Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Aktenzeichen  L 11 AS 866/17 ER

Datum:
13.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 177, § 193

 

Leitsatz

Einstweiliger Rechtsschutz ist nur bei Vorliegen eines Anordnungsgrundes bzw. Anordnungsanspruches zu gewähren.

Verfahrensgang

S 8 AS 1046/17 ER 2017-12-06 Bes SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Streitig ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens L 11 AS 825/17 B ein Schreiben des Sozialgerichts Nürnberg (SG) an den Antragsteller mit der Bitte um Stellungnahme.
Den Antrag des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2017 ab. Dagegen hat der Antragsteller Klage zum SG erhoben. Mit Schreiben vom 03.11.2017 hat das SG den Antragsteller zur Stellungnahme hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des SG aufgefordert.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben (L 11 AS 825/17 B). Die Beschwerde ist vom LSG mit Beschluss vom 13.12.2017 verworfen worden.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens L 11 AS 825/17 B hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist abzulehnen.
Im Rahmen des hier vorliegenden Hauptsacheverfahrens (L 11 AS 825/17 B) ist allein über die Beschwerde gegen das Schreiben des SG vom 03.11.2017 zu entscheiden gewesen. Es handelte sich um einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens, nicht um einen (bis zur Einlegung der Beschwerde) an das SG zu richtenden Antrag im Rahmen der Entscheidung des SG über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit ab 01.10.2017 (S 8 AS 1046/17 ER).
Diese Beschwerde ist als unzulässig zu verworfen worden. Damit besteht aber für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) mangels Erfolgsaussicht unabhängig davon kein Anordnungsanspruch, dass auch kein Anordnungsgrund für Leistungen ab Dezember 2016, also für einen bereits vergangenen Zeitraum, vorliegt.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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