Aktenzeichen W 8 K 19.174
Leitsatz
1. Der Behörde verbleibt beim Vollzug des § 25 Abs. 2 S. 1 SchfHwG ein Ermessensspielraum zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist (Anschluss an VGH München BeckRS 2016, 54935). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Feuerstättenbescheid erlischt nicht automatisch mit dem Ende der Bevollmächtigung eines bestimmten Bezirksschornsteinfegers; er ist vielmehr an die Feuerstätte gebunden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz sieht einen Anspruch auf Durchführung der ausstehenden Arbeiten an einem bestimmten Termin nicht vor. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
4. Nicht der Eigentümer der jeweiligen Feuerungsanlage ist Träger der aus dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz folgenden Pflichten, sondern der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Feuerungsanlage befindet. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl der Kläger bei (wiederholtem) Aufruf der Sache in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Der Zweitbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids, die sich das Gericht zu Eigen macht, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Des Weiteren verweist das Gericht vollumfänglich auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 8. März 2019 und vom 28. Juni 2019 (VG Würzburg, B.v. 8.3.2019 – W 8 S 19.175 – juris; B.v. 28.6.2019 – W 8 S 19.723), in dem es bereits das klägerische Vorbringen ausführlich gewürdigt hat. Das weitere Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung.
Im Beschluss vom 8. März 2019 (VG Würzburg, B.v. 8.3.2019 – W 8 S 19.175 – juris) wurde zum Vorbringen des Klägers bereits ausgeführt:
„Der Zweitbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist ein Verfahrensfehler hinsichtlich des Akteneinsichtsantrags des Antragstellers nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Landratsamt diesem Antrag nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat es ihm mit Schreiben vom 22. Januar 2019 (Bl. 12 der Behördenakte) entsprechend Art. 29 BayVwVfG mitgeteilt, wann und wo er die Akteneinsicht nehmen kann. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Akteneinsicht grundsätzlich bei der Behörde, die die Akten führt. Dass dem Antragsteller das Schreiben des Landratsamts vom 22. Januar 2019 nicht vorliege, vermag der Antragsteller nicht glaubhaft machen. Laut Vermerk auf dem entsprechenden Schreiben in der Behördenakte (Bl. 12 der Behördenakte) wurde es am 22. Januar 2019 zur Post gegeben. Überdies hat der Antragsteller noch selbst in seinem Schreiben vom 25. Februar 2019 im Zusammenhang mit seinem Akteneinsichtsantrag einem Schreiben vom 22. Januar 2019 widersprochen. Folglich ist hieraus der Schluss zu ziehen, dass dem Antragsteller dieses Schreiben bekannt ist.
Der Zweitbescheid ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig.
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Ein solcher Zweitbescheid muss dann ergehen, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum Ablauf der in § 4 Abs. 2 SchfHwG bezeichneten Frist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG erwähnte, vollständig ausgefüllte Formblatt nicht zugegangen ist und innerhalb dieses Zeitraums die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten auch nicht auf andere Weise nachgewiesen wurde (§ 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 SchfHwG). Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG). Der Erlass des Zweitbescheids stellt dem Grunde nach eine gebundene behördliche Entscheidung dar. Ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde beim Vollzug des § 25 Abs. 2 S. 1 SchfHwG zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 – 22 ZB 16.1914 – juris).
Diese Voraussetzungen für den Erlass des Zweitbescheids vom 5. Februar 2019 sind im Fall des Antragstellers erfüllt.
Der Antragsteller hat die im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten innerhalb des festgelegten Zeitraums vom 15. September bis 1. Oktober (im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Jahres 2018) nicht durchgeführt und weder mit einem Formblatt oder auf sonstige Weise nachgewiesen. Dies wird vom Antragsteller letztlich auch nicht bestritten.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt ein wirksamer und bestandskräftiger Feuerstättenbescheid mit Datum vom 30. Juli 2013 vor. Dieser befindet sich in der beigezogenen Behördenakte (vgl. Bl. 1 f. der Behördenakte). Des Weiteren ist dieser Feuerstättenbescheid auch bestandskräftig. Eine Anfechtung nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches kommt nicht in Betracht. Der Kläger hätte vielmehr nach Erlass des Feuerstättenbescheids im Jahr 2013 innerhalb eines Monats von seiner Klagemöglichkeit Gebrauch machen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan.
Soweit der Antragsteller davon ausgeht, dass kein vom aktuell bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Herr W. erlassener Feuerstättenbescheid dem Zweitbescheid zugrunde liegt, folgt das Gericht der zutreffenden Begründung des Landratsamts in dessen Klageerwiderung. Die Wirksamkeit und das Fortbestehen des Feuerstättenbescheids sind gerade nicht mit der konkreten Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers verbunden. Der Feuerstättenbescheid erlischt daher auch nicht automatisch mit dem Ende der Bevollmächtigung eines bestimmten Bezirksschornsteinfegers. Der Feuerstättenbescheid ist vielmehr an die Feuerstätte gebunden wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 14a Abs. 5 Satz 2 SchfHwG ergibt, wonach der Feuerstättenbescheid auch für und gegen den Rechtsnachfolger gilt. Bereits im Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 wird ausgeführt, dass dieser Bescheid bis zur nächsten Feuerstättenschau, die im vorliegenden Fall noch nicht durchgeführt wurde (vgl. W 8 K 19.169), gilt.
Ebenso wenig ist der Vortrag des Antragstellers, der frühere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr H. habe nicht ordnungsgemäß gearbeitet und auch einen Kaminbrand ausgelöst, geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten innerhalb des festgelegten Zeitraums vom 15. September bis 1. Oktober, zu begründen. Denn dieser Vortrag des Antragstellers enthält gerade keine Darstellung oder einen Bezug, inwiefern die im Feuerstättenbescheid getroffene Anordnung der Durchführung der konkret bestimmten Kehr- und Überprüfungsarbeiten an sich fehlerhaft sein könnte. Des Weiteren kann das Verhalten eines früheren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, nicht automatisch ein (unterstelltes) Fehlverhalten des nachfolgenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers begründen. Insbesondere sind Gegenstand des vorliegenden Zweitbescheids die Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Jahres 2018 und nicht die Kehr- und Überprüfungsarbeiten der vorangehenden Jahre.
Der wesentliche Einwand des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit des Zweitbescheides beruht letztlich darauf, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr W. nicht den Terminwünschen des Antragstellers gefolgt ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht fristgerecht durchgeführt wurden. Zum einen ist von dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz ein Anspruch auf einen vom Antragsteller bestimmten Termin nicht vorgesehen. Zudem ist der Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 SchfHwG nach seinem Wortlaut nicht davon abhängig, dass der Antragsteller als Eigentümer die nicht fristgerechte Durchführung vertreten müsste. Folglich ändert auch ein möglicherweise fehlendes Vertretenmüssen infolge möglicher terminlicher Schwierigkeiten des Antragstellers nichts am Vorliegen der Voraussetzungen zum Erlass des Zweitbescheides.
Ein fehlendes Vertretenmüssen des Antragstellers könnte allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Jedoch fehlen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit jegliche Anhaltspunkte, dass der Antragsteller die Fristversäumungen bzw. Terminschwierigkeiten nicht zu vertreten hat. Denn der Antragsteller hat weder konkret dargelegt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen er nur in dem von ihm bestimmten Zeitraum bereit gewesen wäre oder es ihm möglich gewesen wäre, die erforderlichen Arbeiten an den vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Herr W. angekündigten Terminen durchführen zu lassen. Selbst wenn der Antragsteller verhindert gewesen wäre, hätte er in diesem Fall eine andere Person mit der Wahrnehmung des Termins betrauen können, zumindest spätestens bei der zweiten Terminankündigung. Zudem hätte der Antragsteller ohne weiteres gerade für die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten, nicht der Feuerstättenschau, einen anderen Kaminkehrer beauftragen und somit auch seine eigenen Terminwünsche verwirklichen können.
Der Zweitbescheid war auch in Bezug auf die Angemessenheit der Nachfristsetzung und den Zeitpunkt des Erlasses des Zweitbescheids ermessensfehlerfrei. Der Antragsteller hat diesbezüglich keine Einwände erhoben. Andere Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landratsamt dem Antragsteller im zum Zweitbescheid führenden Anhörungsschreiben dem Pflichtigen eine von Rechts wegen nicht gebotene, zusätzliche Gelegenheit eröffnet, seine gesetzlichen Pflichten nachträglich zu erfüllen, ohne dass ihm die kostenrechtlichen Nachteile erwachsen, die mit dem Erlass eines Bescheids nach § 25 Abs. 2 SchfHwG einhergehen. Dass der Antragsteller diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, liegt allein in seinem Einflussbereich.
Inwiefern das Anzeigeschreiben des Antragstellers vom 24. Februar 2019 an das Finanzamt Aschaffenburg wegen Pflichtverletzung nach § 14 Umsatzsteuergesetz im Rahmen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 SchfHwG zu berücksichtigten sein sollte, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch sind entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich.“
Zu dem weiteren Vorbringen des Klägers insbesondere zu den Eigentumsverhältnissen an dem Stückholzkessel wurde im Beschluss vom 28. Juni 2019 (VG Würzburg, B.v. 28.6.2019 – W 8 S 19.723) ausgeführt:
„Konkretere Ausführungen zu diesem Vorbringen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht gemacht. Ergänzend ist zum Schreiben vom 22. Januar 2019 und der darin gewährten Akteneinsicht anzumerken, dass der Antragsteller zumindest mit Ergehen des Beschlusses am 8. März 2019 Kenntnis von der Gewährung der Akteneinsicht hatte und somit auch die Gelegenheit diese wahrzunehmen.
Auch das weitere Vorbringen ist nicht geeignet die Grundlage für eine andere Entscheidung zu bilden.
Zum einen ist der vom Antragsteller vorgelegten Gesprächsnotiz vom 15. April 2019 entgegen dessen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger W. dem Antragsteller am 15. April 2019 mündlich einen Feuerstättenbescheid bekannt gemacht hätte. Nur der Antragsteller selbst hat laut dieser von ihm erstellten Gesprächsnotiz auf den Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 verwiesen. Aus der notierten vermeintlichen Äußerung des Herrn W. geht nur hervor, dass er keinen Feuerstättenbescheid zu diesem Anwesen erlassen habe.
Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, er sei nicht (mehr) Eigentümer des streitigen Stückholzbrennkessels, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz ist nicht der Eigentümer der jeweiligen Feuerungsanlage der Träger der Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz, sondern der Eigentümer des Grundstücks auf dem sich die Feuerungsanlage befindet (vgl. § 1 Abs. 1 SchfHwG). Eine (vermeintliche) Übereignung der Feuerungsanlage, hier des Stückholzbrennkessels, befreit somit den Antragsteller nicht von seinen Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz.
Zudem ist hierzu anzumerken, dass nach den Angaben des Antragstellers bereits vor Beginn der Einleitung des Verfahrens durch das Landratsamt vermeintlich das Unternehmen … K. W Eigentümer des Stückholzbrennkessels gewesen sein soll. Das Landratsamt hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass es sich hierbei um keinen veränderten Umstand, welcher zu Beginn des Verfahrens nicht bekannt gewesen sei, handelt. Der Antragsteller hat auch nicht geltend gemacht, dass er ohne Verschulden an diesem Vorbringen gehindert gewesen sein könnte.
Des Weiteren ist im vorliegenden Verfahren der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage der des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids als der letzten behördlichen Handlung in diesem Verfahren. Die vermeintliche Übereignung des Stückholzbrennkessels an Frau E. W. ist jedoch laut Kaufvertrag am 10. März 2019 und somit erst nach Erlass des Zweitbescheids am 5. Februar 2019 erfolgt. In der Folge ist dieser Umstand bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht zu berücksichtigen.
Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, sprechen auch zivilrechtliche Erwägungen dafür, dass der Antragsteller Eigentümer des Holzkessels war und nach wie vor ist. Das Vorbringen der Kessel habe ursprünglich bereits der Firma … K. W. gehört und der Antragsteller sei lediglich dessen Inhaber, ist nicht geeignet Zweifel an der Eigentümerstellung des Antragstellers zu begründen. Denn es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Unternehmen des Antragstellers eine eigenständige Rechtspersönlichkeit hätte und somit Eigentümer des Holzkessels sein könnte. Unter anderem ist dem Briefkopf des Unternehmens keine Gesellschaftsform zu entnehmen. Soweit auf die steuerliche Zuordnung in das Betriebsvermögen verwiesen wird, ist hierzu anzumerken, dass die Zuordnung in das Betriebsvermögen auf von den zivilrechtlichen Vorschriften unabhängigen steuerlichen Reglungen basiert und daher hieraus keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen zivilrechtlichen Eigentümer entnommen werden können.
Überdies kommt eine wirksame Übereignung des Stückholzbrennkessels an Frau E. W. nicht in Betracht. Hiergegen spricht, dass der Stückholzbrennkessel als Teil der Heizungsanlage wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach § 94 Abs. 2 BGB ist, dieser somit nicht sonderrechtsfähig ist und in der weiteren Konsequenz eine separate Eigentumsübertragung nicht möglich ist (MüKo, BGB, 7. Aufl. 2017, § 946 Rn. 6, § 94 Rn. 27, § 93 Rn. 20). Zudem spricht auch einiges dafür, dass es an einer wirksamen Einigung zur Übertragung des Eigentums mangelt, da im vorliegenden Fall ein Scheingeschäft im Raum steht. Nach § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn diese mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Für ein solches Scheingeschäft spricht, dass die Veräußerung des Heizkessels an E. W. am 10. März 2019 kurz nach der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 8. März 2019 erfolgt ist und dadurch der Eindruck entsteht, dass die scheinbare Übereignung nur zu dem Zweck stattgefunden hat, um die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen der erlassenen Bescheide zu umgehen.“
Schließlich ist noch anzumerken, dass auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben vom 14. Juli 2019, in dem er auf einen mit Frau W. geschlossenen Verwaltervertrag verweist, zu keiner anderen Beurteilung führt. Der Kläger ist nach wie vorher Eigentümer des Grundstücks auf dem sich die Feuerungsanlage befindet. Folglich ist der Kläger der Träger der Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 SchfHwG) und auch der richtige Adressat des Bescheids. Ein vermeintlicher Verwaltervertrag nach dem Wohnungseigentümergesetz kann weder die Eigentümerstellung noch die daran anknüpfenden Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz übertragen. Zudem hat der Kläger weder konkret dargelegt noch entsprechende Unterlagen vorgelegt, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks tatsächlich eine Wohnungseigentümergemeinschaft besteht.
Rechtlich zu beanstanden ist zudem weder die Androhung der Ersatzvornahme (vgl. § 25 Abs. 2 SchfHwG) noch die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 80,00 EUR und der Auslagen in Höhe von 3,68 EUR.
Demnach war die Klage mit der der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.