Aktenzeichen 11 ZB 17.31405
Leitsatz
Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG verlangt, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbes. entscheidungserheblich ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 6 K 16.31984 2017-08-23 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe seiner nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen Rechtsansicht und tatsächlichen Feststellungen (Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 153) eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 88 m.w.N.). Dabei bedeutet „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105/92 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Kläger, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG beschränkt ist, nicht. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, „inwiefern nicht die Maßstäbe für syrische Staatsangehörige bei der Beurteilung der Fluchtgründe zugrunde zu legen sind“, und die hieraus gezogene, aber nicht erläuterte Schlussfolgerung, dass ihnen (bei Annahme einer auch syrischen Staatsangehörigkeit) aufgrund der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft, zumindest aber subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, sind nur auf ihren konkreten Fall zugeschnitten. Eine fallübergreifende Bedeutung wird damit nicht ansatzweise dargelegt.
Ferner haben die Kläger auch keine „grundsätzlich klärungsbedürftige Tatsachenfrage“ formuliert, indem sie beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das von ihnen vorgetragene Verfolgungsgeschehen nicht geglaubt hat und zu einer ihnen nachteiligen rechtlichen Einschätzung gelangt ist. Der Zulassungsantrag richtet sich damit in Wahrheit gegen die materielle Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, was wegen der abschließenden Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG nicht zur Zulassung der Berufung führen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).