Aktenzeichen Au 6 K 17.33374
Leitsatz
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, wobei eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch dann vorliegt, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. (Rn 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Mai 2017 ist daher rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO; § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG).
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 des Asylgesetzes (AsylG). Es wird in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Dabei ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 S. 9 ff; im Folgenden: RL 2011/95/EU) die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Dabei ist es stets Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind im Fall der Kläger die Voraus-setzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG nicht gegeben. Das Gericht ist der Überzeugung, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Jordanien keine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG droht. Die Kläger haben weder eine politische Verfolgung durch den Staat noch durch nichtstaatliche Akteure glaubhaft gemacht. Unabhängig davon ist jedenfalls davon auszugehen, dass für sie eine inländische Fluchtalternative besteht.
Die Kläger haben eine politische Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale nicht glaubhaft gemacht. Zwar haben die Kläger eine private Familienauseinandersetzung angegeben, diese stellt jedoch grundsätzlich eine private Streitigkeit dar. Ungeachtet des Wahrheitsgehalts des Vorbringens der Kläger erfolgte die behauptete Bedrohung durch die jordanische Familie, weil der Bruder des Klägers zu 1 im Jahr 2008 oder 2009 einen Jordanier verletzt habe. Eine flüchtlingsrelevante Ausgrenzung innerhalb des Heimatlandes wegen ihrer Volkszugehörigkeit bzw. eine politische Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) haben die Kläger damit nicht hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Das Vorbringen der Kläger ist insgesamt allgemein und vage gehalten, pauschal sowie von Detailarmut geprägt. Zumal die geltend gemachten Drohungen der anderen Familie bereits begonnen hätten, nachdem der Bruder des Klägers zu 1 im Anschluss an den Vorfall nach vier Monaten aus der Haft entlassen und nach Dubai gegangen sei, die Ausreise aber erst im Oktober 2013 erfolgte, nachdem Israel ihren Aufnahmeantrag abgelehnt habe. Zudem bestätigte der Kläger zu 1 auf gerichtliche Nachfrage, dass seine beiden anderen Brüder, die weit entfernt (in …) lebten, sich nach wie vor in Jordanien dort aufhielten; diese seien nicht bedroht worden. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr nicht eine konkrete Gefahr i.S.d. § 3 AsylG droht. Nach Auffassung des Gerichts haben die Kläger damit eine konkrete Gefährdungslage, die sie zur Ausreise veranlasste und die einer Rückkehr in ihr Heimatland entgegensteht, nicht glaubhaft gemacht.
c) Selbst wenn man die Angaben der Kläger jedoch als wahr unterstellen wollte, wären die Kläger auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen (s. nachfolgend unter Nr. 2 b).
2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Jordanien ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
a) Die Kläger haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen aufgrund der geltend gemachten Familienstreitigkeit bei einer Rückkehr ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht.
b) Unabhängig davon besteht für die Kläger – wie auch vom Bundesamt dargelegt –eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG).
Danach wird subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Jordanien jedenfalls beispielsweise in … keiner Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt wären und … als innerstaatliche Fluchtalternative noch geeignet und zumutbar ist, so dass erwartet werden kann, dass sie sich dort vernünftigerweise niederlassen.
Den Klägern ist … auch wirtschaftlich zumutbar. Ihnen droht erst recht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben. Das Gericht geht unter Berücksichtigung der Erkenntnislage und der gegebenen Einzelfallumstände davon aus, dass die Kläger den Lebensunterhalt in … sicherstellen können (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 23.8.2004 – 19 ZB 03.30213). Auch wenn hierfür mehr zu fordern ist als ein kümmerliches Einkommen zur Finanzierung eines Lebens am Rande des Existenzminimums (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 20), ist doch vernünftigerweise zu erwarten, dass die Kläger sich in … aufhalten und den Lebensunterhalt dort sicherstellen. Zumal der Kläger zu 1 eingeräumt hat, dass seine beiden anderen Brüder nach wie vor in … lebten und dort nicht bedroht worden seien.
3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auf den Bescheid des Bundesamts wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend zu § 60 Abs. 7 AufenthG ausgeführt:
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren‚ die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind‚ während Gefahren‚ die sich aus der Abschiebung als solche ergeben‚ nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (stRspr. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; vgl. BVerwG‚ U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 – DVBl 2003, 463; U.v. 25.11.1997 – 9 C 58.96 – BVerwGE 105‚ 383 m.w.N.). Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung ist daher gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 1 C 3.11 – BVerwGE 142, 179; B.v. 17.8.2011 – 10 B 13.11 – juris; BayVGH, U.v. 17.3.2016 – 13a B 16.30007 – juris). Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – BVerwGE 127, 33).
Nach der Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass die Kläger die geltend gemachten Erkrankungen auch in Jordanien, insbesondere in Amman behandeln lassen können. Gegenteiliges wurde seitens der Kläger auch nicht dargelegt; im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die medizinische Behandlung im Heimatland nicht mit der Versorgung in Deutschland gleichgesetzt werden könne. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Großraum Amman ggf. von … aus nicht erreichbar ist. Nach ihren Angaben haben die Kläger die jordanische Staatsangehörigkeit (s. Bl. 4 der Behördenakte) und auch jordanische Personalausweise und Reisepässe besessen; die Eltern des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 seien bereits 1948 und 1967 nach Jordanien übersiedelt, demnach ist davon auszugehen, dass sie zur Gruppe der Palästinenser gehörten, welche die vollwertige Staatsbürgerschaft erhielten (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, 3.5.2016, S. 21). Die medizinische Versorgung ist im Großraum Amman grundsätzlich sehr gut. Palästina-Flüchtlinge mit jordanischer Staatsbürgerschaft haben denselben Zugang zur Gesundheitsversorgung wie andere jordanische Staatsbürger, UNRWA-Leistungsberechtigte ohne jordanische Staatsbürgerschaft haben zwar beschränkten Zugang zur (öffentlichen) Gesundheitsversorgung, die UNRWA-Kliniken (Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) in Jordanien bieten aber Leistungen für mehr als 1,1 Millionen Menschen an; es werden auch Patienten mit Krankheiten wie Diabetes betreut (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für Jordanien, Republik Österreich, 3.5.2016, S. 29 f.).
Die in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgelegten Arztbriefe und Stellungnahmen samt Anlagen bzw. Laborwerten, wonach beim Kläger zu 3 eine komplexe Nasendeformität bei Zustand nach Nasentrauma und bei der Klägerin zu 6 Verdacht auf nichtorganisch bedingte Enuresis (und ein beabsichtigter Operationstermin mit Miktionscysturographie) bestehe sowie beim Kläger zu 1 Diabetes mellitus Typ 2 vorliege, führen zu keiner anderen Beurteilung. Hinreichende Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gesundheitsgefahr bzw. (fach-)ärztliche Atteste hierzu sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben.
4. Nachdem sich auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG als rechtmäßig erweist, war die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.