Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg

Aktenzeichen  W 7 E 16.20192

Datum:
21.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123
BayHZV BayHZV § 44 Abs. 3, § 51 Abs. 2 Nr. 4, § 54 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Abweichend von der üblichen Ermittlung der tagesbelegten Betten aufgrund der Mitternachtszählung werden auch teilstationäre Pflegetage kapazitätsrelevant angesetzt, wenn die betreffenden Patienten für die Ausbildung der Studierenden herangezogen werden können. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Maßgeblich für die Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität des jeweiligen Universitätsklinikums für Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten ist der Teil der Ausbildung am Patienten, der dort stattfindet. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Schwund wird im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin anhand der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV nicht berücksichtigt (Verweis auf BayVGH BeckRS 2014, 53004 u.a.). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
4 Es gibt über die vorübergehende Erhöhung der Studienanfängerzahlen für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge hinaus keinen Anspruch auf weitergehenden Ausbau der Ausbildungskapazität, auch nicht im Hinblick auf den sogenannten „Hochschulpakt 2020“ (Verweis auf BayVGH BeckRS 2013, 55331 u.a.). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge werden abgelehnt.
III. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1. Die Antragsteller begehren die (einstweilige) Zulassung zum ersten Fach-semester des Studiums der Humanmedizin (Klinischer Teil) an der …-Universität W. (JMU) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Die Zahl der an der JMU in diesem Studiengang aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) ist für den zweiten Studienabschnitt (Klinischer Teil) auf insgesamt 945 (incl. Ausbaukohorten) festgesetzt worden, wovon 145 auf das erste klinische Fachsemester entfallen (§ 1 Abs. 1 der Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2016/2017 an der …-Universität W. als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber – Zulassungszahlsatzung 2016/2017 – vom 5. Juli 2016, geändert durch Satzung vom 3. November 2016).
Mit E-Mail vom 16. November 2016 hat die JMU eine Aufstellung übersandt, der zufolge mit Stand vom 14. November 2016 im Studiengang Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester – bereinigt um Beurlaubungen – 145 Studierende eingeschrieben sind und im ersten bis sechsten Fach-semester des zweiten Studienabschnitts – bereinigt um Beurlaubungen – 938 Studierende eingeschrieben sind.
Mit E-Mail vom 24. November 2016 hat die JMU mitgeteilt, im ersten klinischen Fachsemester müssten die Belegzahlen um vier erhöht werden und entsprechend im fünften vorklinischen Fachsemester um vier verringert. Auf die Erläuterungen im Aktenvermerk „Nachträgliche Korrektur Medizin Klinik“ vom 23. November 2016 wird verwiesen.
2. Die Antragsteller halten die Aufnahmekapazität mit den festgesetzten Zulassungszahlen und der Zahl der vergebenen Studienplätze für nicht ausgeschöpft. Die Antragstellerseite hält im Wesentlichen den Ansatz der Ausbildungsleistung der orthopädischen Klinik König-Ludwig-Haus gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht für ausreichend. Die orthopädische Klinik …-Haus sei im Hinblick auf die ausschließlich dort erbrachte Ausbildung im Fach Orthopädie ebenso wie die übrigen Kliniken im Universitätsklinikum bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Antragsschriftsätze und das weitere Vorbringen Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner zu verpflichten, sie zum Studium der Humanmedizin an der JMU nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des WS 2016/2017 im ersten klinischen (fünften) Fachsemester nach den Verteilungskriterien des Gerichts zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Auf die Schriftsätze der Kanzlei Dr. … wird verwiesen.
II.
1. Die Anträge sind nicht begründet, denn das Gericht hält es nicht für glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), dass an der JMU über die vergebenen Studienplätze hinaus im zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Medizin noch weitere freie Studienplätze verfügbar sind.
Gesetzliche Grundlage für die Vergabe von Studienplätzen ist das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 301) und die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl. S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2015 (GVBl S. 74). Gemäß § 44 Abs. 3 HZV wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen im Sinne von § 48 HZV.
Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird – wie bei jeder anderen Lehreinheit auch – als jährliche Kapazität (§ 39 Abs. 2 Satz 1 HZV) nach den Regeln der §§ 43 ff. HZV aufgrund der personellen Ausstattung (das sog. Lehrangebot) unter Anwendung des Curricularnormwertes (CNW) nach Formel 5 der Anlage 5 zur HZV ermittelt; daraus ergibt sich ein Berechnungsergebnis von (2 x 2165,6093 = 4331,22 : 4,4000 =) 984,368. Dieses Ergebnis wird sodann anhand der Regeln der §§ 51 ff. HZV überprüft (ausstattungsbezogene Kapazität).
Es kann offen bleiben, ob die personelle Ausstattung zutreffend ermittelt worden ist, denn maßgebend für die Aufnahmekapazität sind im vorliegenden Fall die patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV.
Der Antragsgegner geht dabei von insgesamt 1215,896 tagesbelegten Betten aus. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Aufstellung auf Seite 26 des Kapazitätsberichtes. Wie vom Antragsgegner in einem zwischenzeitlich erledigten Verfahren (W 7 E 16.20271 mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2016) zum Wintersemester 2016/2017 erläutert, werden abweichend von der durch die Rechtsprechung anerkannten üblichen Ermittlung der tagesbelegten Betten aufgrund der Mitternachtszählung (vgl. BayVGH, B.v. 12.06.2014, 7 CE 14.10012 u.a. – juris – Rn. 17 ff.) bereits seit der DRG-Einführung auch teilstationäre Pflegetage kapazitätsrelevant angesetzt, um einen Rückgang der Aufnahmekapazität durch eine geringere Verweildauer im Klinikum zu kompensieren. Die teilstationären Pflegetage der Tageskliniken der Kliniken und Polikliniken der Strahlentherapie und Nuklearmedizin wurden allerdings nicht auf die patientenbezogene Aufnahmekapazität angerechnet, nachdem diese Patienten nicht für die Ausbildung der Studierenden herangezogen werden können. Darüber hinaus wurden vom Antragsgegner grundsätzlich auch die Privatbetten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität berücksichtigt. Deren Patienten sind als Patienten des Klinikums zu werten, soweit die jeweiligen Klinikleiter über Verträge nach neuem Chefarztrecht verfügen. Im Vergleich zur Vorjahresberechnung 2015/2016 sind nunmehr auch die Privatbetten der Klinik und Poliklinik für Urologie und Kinderurologie (Urologie), Medizinischen Klinik I (Innere Medizin) und Klinik für Anästhesiologie (Anästhesiologie) berücksichtigt worden. Nicht berücksichtigt wurden die Privatbetten der Kinderklinik und Poliklinik (Kinderheilkunde) und Klinik und Poliklinik für Strahlentherapie (Radiologie), nachdem die Klinikleiter noch über einen Chefarztvertrag nach „Altrecht“ verfügen. Unberücksichtigt blieben die Akademischen Lehrkrankenhäuser, welche vertraglich keine Lehrveranstaltungen des Zweiten Abschnitts des Studiums der Medizin übernehmen, sondern ausschließlich die Ausbildung der Studierenden der Universität im Praktischen Jahr (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 12.06.2014, 7 CE 14.10012 u.a. – juris – Rn. 23). Die zugrunde gelegten Zahlen begegnen keinen Bedenken.
Von den 1215,896 tagesbelegten Betten sind 15,5% gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV anzusetzen, das ergibt (1215,896 x 0,155=) 188,4639. Da diese Zahl niedriger ist als das Berechnungsergebnis der personellen Ausstattung (984,368) nach §§ 43 bis 50 HZV erhöht sie sich je 1.000 poliklinischer Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nr. 1 wird jedoch höchstens um 50% erhöht (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HZV). Die Erhöhung beläuft sich demnach auf (188,4639 : 2 =) 94,2319. Die poliklinischen Neuzugänge betragen nach der Aufstellung des Antragsgegners im Kapazitätsbericht (Seite 26) 205968, daraus ergäbe sich also jedenfalls mehr als der aus Nr. 1 errechnete Grenzwert 94,2319.
§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV regelt, dass sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend erhöht, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Das Fach Orthopädie an der Universität Würzburg wird durch die Orthopädische Klinik König-Ludwig-Haus des Bezirks Unterfranken als außeruniversitäre Krankenanstalt vertreten. Die entsprechende Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Universität Würzburg, und dem Bezirk Unterfranken liegt dem Gericht vor. Diese Kooperationsvereinbarung vom 24. Juni 2008 und die vereinbarten Unterrichtspläne zum WS 2015/2016 hat die JMU mit Schreiben vom 20. Februar 2017 auch näher erläutert. Die entsprechende Erhöhung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV hat die JMU, wie im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 im Verfahren W 7 E 16.20271 ausgeführt, nach dem Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vom 29. November 1978 zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO, der § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV entspricht, errechnet (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Rn. 10 zu § 17 KapVO; zu dieser Berechnungsweise vgl. auch VG Freiburg, B.v. 3.11.2015 – NC 6 K 2262/15 – juris, Rn. 9 ff.; Sächsisches OVG, B.v. 7.7.2015 – 2 B 87/15.NC – juris, Rn. 18; Hessischer VGH, B.v. 23.6.2015 – 10 B 201/15.FM.W4 – juris, Rn. 29 f.; OVG Hamburg, B.v. 30.7.2014 – 3 NC 10/14 – juris, Rn. 29 ff.): Maßgeblich für die Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität des jeweiligen Universitätsklinikums ist demnach der Teil der Ausbildung am Patienten, der in einer außeruniversitären Krankenanstalt stattfindet. Der prozentuale Anteil, um den die Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität des jeweiligen Universitätsklinikums erfolgt, ergibt sich, indem der am auswärtigen Lehrkrankenhaus erbrachte, in Semesterwochenstunden (SWS) gemessene patientenbezogene Unterricht, der hier nach Angaben der JMU im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 im Verfahren W 7 E 16.20271 sowie mit Schreiben der JMU vom 20. Februar 2017 erläutert, 12 SWS umfasst, in Bezug gesetzt wird zu dem gesamten an der Universitätsklinik und am auswärtigen Lehrkrankenhaus zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht, der hier nach Angaben der JMU im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 im Verfahren W 7 E 16.20271 475 SWS umfasst bzw. wie mit Schreiben der JMU vom 20. Februar 2017 erläutert 476 SWS. Mit 12 SWS beläuft sich der Anteil des am auswärtigen Lehrkrankenhaus erbrachten patientenbezogenen Unterrichts an dem insgesamt an der Universitätsklinik und dem auswärtigen Lehrkrankenhaus erbrachten Unterricht dieser Art von 476 Stunden auf 2,52%. Auf die errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität der JMU von (188,4639 + 94,2319 =) 282,6958 hat die JMU einen entsprechenden Prozentanteil (2,52% von 282,6958 Studienplätze = 7,1418) kapazitätserhöhend zugeschlagen, d.h. diese erhöht sich um 7,1418 Studienplätze auf 289,838 (= 282,6958 + 7,1418). Diese Berechnung der JMU ist nicht zu beanstanden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die JMU in der Vergangenheit kapazitätsgünstig im Rahmen von § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV die Orthopädische Klinik mit ihren tagesbelegten Betten berücksichtigt hat.
Rechnet man sämtliche Zahlenwerte nach § 54 Abs. 1 HZV zusammen, ergibt sich hieraus eine Zulassungszahl von (188,4639 + 94,232 + 7,1418 =) 289,838.
Der Schwundausgleichsfaktor wurde mit 1,000 ermittelt, so dass sich eine Zulassungszahl von gerundet 290 Studienplätzen jährlich ergibt, von denen 145 auf das Wintersemester entfallen. Ein Schwund wird im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin anhand der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV nicht berücksichtigt (BayVGH, B.v. 12.6.2014 – 7 CE 14.10012 u.a. – juris, Rn. 25; B.v. 25.11.2013 – 7 CE 13.10315 – juris Rn. 10 ff.).
Die vorübergehende Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin um 15 Studienplätze pro Semester für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge vom Wintersemester 2011/2012 bis zum Sommersemester 2014 beruhend auf einer Zielvereinbarung der Universität und des Universitätsklinikums mit dem Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom April 2011 und dem 1. Nachtrag hierzu ist bereits zum Wintersemester 2014/2015 ausgelaufen. Im Wintersemester 2016/2017 ist daher im ersten klinischen Fachsemester keine Ausbaukohorte mehr vorgesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.8.2013, 7 CE 13.10187 u.a.; B.v. 27.6.2011 – 7 CE 11.10501 u.a. – juris, Rn. 8 ff. m.w.N.) gibt es – über die zwischen der Universität und dem Universitätsklinikum mit dem Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge geschlossenen Zielvereinbarung vom April 2011 sowie dem 1. Nachtrag zu dieser Zielvereinbarung hinaus – keinen Anspruch auf weitergehenden Ausbau der Ausbildungskapazität, auch nicht im Hinblick auf den sogenannten „Hochschulpakt 2020“. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazität war mit dieser Zielvereinbarung schon deshalb nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt worden sind. Die Zielvereinbarung bleibt als Maßnahme zum Ausgleich einer zusätzlichen Belastung der Universität im Übrigen auch kapazitätsrechtlich unberücksichtigt (§ 40 Abs. 2 HZV, vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 5.8.2015 – 7 CE 15.10118 – juris Rn.10).
Tatsächlich sind im Wintersemester 2016/2017, wie vom Antragsgegner mit E-Mails vom 16. und 24. November 2016 mitgeteilt, – bereinigt um Beurlaubungen – 149 Studierende im ersten klinischen Fachsemester immatrikuliert. Die 145 Studienplätze für das erste klinische Fachsemester sind damit ausgeschöpft.
Die Anträge waren daher abzulehnen.
2. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwert: §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Beim Streitwert geht das Gericht vom halben Regelstreitwert aus.

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