Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Aktenzeichen  8 S 16.2622

Datum:
13.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 167 Abs. 1 S. 1
ZPO ZPO § 732 Abs. 2

 

Leitsatz

Ein Anordnungsanspruch für die einstweilige Anordnung der Zwangsvollstreckung liegt nicht vor, wenn die Klauselerinnerung in der Sache erfolglos ist (vgl. auch VGH München BeckRS 2017, 102341). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
III. Der Gegenstandswert beträgt 2.500 Euro.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen der aus einem vor dem erkennenden Senat geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 17. August 2010 (Verfahren Az. 8 B 09.846) vom Antragsgegner betriebenen Zwangsvollstreckung gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die die Antragstellerin als Vollstreckungsschuldnerin ausweist (Verfahren Az. 8 S. 16.2620).
Zugleich beantragt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 732 Abs. 2 ZPO ist wegen des Fehlens eines Anordnungsanspruchs abzulehnen.
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2017 im von der Antragstellerin parallel betriebenen Verfahren der Klauselerinnerung (Az. 8 S. 16.2620) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt entsprechend § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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