Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – Senegal als sicherer Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 16 S 16.30792

Datum:
16.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 3, § 4, § 29a, § 36
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK EMRK Art. 3
GG GG Art. 16a, Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

Ein arbeitsfähiger jüngerer Mann muss in der Lage sein, wie jeder andere in vergleichbarer Situation in Senegal seinen Lebensunterhalt dort, und sei es durch Hilfstätigkeiten, sicherzustellen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Senegals. Er wurde am 18. August 2013 – von Belgien kommend – wegen unerlaubter Einreise festgenommen. Bei seiner Vernehmung gab er an, er habe Senegal verlassen, um Arbeit zu finden, damit er seine Familie finanziell unterstützen könne. Seine Familie sei sehr arm und seine Eltern hätten ein schlimmes Augenleiden. Er sei vor vier Monaten in das Schengengebiet über Spanien gekommen. Senegal habe er im Oktober 2012 verlassen. Sein Traum sei immer Deutschland gewesen. Schon als Kind habe er hierhin gewollt. Die Stadt sei ihm egal gewesen, er habe hier nur arbeiten wollen.
Am 20. August 2013 stellte er bei dem Bundesamt einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gemäß § 25 AsylG am 3. November 2015 2015 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe in seinem Herkunftsland keinerlei Papiere besessen. Er habe bei den Rebellen in Senegal als Fahrer und Vertrauensperson gearbeitet. Eines Tages habe er beschlossen, beide Tätigkeiten nicht mehr auszuführen und sei nach Dakar gefahren. Später habe er erfahren, dass die Rebellen nach ihm suchen würden. Er habe zu viele Geheimnisse von ihnen gewusst und deshalb hätten sie ihn haben wollen. Er habe Angst um sein Leben bekommen und Senegal verlassen. In Spanien habe er erfahren, dass sich der Rebellenchef in Spanien aufhalte und so sei er weiter nach Deutschland gereist. Auf Nachfrage gab der Antragsteller an, er habe bei den Rebellen schlecht verdient und beschlossen, Senegal zu verlassen. Er sei dort vier Jahre lang gewesen. Er habe sich nach dem Ramadan 2011 getrennt. 2011 und 2012 habe er in … gelebt und als Schweißer gearbeitet. Die Probleme mit den Rebellen habe er erst 2012 bekommen, als die senegalesische Armee die Rebellen angegriffen habe. Die Rebellen hätten gedacht, der Antragsteller würde mit der senegalesischen Armee zusammenarbeiten. Ein Freund bei den Rebellen habe ihn informiert, dass die Rebellen nach ihm suchen würden. Auf Nachfragen gab er weiter an, er habe damit nicht zur Polizei oder zu anderen Stellen gehen können. Er hätte sich auch nirgendwo in Senegal sicher gefühlt. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Mit Bescheid vom 8. April 2016 lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf die Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2 des Bescheids) als auch den Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab. Ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt (Nr. 3 des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Nr. 4 des Bescheids). Der Antragsteller wurde zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6 des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate (Nr. 7 des Bescheids).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG. Er habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat, in seinem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Ein Anknüpfen an die durch § 3 AsylG geschützten Rechtsgüter sei aus dem Vortrag des Antragstellers nicht erkennbar. Sein Vortrag, er habe bei den Rebellen eine so herausgehobene Stellung inne gehabt, dass diese die Angriffe der senegalesischen Armee mit seiner Person in Verbindung bringen würden, sei nicht glaubhaft. Seine Angabe, er sei Fahrer gewesen, belege allenfalls eine normale Position auf unterem Level. Für die von ihm angegebene Stellung als Vertrauensperson fehle seinem Vortrag die Substanz. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Ein dem Antragsteller bei Rückkehr drohender ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG sei seinem Vortrag nicht glaubhaft zu entnehmen. Er hätte auch Schutz bei staatlichen senegalesischen Stellen suchen können, denn der senegalesische Staat nehme keine Repressionen Dritter hin, er sei vielmehr schutzfähig und schutzwillig. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Senegal führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Es drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Der Antragsteller werde als junger gesunder Mann in der Lage sein, nach der Rückkehr in sein Herkunftsland dort zumindest das Existenzminimum zu erreichen. Für eine Übergangszeit werde er sich auf die Solidarität seiner Großfamilie verlassen können. Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers am 14. April 2016 Klage mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids festzustellen, dass der Antragsteller asylberechtigt sei, die Flüchtlingseigenschaft bei ihm vorliege, der subsidiäre Schutzstatus bei ihm vorliege und Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bei ihm vorliegen. Zudem beantragte sie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. April 2016, Az: …, zugestellt am 14. April 2016, anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Eine Begründung der Klage erfolgte trotz entsprechender Ankündigung nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.30791 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.
Er ist bereits unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (vgl. Nr. 6 des Bescheidstenors) gerichtet ist. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Befristungsentscheidung ist regelmäßig nur durch eine auf die vorläufige (kürzere) Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG oder auf die vorläufige Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG gerichtete Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 VwGO zu erlangen (vgl. NdsOVG, B.v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5; vgl. u. a. auch VG Oldenburg, B.v. 8.1.2016 – 5 B 4510/15 – juris Rn. 3; VG Münster; B.v. 20.1.2016 – 4 L 39/16 A – juris Rn. 10). Mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung suspendiert und folglich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG kann daher die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern. Für einen dahingehenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. NdsOVG, B.v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5).
Im Übrigen ist der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach – dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden – § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine derartigen ernstlichen Zweifel.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG – ein sogenannter sicherer Herkunftsstaat – als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegeben Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Der Antragsteller stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat. Senegal ist als solcher im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG in der Anlage II zum AsylG gelistet. Der Asylantrag ist somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Vortrag des Antragstellers nicht die Anforderungen zur Erschütterung der Regelvermutung gemäß § 29a Abs. 1 AsylG, Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG erfüllt.
Bereits vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bei seiner polizeilichen Vernehmung nach der Einreise angegeben hat, dass er sein Herkunftsland (allein) aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist sein späteres Vorbringen in Bezug auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure unglaubhaft. So hat er auch nochmals in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Aachen in Bezug auf die Haftanhörung am 19. August 2013 zu seinen Ausreisegründen ausschließlich angegeben, er habe die wirtschaftliche Situation der Familie verbessern wollen.
Aus dem vorgenannten Grund bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder für ein nationales Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen – zielstaatsbezogenen – Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie be-ruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht.
Allein wegen der harten Lebensbedingungen in Senegal vermag sich der Antragsteller nicht auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berufen. Zwar ist nach der Auskunftslage (Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 21. November 2015, IV. 1. „Situation für Rückkehrer“) davon auszugehen, dass die Versorgungslage im Senegal schlecht ist (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Ge-fahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die Abschiebung wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls auszusetzen, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – juris), also im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, U.v. 12.7.2001 a. a. O.; BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris; BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – juris). Das kann beim Antragsteller nicht angenommen werden. Dieser muss als arbeitsfähiger jüngerer Mann in der Lage sein, wie jeder andere in vergleichbarer Situation in Senegal seinen Lebensunterhalt dort, und sei es durch Hilfstätigkeiten, sicherzustellen (vgl. VG München, B.v. 19.1.2016 – M 21 S 16.30019; B.v. 12.1.2016 – M 21 S 15.31689; VG München, B.v. 2.9.2014 – M 21 S 14.30945; VG München, B.v. 9.1.2014 – M 21 S 13.31259; VG München, B.v. 29.10.2012 – M 21 S 12.30698).
Nichts anderes ergibt sich, soweit nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Falle besonders schlechter humanitärer Verhältnisse ausnahmsweise in extremen Ausnahmesituationen unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK auf § 60 Abs. 5 AufenthG einzelfallbezogen zurückgegriffen wird (vgl. zu Afghanistan: BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; BayVGH, B.v. 11.12.2014 – 13a ZB 14.30400 – juris; VGH BW, U.v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 – juris). Unabhängig von der Frage, wo genau die Grenze zu ziehen ist, ab der schlechte humanitäre Bedingungen, die nicht (überwiegend) auf Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind (die Rechtsprechung verlangt hier ganz außerordentliche individuelle Umstände: VGH BW, U.v. 24.07.2013 a. a. O. Rn. 71), genügen schlicht allgemein bestehende ärmliche Verhältnisse im Herkunftsstaat für die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG als solche nicht.
Damit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen