Verwaltungsrecht

Erfolglose Zulassungsberufung mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Aktenzeichen  9 ZB 18.30439

Datum:
27.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6898
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3
AsylG § 4
AsylG § 78 Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 4 K 17.32392 2018-01-10 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt mit seinem Asylantrag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote bezüglich Sierra Leone wegen seiner Homosexualität bestehen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 11. April 2017 ab und bewertete den Vortrag des Klägers insgesamt als unglaubhaft. Mit Urteil vom 10. Januar 2018 wies das Verwaltungsgericht die Asylklage des Klägers ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2017 – 9 ZB 17.30302 – juris Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).
Das Zulassungsvorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. Die Frage, „ob die staatlichen Sicherheitskräfte in Sierra Leone willens und in der Lage sind, den Kläger vor Angriffen von Privatpersonen zu schützen“, ist nicht klärungsfähig, weil das Verwaltungsgericht nach Anhörung des Klägers und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bereits sein Vorbringen, er sei vor seiner Ausreise in seinem Heimatland verfolgt bzw. bedroht worden, als unglaubhaft bewertet hat.
Abgesehen davon kommt dem Zulassungsvorbringen auch keine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. Lediglich ergänzend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass laut einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2010 Homosexualität bzw. homosexuelle Handlungen in Sierra Leone „nicht gesetzlich unter Strafe gestellt“ seien. Dem Kläger drohe in Sierra Leone keine staatliche Verfolgung; es könne auch nicht angenommen werden, dass der Staat dem Kläger gegenüber nicht schutzfähig oder schutzwillig wäre. Aus aktuellen, allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen ergibt sich nichts Gegenteiliges; dergleichen wird vom Kläger auch nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen wendet sich damit vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Ein solches Vorbringen ist kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2017 – 9 ZB 17.30302 – juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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