Aktenzeichen M 10 E 18.2853
Leitsatz
Ein rechtliches Abschiebungshindernis auf Grundlage des Art. 6 GG kommt nur in Betracht, wenn eine enge Vater-Kind-Beziehung gelebt wird. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens hinsichtlich Ziff. I.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt eine Duldung.
Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und abgelehnter Asylbewerber. Er hält sich nach eigenen Angaben seit Jahren überwiegend in H. auf. Nach eigenen Angaben hat seine deutsche Lebensgefährtin dort sein deutsches Kind geboren. Am … Februar 2018 stellte das zuständige Standesamt H.-Nord die Geburtsurkunde des Kindes als Kind des Antragstellers aus. Am 10. Oktober 2017 beurkundete ein Notar die Vaterschaftsanerkennung des Antragstellers und die Zustimmung seiner Lebensgefährtin sowie die Sorgerechtserklärungen (gemeinsames Sorgerecht). In den Akten befinden sich zwei Schreiben vom 24. Oktober 2017 und vom 14. Juni 2018, welche von der Lebensgefährtin des Klägers unterzeichnet sind und wonach sich der Kläger mehrere Stunden täglich mit seiner Tochter verbringe, sich liebevoll um das Kind kümmere und regelmäßig zu Besuch komme. Bei einer polizeilichen Vernehmung am 8. November 2017 gab der Antragsteller an, er habe ein Kind mit einer verheirateten Frau. Sie wohnten nicht zusammen und er besuche sie immer wieder und kümmere sich dann auch um das Kind.
Zuletzt erhielt der Antragsteller eine Duldung mit Wohnsitzbeschränkung bis zum 9. April 2018 („Die Wohnsitznahme ist nur gestattet in …str, G.).
Der Antragsteller hat mehrfach seine Umverteilung nach H. beantragt, über die noch nicht entschieden ist.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Duldung beantragt.
Mit Schreiben des Antragsgegners vom 8. Mai 2018 wurde der Antragsteller aufgefordert, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung einzureichen sowie einen Nachweis über die biologische Vaterschaft, da Grund zur Annahme einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung vorliege. Sollten die Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht werden, werde die Abschiebung eingeleitet.
Am 13. Juni 2018 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragt,
im Wege des einstweiligen Rechtschutzes den Antragsgegner zu verpflichten, den Aufenthalt des Antragstellers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde H. über den Umverteilungsantrag vom 12. Februar 2018 zu dulden.
Außerdem hat sie beantragt,
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu gewähren.
Zur Begründung wird ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund, da der Antragsgegner die Abschiebung betreibe. Durch die vom Bundesamt verfügte Einreisesperre und für die Dauer eines Visumsverfahrens werde der Kläger von seinem Kind getrennt. Eine solche Trennung sei geeignet, die frühkindliche Bindung an den Vater zu beschädigen. Eine Abschiebung sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 6 GG. Auch ein Anordnungsanspruch liege vor. Die Beziehung des Antragstellers zu seinem Kind stelle ein rechtliches Abschiebungshindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG dar. Dies werde vom Antragsgegner dem Grunde nach nicht bestritten, sondern allein die Frage der Beweisführung sei strittig. Die rechtliche Vaterschaft sei durch die Geburtsurkunde bewiesen. Der Notar habe die Voraussetzungen des § 1597a BGB geprüft und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Grund für die Annahme einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung vorliege. Die Geburtsurkunde beweise nach § 415 ZPO die rechtliche Vaterschaft. Die vorgelegte Erklärung der Kindesmutter habe der Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen und ihr und dem Antragsteller keine Möglichkeit weiterer Nachweise eingeräumt. Dies widerspreche dem Gebot des fairen Verfahrens. Allein dass eine Wohnsitzauflage verfügt worden sei, sei nicht geeignet, den Vortrag des Antragstellers über seinen Aufenthalt in H. in Frage zu stellen. Die Vater-Kind-Beziehung sei angesichts des jahrelangen Aufenthalts in H. nicht ausschließlich aus aufenthaltsrechtlichen Erwägungen heraus geschaffen worden. Die Lebensgefährtin des Antragstellers sei nicht verpflichtet gewesen, ihre erforderliche Einwilligung in ein Abstammungsgutachten zu erteilen. Der Antragsteller hätte nur die Möglichkeit eines familienrechtlichen Verfahrens, welches mehrere Monate dauere und in dem das Entgegenstehen des Kindeswohls zu prüfen wäre.
Der Antragsgegner hat die Behördenakten vorgelegt und auf deren Inhalt verwiesen. Er hat keinen Antrag gestellt.
Auf Aufforderung des Gerichts hat die Bevollmächtigte des Antragstellers eine eidesstattliche Versicherung der Lebensgefährtin des Antragstellers vom 20. Juli 2018 eingereicht, wonach der Antragsteller sie und die Tochter von deren Geburt bis etwa Anfang November täglich besucht habe. Mitte November habe der Antragsteller nach Abwesenheit wegen Behördengängen sie und die Tochter erneut besucht und auch in ihrer Wohnung übernachtet. Er sei einige Tage vor Weihnachten wiedergekehrt – ihres Wissens nach erneut nach verschiedenen Behördengängen – und habe die Feiertage mit ihnen verbracht, bevor er für einige Tage nach G. gefahren sei. Seit Ende Januar besuche der Antragsteller sie regelmäßig zwei bis drei Mal im Monat für zwei bis vier Tage. Wenn er bei ihnen sei, kümmere er sich um das Kind, gehe mit ihm spazieren und spiele mit ihm in der Wohnung. Wenn der Antragsteller nicht in H. sei, besprächen sie alles, was das Kind betreffe, telefonisch.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
I. Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Ein Anordnungsanspruch, der durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung) oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Wesentliche Nachteile sind u.a. wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im langwierigen Hauptsacheprozess erstreiten müsste (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123, Rn. 23). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den ein Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Grundsätzlich darf das Eilverfahren die Hauptsache nicht vorwegnehmen.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn nach summarischer Prüfung liegt kein Abschiebungshindernis vor.
1. Der Antragsteller hat die Tatsachen für einen Anordnungsanspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses aus Art. 6 GG beziehungsweise Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht.
Ein rechtliches Abschiebehindernis ergibt sich für den Antragsteller nicht, weil durch seine Abschiebung der Schutz von Ehe und Familie sowie des Privat- und Familienlebens nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde. Der Antragsteller hat geltend gemacht, er könne im Falle seiner Abschiebung oder Ausreise nicht mehr seine deutsche Tochter sehen und die Kindsmutter bei der Erziehung unterstützen.
Die Rückkehr nach Nigeria ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zumutbar. Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Allerdings folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch des Grundrechtsträgers und die korrespondierende Pflicht der Ausländerbehörden, dass diese bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen haben und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen haben (vgl. BVerfG, B.v. 10.5.2008 – 2 BvR 588/08 – juris Rn. 11 m.w.N.). Ebenso ist nach Art. 8 EMRK bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die familiäre Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, U.v. 2.8.2001 – Boultif, Nr. 54273/00 – InfAuslR 2001, 476/478). Das von diesen Bestimmungen u.a. geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen – angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2009 – 1 C 40.07 – juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 – juris Rn. 33).
Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vermitteln dem Antragsteller keinen Duldungsanspruch. Insofern kommt es auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage nicht an, welche Anforderungen an den Nachweis der rechtlichen Vaterschaft zu stellen sind.
Ein rechtliches Abschiebungshindernis auf Grundlage des Art. 6 GG kommt nämlich nur in Betracht, wenn eine enge Vater-Kind-Beziehung momentan gelebt würde. Dies hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. B. v. 10.5.2008 – 2 BvR 588/08 – juris) entfaltet Art. 6 GG nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen, sondern entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. auch BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris; VGH München, B. v. 24.11.2008 – 10 CE 08.3014 – juris; VGH München, B. v. 17.5.2013 – 10 CE 13.1065 – juris, VG München B. v. 23.10.2013 – M 10 E 13.3727 – juris). Bei der Würdigung der Eltern-Kind-Beziehung im Zusammenhang mit aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen und das Kind beide Eltern braucht (vgl. aktuell BVerfG, B.v. 22.5.2018 – 2 BvR 941/18 – juris). Es kommt nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von einer anderen Person geleistet werden könnte. Dass ein Elternteil nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht bereits entgegen (vgl. BVerfG, B.v. 9.1.2009, a.a.O.). Auch der Umgang des Kindes mit dem getrennt lebendenden Elternteil kann für die Entwicklung und das Wohl des Kindes von herausragender Bedeutung sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 20.10.2016 – OVG 12 S 25.16). Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen sein. Etwa bei Umgangskontakten unterscheidet sich die Eltern-Kind-Beziehung typischerweise deutlich von dem Verhältnis des Kindes zur täglichen Betreuungsperson. Dass ein Umgangsberechtigter nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen (vgl. BVerfG, B.v. 9.1.2009, a.a.O.).
Das Gericht muss nach alledem von Verfassungs wegen prüfen, ob die Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter von einer geistigen und emotionalen Auseinandersetzung geprägt ist. Es ist zu prüfen, ob die vorhandenen Kontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis des Antragstellers zu seinem Kind dem auch sonst Üblichen entsprechen und auf diese Weise die Vater-Kind-Beziehung gelebt wird (vgl. BVerfG, B.v. 9.1.2009, a.a.O.). Es ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in Deutschland stattfinden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zuzumuten ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, B.v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – juris m.w.N.).
An diesen Maßstäben gemessen hat der Antragsteller nach der im Eilrechtschutz erforderlichen, aber auch allein möglichen summarischen Prüfung des Duldungsanspruchs die gelebte gemeinsame Beziehung nicht glaubhaft gemacht. Die folgenden Erkenntnisse kann das Gericht der Aktenlage entnehmen: Dem Gericht liegt eine eidesstattliche Versicherung vom 20. Juli 2018 der Mutter des Kindes vor, wonach der Antragsteller folgende Zeiten gemeinsam mit dem Kind verbrachte: … September 2017 (Geburt des Kindes) bis Anfang November – tägliche Besuche, Mitte bis Ende November – gemeinsamer Aufenthalt mit Übernachtungen, Weihnachten bis Anfang Januar – gemeinsames Verbringen der Feiertage. Seit Ende Januar besuche der Antragsteller die Tochter und ihre Mutter regelmäßig zwei bis drei Mal im Monat für 2 bis 4 Tage. In diesen Zeiten kümmere er sich um die Tochter, gehe mit ihr spazieren und spiele mit ihr. Ansonsten würde telefonisch besprochen, was das Kind betreffe. Demnach verbringt der Antragsteller also zwischen vier und zwölf Tagen monatlich mit seiner Tochter. Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat vorgetragen, dieser halte sich überwiegend bei seiner Lebensgefährtin und seinem Kind in H. auf, nach der Antragschrift vom 13. Juni 2018 bestehe eine „enge sozialfamiliäre Beziehung“ und ein „jahrelanges, wenn auch illegales Zusammenleben“. Der Antragsteller selbst hat gegenüber der Polizei am 8. November 2017 angegeben, er wohne nicht bei seiner Tochter und deren Mutter und übernehme öfter die Sorge für das Kind, da die Mutter sich in gesundheitlich schlechtem Zustand befinde. Über Heirat hätten sie nie gesprochen.
Auf Grundlage dieser Erkenntnisse fällt es dem Gericht bereits schwer, die Beziehung zwischen Tochter und Vater einzuschätzen. Einerseits ist vorgetragen und glaubhaft gemacht, der Antragsteller verbringe Zeit mit der Tochter und beschäftige sich in dieser Zeit mit ihr und ihren Bedürfnissen (spielen, spazieren gehen). Auch hat der Antragsteller in den ersten Monaten nach der Geburt (Oktober bis Ende des Jahres) viel Zeit mit der Tochter verbracht, so dass eine gewisse Verbindung durchaus wahrscheinlich erscheint. Jedoch handelte es sich dabei um zwei verhältnismäßig kurze Phasen kurz nach der Geburt der Tochter. Der Antragsteller hält sich mittlerweile seit sieben Monaten nur noch vier bis zwölf Tage im Monat bei seiner Tochter auf. Ob die Bedeutung dieser Kontakte dem sonst Üblichen entspricht, ist für das Gericht nicht erkennbar. Zur emotionalen Beziehung des Vaters zu seiner Tochter liegen keine Mittel der Glaubhaftmachung, nicht einmal einfacher Vortrag vor. So bleibt für das Gericht offen, wie sich die Beziehung gestaltet, welche Aufgaben der Erziehung und welche Beiträge zum alltäglichen Leben der Antragsteller leistet und wie er seine Beziehung zu der Tochter erlebt bzw. wie diese den Umgang erlebt. Insbesondere fehlt eine eigene Einlassung des Antragstellers. Es bleibt unklar, ob der Antragsteller über wichtige Entscheidungen der Erziehung und Sorge um das Kind teilhat (z.B. medizinische Entscheidungen, Betreuung, Förderung). Dass „alles, was das Kind betrifft“, besprochen werde, ist kein konkreter Vortrag. So bleibt unerklärt, weshalb der Antragsteller, der sich laut Aussagen seiner Bevollmächtigten überwiegend in H. aufhält, nur vier bis zwölf Tage im Monat seine Tochter sieht. Bereits für den Dezember 2017 ist unklar, weshalb der Antragsteller sich nicht bei seiner Tochter aufhielt. Nach dem Vortrag der Bevollmächtigten geht das Gericht nicht davon aus, dass der Antragsteller sich auf Grund seiner Wohnsitzauflage am Kontakt mit seiner Tochter gehindert sieht. Diese Fragen stellen sich vor allem vor dem Hintergrund, dass die Mutter des Kindes die Lebensgefährtin des Antragstellers ist und daher nicht unmittelbar einleuchtet, weshalb der Antragsteller nicht mehr Zeit mit ihr und ihrer Tochter verbringt. Auch ob der Antragsteller Unterhalt zahlt bzw. zum gemeinsamen Unterhalt der Familie beiträgt, ist unklar. Ebenfalls fehlen Angaben, wie die Tochter die gemeinsame Zeit erlebt und inwieweit das Zusammensein sie in ihrer Entwicklung beeinflusst. Es bleibt mithin möglich, aber letztlich nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller für seine Tochter eine wichtige Bezugsperson darstellt, deren Anwesenheit und vertrauten Umgang sie benötigt und mit der geistiger und emotionaler Austausch stattfindet.
Soweit die Bevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, die Abwesenheit des Antragstellers sei wegen der Wartezeit für Visa (tatsächlich liegt die Bearbeitungszeit nach Auskunft der Botschaft in Lagos bei i.d.R. bis zu sechs Monaten, es besteht die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung, siehe https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_realmList.do?request_locale=de& locationCode=lago) und wegen des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfügten Wiedereinreiseverbots beträchtlich, kann dies die Würdigung des Gerichts, dass eine schützenswerte familiäre Bindung nicht glaubhaft gemacht wurde, nicht widerlegen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das vom Bundesamt verfügte Wiedereinreiseverbot bei freiwilliger Ausreise nicht in Kraft tritt.
Demnach war der Antrag abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 8.3 (entsprechend) des Streitwertkatalogs.
II.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist unter anderem Voraussetzung für die Prozesskostenhilfe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Unabhängig von der finanziellen Situation des Antragstellers hat sein Antrag nach summarischer Prüfung – wie unter Ziff. I dargelegt – keine Erfolgsaussichten. Zudem hat der Antragsteller sich nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen. Die Entscheidung ergeht diesbezüglich kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.