Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Berufungszulassung im Asylverfahren

Aktenzeichen  15 ZB 18.31379

Datum:
18.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17193
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1 Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG verlangt, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH BeckRS 2017, 133270). (Rn. 5) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Eine inhaltliche Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und rechtlichen Subsumtion durch das Verwaltungsgericht kann die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht begründen. (Rn. 6) (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

B 1 K 17.32876 2018-04-26 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 2), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), er unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5), sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).
Mit Urteil vom 26. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die vom Kläger am 23. August 2017 erhobene Klage – mit der er beantragte hatte, den Bescheid vom 11. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als asylberechtigt anzuerkennen oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz zu bewilligen oder festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen – ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
1. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Kläger bringt mit seinem Zulassungsantrag vom 1. Juni 2018 – unter Vorlage eines Schreibens eines georgischen Rechtsanwalts vom 5. Mai 2018, das von mehreren, die Richtigkeit des Inhalts bezeugenden Personen unterschrieben ist – ausschließlich vor, das Verwaltungsgericht habe die Bedrohungslage für ihn und seine Familie nicht ausreichend berücksichtigt. Er sei systematisch wegen einer angeblichen Forderung gegen ihn in der Höhe von mehr als einer Million US-Dollar in Georgien mit staatlicher Unterstützung oder Duldung erpresst worden und werde dies noch immer. Er sei im Jahr 2010 unrechtmäßig wegen eines angeblichen gesetzwidrigen Verkaufs von Grundstücken verurteilt worden. Am 29. Oktober 2013 sei er vom damaligen georgischen Präsidenten begnadigt worden. Trotzdem seien er und seine Eltern mehrfach bedroht und eingeschüchtert worden, es habe ferner Versuche der Ausübung körperlicher Gewalt gegeben. Vor seiner Flucht aus Georgien sei ihm auch mit Gewalt gegen seine Kinder und seine Frau gedroht worden.
Mit diesem Vorbringen ist die vom Kläger ausschließlich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 – 8 ZB 18.30874 – juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 – 15 ZB 18.31230).
In der Sache trägt der Kläger letztlich nur vor, dass er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich für falsch hält. Weder hat er eine aus seiner Sicht als grundsätzlich anzusehende konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert, noch finden sich in seinem Vortrag Ausführungen dazu, inwiefern eine Berufungsentscheidung dem Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts dienlich sein könnte. Eine inhaltliche Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und rechtlichen Subsumtion durch das Verwaltungsgericht kann eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht begründen. Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann ein Zulassungsantrag im Asylrecht nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in hierauf bezogenen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen