Aktenzeichen M 16 S 16.30499
Leitsatz
1 Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Befristungsentscheidung ist regelmäßig nur durch eine auf die vorläufige (kürzere) Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG oder auf die vorläufige Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG gerichtete Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 VwGO zu erlangen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen aufgrund des bestehenden Kindschaftsverhältnisses (Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) stellt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG dar, sondern ein im Rahmen von § 60a AufenthG zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, das die Antragsteller mit einem Antrag auf Duldung (Aussetzung der Abschiebung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde geltend machen müssten. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller zu 1), seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2), sowie deren minderjähriger Sohn, der Antragsteller zu 3), sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Am 3. März 2015 stellten die Antragsteller sowie deren weiterer jüngerer Sohn bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge.
Bei ihrer Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt am 3. März 2015 gaben der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) im Wesentlichen an, ihre finanzielle Situation sei schlecht gewesen, da der Antragsteller zu 1) nur manchmal Arbeit gehabt hätte. Sie würden teilweise an Tuberkulose leiden. Der jüngere Sohn sei entsprechend der vorgelegten ärztlichen Berichte krank. Dies sei der Grund, weshalb sie ausgereist seien. Sie hätten gewollt, dass dieser Sohn hier behandelt werde. Für die Behandlung im Kosovo hätten sie kein Geld gehabt. Trotz ihrer Bemühungen hätten sie keine finanzielle Unterstützung im Kosovo für die Behandlung des Sohns bekommen. Ein Antrag auf Sozialhilfe sei abgelehnt worden, weil der Antragsteller zu 1) ab und zu noch Arbeit gehabt hätte.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 an den Bevollmächtigten der Antragsteller hörte das Bundesamt zur Befristung eines kraft Gesetzes eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbots an. Dieser teilte hierzu mit Schreiben vom 5. November 2015 mit, dass als schutzwürdiger Belang, der in diesem Fall die Verhängung eines Wiedereinreiseverbots verbiete, die schwere Krankheit des jüngeren Sohns vorhanden sei, über die er bereits umfangreich vorgetragen habe. Die Krankheit sei im Kosovo nicht adäquat behandelbar, ein Wiedereinreiseverbot könne deshalb nicht ausgesprochen werden, da eine medizinische Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sei.
Mit Bescheid vom … Februar 2016, als Einschreiben am 3. März 2016 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt sowohl die Anträge auf die Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2 des Bescheids) als auch die Anträge auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab. Ebenso wurden die Anträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt (Nr. 3 des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Nr. 4 des Bescheids). Die Antragsteller wurden zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6 des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate (Nr. 7 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für den erkrankten Sohn sei in einem anderweitigen Verfahren ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Die Antragsteller stammten aus Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zum AsylG. Die Antragsteller hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Es seien auch keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, welche die Annahme rechtfertigten, dass ihnen bei Rückkehr nach Kosovo ein ernsthafter Schaden drohe. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kosovo führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werde von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Lediglich hilfsbedürftige Personen ohne Angehörige oder anderweitige soziale Unterstützung könnten unter Berücksichtigung des begrenzten kosovarischen Sozialsystems als besonders verletzlich einzustufen sein. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für die Antragsteller insofern zumutbar. Den Antragstellern drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller am 11. März 2016 Klage mit dem Antrag, den Bescheid in den Ziffern 4 bis 7 aufzuheben. Zudem beantragte er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, der Bescheid sei im sich aus dem Antrag ergebenden Umfang offensichtlich rechtswidrig. Demnach überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheids. Das Verfahren des jüngeren Sohns sei durch das Bundesamt – ohne dies mitzuteilen – abgetrennt worden. In diesem Verfahren habe das Bundesamt mit Bescheid vom … Februar 2016 das Vorliegen von Abschiebehindernissen festgestellt. Gleichwohl und trotz des Vortrags im Rahmen der Anhörung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot habe das Bundesamt die Antragsteller zur Ausreise aufgefordert und ein Aufenthalts- und Einreiseverbot angeordnet, da nicht „ausreichend“ vorgetragen worden sei, dass „schutzwürdige Belange des Drittstaatsangehörigen“ vorliegen würden. Eine derartige formelhafte Begründung in einem Verfahren, in dem umfangreich vorgetragen worden sei, genüge offensichtlich bereits in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung bei der Frage, ob eine Wiedereinreisesperre verhängt werden solle und wenn ja, wie lange diese dauern solle. Hinsichtlich der bei der Ermessensauübung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sei offensichtlich, dass ein zwei Jahre alter, schwer erkrankter Junge, bei dem eine Behandlungsmöglichkeit im Heimatland auch nach Ansicht des Bundesamts nicht gegeben sei und der an einer unheilbaren Erkrankung leide, die in Deutschland behandelt werde und werden müsse, auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen sei, denen deshalb der Aufenthalt in der Bundesrepublik zumindest im Rahmen einer Duldung ermöglicht werden müsse. Der Verweis des Bundesamts auf § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG gehe hier ganz offensichtlich fehl, da eine „vorübergehende Aussetzung“ der Abschiebung hier offensichtlich nicht ausreichend sei. Die Krankheit des Kindes sei unheilbar und bedürfe kontinuierlicher Behandlung in einer spezialisierten Fachklinik hier in Deutschland. Hinsichtlich der Antragsteller liege ein inlandsbezogenes Abschiebehindernis – Trennung von Familienangehörigen – gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK vor. Zwar sei das Bundesamt insofern nicht für die Prüfung zuständig, weshalb kein Verpflichtungsbegehren hinsichtlich der Feststellung von Abschiebeverboten gestellt werde, trotzdem sei die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, da eben schon ein Abschiebeverbot bestehe, § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, zu dessen verbindlicher Feststellung das Bundesamt nur nicht befugt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.30498 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG ist bereits unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (vgl. Nr. 7 des Bescheidstenors) gerichtet ist. Mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde die vom Bundesamt getroffene Befristungsentscheidung suspendiert und folglich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG kann daher die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern. Für einen dahingehenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Befristungsentscheidung ist regelmäßig nur durch eine auf die vorläufige (kürzere) Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG oder auf die vorläufige Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG gerichtete Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 VwGO zu erlangen (vgl. NdsOVG, B.v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5; vgl. u.a. auch VG Oldenburg, B.v. 8.1.2016 – 5 B 4510/15 – juris Rn. 3; VG Münster; B.v. 20.1.2016 – 4 L 39/16 A – juris Rn. 10).
Aber auch in Bezug auf das gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 6 des Bescheids) ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar und der Antrag daher auch insoweit als unzulässig anzusehen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot könnte seine Rechtswirkungen erst mit der Ausreise der Antragsteller entfalten. Eine solche steht jedoch in absehbarer Zeit nicht bevor, da bei dem jüngeren Sohn der Familie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde und dieser auf die Betreuung seiner Eltern angewiesen ist.
Im Übrigen ist der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch
Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht -und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i.S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach – dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden – § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
An der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine derartigen ernstlichen Zweifel.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch von Seiten der Antragsteller werden eine Asylerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz nicht weiter verfolgt.
Das Bundesamt hat auch zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG), der es folgt.
Ergänzend wird ausgeführt:
Rechtswirkungen aus der positiven Entscheidung des Bundesamts bezüglich des erkrankten Sohns lassen sich für die Antragsteller nicht ableiten. Dies wäre nur der Fall, wenn eines Asylanerkennung oder eine internationale Schutzberechtigung ausgesprochen worden wäre (vgl. § 26 AsylG).
In Bezug auf die sich aus der Behördenakte ergebenden Tuberkuloseerkrankungen fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots bei den Antragstellern führen könnten. Solches wurde auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht geltend gemacht.
Wie der Bevollmächtigte der Antragsteller zutreffend vorträgt, dürfte im Fall der Antragsteller vielmehr ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegen, für dessen Prüfung jedoch nicht das Bundesamt zuständig ist. Die Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG bezieht sich daher auch nur auf (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote, für deren Feststellung das Bundesamt zuständig ist. Nur vor Erlass einer – hier nicht einschlägigen – Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG hat das Bundesamt die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v.21.4.2015 – 10 CE 15.810, 10 C 15.813 – juris Rn. 4). Denn im Gegensatz zur Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG, die das Bundesamt mit der Entscheidung über den Asylantrag erlässt und bei der es nur sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen hat, muss das Bundesamt bei Erlass der Abschiebungsanordnung feststellen, dass alle Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Abschiebung erfüllt sind und die Abschiebung durchgeführt werden kann. Ist eine Abschiebung aus in der Person des Ausländers liegenden Gründen aber rechtlich oder tatsächlich nicht möglich – weil der Aufenthaltsbeendigung insoweit ein innerstaatliches Abschiebungshindernis entgegensteht -, ist die Abschiebungsanordnung rechtswidrig (vgl. OVG Hamburg, B.v. 3.12.2010 4 Bs 223/10 – juris Rn. 10 m.w.N.). Demnach ist das Bundesamt jedoch auch bei Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungsverbots nicht gehindert, gemäß § 34 AsylG eine Abschiebungsandrohung zu erlassen.
Die Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen aufgrund des bestehenden Kindschaftsverhältnisses (Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) stellt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar, sondern ein im Rahmen von § 60a AufenthG zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, das die Antragsteller mit einem Antrag auf Duldung (Aussetzung der Abschiebung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde geltend machen müssten und ggf. im Falle einer drohenden Abschiebung diesbezüglich gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen könnten.
Die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung und die dort gesetzte Ausreisefrist sind daher nicht zu beanstanden. Wie in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch ausdrücklich ausgeführt wird, steht das Vorliegen von (inlandsbezogenen) Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldungsgründe) dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).