslücken berufen, jedoch erscheint dem Gericht bemerkenswert, dass die Erinnerungslücken vermehrt bei Fragen aufgetreten sind, die für den Kläger eher „ungünstig“ waren, während in anderen Teilbereichen der Kläger durchaus detailliert Auskunft erteilen konnte. Im Ergebnis ist daher aufgrund des vom Gericht gewonnenen Eindrucks vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vom Fehlen der Prozessfähigkeit auszugehen.
Gleiches gilt für die Frage der Verhandlungsfähigkeit, welche sich auf die Fähigkeit mit anderen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht zu verhandeln, bezieht. Im Übrigen kommt es auf eine mögliche Verhandlungsunfähigkeit eines Beteiligten nicht an, wenn dieser – wie vorliegend – durch einen Rechtsanwalt vertreten war, der anstelle des Klägers die erforderlichen Prozesserklärungen abgeben sowie die Prozesshandlungen vornehmen und so die Rechte und Interessen des Klägers als Beteiligten hinreichend wahren konnte (BVerwG, Urteil vom 23.02.1983, 6 C 84.81, juris).
II.
Die zulässige Klage bleibt aber ohne Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sowie des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person vor. Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen im Fall des Klägers nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschl. internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt folgendes:
Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.04.1985, Az. 9 C 109.84, juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.04.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.02.2013, Az. 10 C 23/12, juris; VG Augsburg, U.v. 11.07.2016, Az. Au 5 k 16.30604, juris).
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013, Az. A 12 S 2023/11, juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014, Az. 8 A 2434/11.A, juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes. Das Gericht verweist zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass weder eine aktuell flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich ist. Die vom Kläger geschilderte Entführung (in der Anhörung beim Bundesamt im Jahr 2008; in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2006) steht jedenfalls nicht im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Klägers im September 2015.
Weitere individuelle Verfolgungshandlungen gegenüber dem Kläger sind nicht mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals auf sogenannte Drohbriefe beruft, blieben die Angaben mehr als vage. Der Kläger konnte weder zur Häufigkeit noch zum Inhalt oder zum Zeitpunkt der angeblich schriftlichen Drohungen Angaben machen. Vielmehr erklärte er nur, dass die Drohbriefe gegen die ganze Familie gerichtet gewesen seien und diese erst nach dem Tod des Vaters eingegangen seien. Im Übrigen erlaubt sich das Gericht darauf hinzuweisen, dass die Existenz von Drohbriefen erstmals in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführt wurde. Bei der Anhörung am 29.02.2016 war von Drohbriefen keine Rede. Die Erklärung des Klägers, wonach Drohbriefe beim Bundesamt angesprochen wurden, jedoch das Bundesamt dies in der Niederschrift nicht aufgenommen hätte, erscheint dem Gericht unglaubwürdig. Dies gilt umso mehr, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederholt andere Angaben als beim Bundesamt gemacht hat und der Kläger dies in nicht glaubhafter Weise jeweils mit der fehlenden Protokollierung in der Anhörungsniederschrift begründet.
Das Gericht ist vielmehr der Auffassung, dass der Kläger seine Heimat vorwiegend wegen besserer Lebensbedingungen im westlichen Ausland verlassen hat. Dafür spricht insbesondere die wiederholte Aussage, dass er die „Möglichkeit zur Ausreise“ hatte nachdem er genügend Geld zusammen hatte.
Der Kläger hat daher sein Heimatland weder vorverfolgt verlassen noch sind Nachfluchtgründe erkennbar. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Flüchtlingsschutz liegen somit nicht vor.
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zur Seite. Der Kläger kann sich weder auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG berufen, noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Dem Kläger steht der subsidiäre Schutz auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu. Diesbezüglich wird auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 15.04.2016 verwiesen.
3. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch gegeben. Insoweit wird zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.
Dem Kläger droht insbesondere auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass der vorgelegte Brief des Klinikums … vom 21.07.2016 zu keinem Abschiebungsverbot führt, da bei dem gegebenen Krankheitsbild ohne Weiteres eine Behandlung im Irak möglich ist und der Kläger zudem seit Jahren mit dieser Schmerzsymptomatik im Irak leben und arbeiten konnte.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung des Irak auf Grund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage allgemein drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden und Gefahren durch die desolate Versorgungslage auch Gefahren krimineller Aktivitäten und Rachebestrebungen von Privatpersonen. Das Bayerische Staatsministerium des Inneren hat im Erlasswege mit Rundschreiben vom 3. Juli 2008 (Az. IA-2086.10-439), welches nach wie vor Gültigkeit beansprucht, verfügt, dass irakische Staatsangehörige, die nicht Straftäter sind oder unter Sicherheitsaspekten vordringlich abzuschieben sind, nicht abgeschoben werden und Duldungen bis auf Weiteres auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zur Dauer von sechs Monaten erteilt bzw. verlängert werden. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Mitteilung eines faktischen Abschiebungsstopps derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung hinsichtlich allgemeiner Gefahren vermittelt, so dass es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 12.07.2001, 1 C 2/01, juris und VG München, U.v. 17.08.2016, M 4 K 16.31402, juris).
4. Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschl. der Zielstaatbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken.
5. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen wurden nicht vorgebracht und sind auch nach den Erkenntnissen in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.