Verwaltungsrecht

Erfolglose Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für Windkraftanlagen

Aktenzeichen  22 ZB 15.2358

Datum:
26.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 41742
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchG § 9 Abs. 1 Hs. 2, § 10 Abs. 6a, Abs. 9
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 S. 1 Nr. 3, § 249 Abs. 3
BayBO Art. 82 Abs. 1, Abs. 2, Art. 83 Abs. 1
BayVwVfG Art. 10 S. 2
GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Das allgemeine Gebot einer zügigen Bearbeitung (Art. 10 S. 2 BayVwVfG) und der besondere immissionsschutzrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 10 Abs. 6a und Abs. 9 BImSchG) erlauben es nicht, mit der Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheides abzuwarten, bis eine für den Anlagenbetreiber ungünstigere Rechtslage in Kraft tritt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Schränkt der Landesgesetzgeber die kraft Bundesrechts (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gem. § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers auf vor diesem Zeitpunkt erlassene Bescheide anzuwenden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 2 K 15.141 2015-09-15 GeB VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für den Bau und den Betrieb von vier Windkraftanlagen, den die Beigeladene unter dem 20. Januar 2014 im Hinblick auf die Errichtung der Anlagen im Vorranggebiet Nr. 145 des inzwischen für verbindlich erklärten Regionalplans Oberfranken-Ost beantragt hatte. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 sowie E-Mails vom 31. Oktober 2014 machte die Beigeladene weitere Angaben zu ihrem Antrag; sie betrafen den Anlagentyp sowie die Fragen, die für den beantragten Vorbescheid zur Prüfung gestellt wurden. Mit Datum 3. November 2014 erließ das Landratsamt Bayreuth den Vorbescheid antragsgemäß.
Die Anfechtungsklage gegen diesen Vorbescheid wies das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 15. September 2015 ab. Zur Begründung führte es aus, der Vorbescheid verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser könne nicht geltend machen, der Beigeladenen fehle das berechtigte Interesse an einem Vorbescheid im Sinn von § 9 Abs. 1 Halbs. 2 BImSchG. Durch den Vorbescheid habe sich die Genehmigungsbehörde auch nicht dahingehend gebunden, dass sie eine Genehmigung erteilen werde, die den Kläger in seinen Rechten verletzen würde. Der streitgegenständliche Vorbescheid regle nämlich nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Windkraftanlagen hinsichtlich ihrer Privilegierung und in Bezug auf die Regionalplanung; nur insoweit trete eine Bindung für das spätere Genehmigungsverfahren ein. Dies ergebe sich ausdrücklich aus Nr. III.2.2 des Vorbescheids. Drittschützende Belange dagegen, auf die allein sich der Kläger berufen könne, seien im Vorbescheid nicht geregelt und blieben dem Genehmigungsverfahren vorbehalten; dies gelte für etwaige schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und für das Rücksichtnahmegebot. Das Inkrafttreten der sogenannten „10-H-Regelung“ (Art. 82 BayBO n. F.) zum 21. November 2014 stehe dieser Ansicht nicht entgegen, weil der Vorbescheid noch vor diesem Zeitpunkt ergangen und der Beigeladenen (am 8.11.2014) zugestellt worden sei. Dieser Zeitpunkt sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorbescheids maßgeblich; spätere Änderungen der Sach- oder Rechtslage könnten seine Rechtswidrigkeit nicht herbeiführen, so dass es nicht darauf ankomme, ob die in Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. vorgesehene Stichtagsregelung anwendbar sei. Sollte die Beigeladene mit dem Vorbescheid bezweckt haben, die Anwendung des neuen Rechts zu vermeiden (weil sie bis zu dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO genannten Stichtag 4.2.2014 keinen mit allen erforderlichen Unterlagen versehenen Genehmigungsantrag habe stellen können), so läge darin keine unzulässige Umgehung der „10-H-Regelung“, sondern die Ausnutzung einer ihr nach dem Gesetz zustehenden Befugnis.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO) geltend.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Die Zulassung der Berufung rechtfertigende ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die der Kläger geltend macht, bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Gerichtsbescheids, für den die Vorschriften über Urteile entsprechend gelten (§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO), gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).
Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 23.11.2015, Nr. II i. V. m. Nr. I) keine auf das Ergebnis durchschlagenden ernstlichen Zweifel.
1.1. Der Kläger meint, ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden deshalb, weil das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass sich der Kläger auf das Fehlen eines „berechtigten Interesses“ berufen könne, das Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG ist (Schriftsatz vom 23.11.2015, S. 4 Abschn. 1). Ergebnisbezogene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers zum drittschützenden Charakter des „berechtigten Interesses“ im Sinn des § 9 Abs. 1 BlmSchG indes nicht.
Die Frage, ob sich ein Drittbetroffener darauf berufen kann, dass das berechtigte Interesse fehle, hat das Verwaltungsgericht unter Nr. I.1 (UA, S. 7/8) unter Hinweis darauf verneint, dass die verfahrensbezogene Entscheidung, ob überhaupt ein Vorbescheid erteilt werde, mangels Drittbezugs von Dritten nicht angefochten werden könne. Anderes gelte nur dann, wenn die Verfahrensstufung für den Dritten zu einer unzumutbaren Erschwerung des Rechtsschutzes führe, was hier nicht der Fall sei. Die drittschützenden Belange, auf die allein der Kläger sich berufen könne, würden im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens uneingeschränkt überprüft und könnten gegebenenfalls mit einer Drittanfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltend gemacht werden. Denn der streitgegenständliche Vorbescheid regle nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bezüglich der Privilegierung sowie die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Regionalplanung; nur diesbezüglich trete auch die Bindung für die spätere Genehmigung ein. Dagegen sei unter Nr. III.2.2 des Vorbescheids ausdrücklich klargestellt, dass weitere baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Belange nicht Gegenstand des Vorbescheids seien. Damit werde dem Schutz des Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) ebenso uneingeschränkt Rechnung getragen wie dem städtebaulichen Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Kläger stellt den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, meint aber, hier werde ihm die Berufung auf die sogenannte „10-H-Regelung“ unzumutbar erschwert.
Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass eine unzumutbare Rechtsschutzerschwerung für den Kläger auch nicht darin liege, dass der Vorbescheid kurz vor Inkrafttreten der „10-H-Regelung“ (am 21.11.2014) erlassen worden sei. Die Beigeladene sei nämlich von Rechts wegen befugt gewesen, einen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG zu beantragen. Sie habe dies vor dem Zeitpunkt (4.2.2014) getan, zu dem der Gesetzgeber in Art. 83 BayBO das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung als erschüttert angesehen habe. Dass im Umfang der Bindungswirkung des Vorbescheids Neuregelungen nicht berücksichtigt werden könnten, sei hinzunehmen, weil sich der Landesgesetzgeber entschieden habe, von der Öffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Gebrauch zu machen. Ob Art. 82 BayBO drittschützende Wirkung habe, sei fraglich. Diese Überlegungen hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt.
Die Ausführungen des Klägers, wonach die „Entprivilegierung“ von grundsätzlich im Außenbereich privilegierten Vorhaben, die unter den Voraussetzungen der zum 21. November 2014 in Kraft getretenen Regelungen des Art. 82 Abs. 1 bis 3 BayBO n. F. eintrete, drittschützend sei, greifen ein Argument des Verwaltungsgerichts an, das für die angefochtene Entscheidung nicht tragend war und bei dem sich das Verwaltungsgericht nicht abschließend festgelegt hat (sogenanntes „obiter dictum“, vgl. UA, S. 9: „Im Übrigen erscheint fraglich…“). Soweit der Kläger die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts angreift, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass die von ihm angeführte Regelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO nur auf „Vollgenehmigungen“ anwendbar wäre, würde dies die Stellung eines Vorbescheidsantrags nicht hindern, schon gar nicht vor dem dort genannten „vertrauenszerstörenden“ Zeitpunkt. Die Vorschrift würde dann in Bezug auf Vorbescheide nichts regeln, so dass es bei den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bliebe. Nach diesen Rechtsgrundsätzen gelten unabhängig von Art. 82 f BayBO für Genehmigungen wie für Vorbescheide das allgemeine Gebot einer zügigen Bearbeitung (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) und der besondere immissionsschutzrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 10 Abs. 6a und 9 BImSchG), die es nicht erlauben, mit der Bescheidserteilung abzuwarten, bis eine für den Anlagenbetreiber ungünstigere Rechtslage in Kraft tritt (vgl. auch BayVGH, B. v. 16.4.2015 – 22 CS 15.476 – Rn. 15; OLG München, B. v. 15.05.2006 – 1 U 5488/05 – Rn.9 und 10). Dass bei Drittanfechtungsklagen gegen immissionsschutzrechtliche (Vor-)Bescheide auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen ist, stellt der Kläger selbst nicht in Frage. Zu diesem Zeitpunkt waren die Art. 82 f. BayBO aber noch nicht in Kraft getreten; dies geschah erst am 21. November 2014. Vorwirkungen irgendwelcher Art haben Art. 82 und 83 BayBO insofern nicht. Schränkt der Landesgesetzgeber nämlich die kraft Bundesrechts (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers auf vor diesem Zeitpunkt erlassene Bescheide anzuwenden (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2015 – 22 CS 15.481 – juris, Rn. 27). Art. 19 Abs. 4 GG hilft dem Kläger insofern auch nicht weiter, weil effektiver Rechtsschutz nur im Hinblick auf existierende subjektive Rechte beansprucht werden kann.
1.2. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermochte der Kläger auch nicht darzulegen, soweit er meint, der Gerichtsbescheid verstoße gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh), namentlich dem in Art. 47 EUGrdRCh zum Ausdruck kommenden Gebot eines effektiven Rechtsschutzes in Verwaltungsverfahren und nachgelagerten Rechtsschutzverfahren, denn durch die Ausgestaltung des Rechtsschutzes des Klägers im vorliegenden Fall werde effektiver Rechtsschutz vereitelt (Schriftsatz vom 23.11.2015, Nr. 3 auf S. 4, Schriftsatz vom 25.1.2016). Dieser Ansicht ist aus den oben genannten Gründen nicht zu folgen.
2. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Erkennbar ist, dass der Kläger für grundsätzlich bedeutsam hält, ob die von ihm vertretene Auffassung richtig ist, wonach der Bauherr einer Windkraftanlage in Fällen wie dem vorliegenden (und ggf. in ähnlichen durch die Vorschriften der Art. 82 und 83 BayBO n. F. „verursachten“ Konstellationen) kein berechtigtes Interesse an einem immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid im Sinn von § 9 Abs. 1 BImSchG habe. Dass diese Frage in einem eventuellen Berufungsverfahren klärungsfähig wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Denn der Kläger ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, dass er sich auf ein etwaiges Fehlen des berechtigten Interesses nicht berufen könne, sofern der Rechtsschutz nicht unzumutbar erschwert werde, was hier nach den vorstehenden Ausführungen nicht in Betracht kommt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren außerdem durch eigenen Sach- und Rechtsvortrag (Schriftsatz vom 21.12.2015) gefördert. Es entspricht deshalb der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gleichfalls dem Kläger aufzuerlegen.
Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

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