Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache

Aktenzeichen  M 10 E 15.5827

Datum:
25.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123
AsylG AsylG § 61 Abs. 2 S. 1
GG GG Art. 12, Art. 14, Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Auch die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem Antragsteller die mit dem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt ihn vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (ebenso OVG Lüneburg BeckRS 2015, 49493). (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil für den Antragsteller in Form einer Gefährdung der sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Existenzgrundlage liegt nicht vor, wenn weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Molkerei.
Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge am … Dezember 1992 geboren und senegalesischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 22. Dezember 2014 stellte er am 9. Februar 2015 beim Bundesamt … (Bundesamt) einen Asylantrag (Az.: …), über den bislang nicht entschieden wurde. Mit Bescheid der Regierung … vom … April 2015 wurde der Antragsteller ab 30. April 2015 dem Landkreis … zugewiesen.
Zur Durchführung des Asylverfahrens wurde dem Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt.
Mit Formblatt vom 12. November 2015 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Aufnahme einer Beschäftigung bei der … GmbH & Co.KG in der …-Str. 1, … (monatliches Tariflohngehalt von 2.346,- Euro bei 39 Wochenstunden; befristete Beschäftigung ab 1. Dezember 2015 bis 29. Februar 2016).
Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, man beabsichtige, seinen Antrag auf Beschäftigungserlaubnis abzulehnen.
Mit Bescheid vom … Dezember 2015, dem Antragsteller durch Postzustellungsurkunde am 4. Dezember 2015 zugestellt, lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Genehmigung einer Beschäftigung als Molkereiarbeiter bei der … GmbH & Co.KG in … ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrags sei § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Danach könne einem Asylbewerber die Beschäftigung erlaubt werden, wenn er sich drei Monate gestattet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Der Antragsteller habe am 9. Februar 2015 einen Asylantrag beim Bundesamt … gestellt. Somit könnte ihm nach einer positiven Prüfung der arbeitsrechtlichen Vorschriften und Rahmenbedingungen der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigung erlaubt werden (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 39 Abs. 1 AufenthG). Allerdings sei der Antragsteller senegalesischer Staatsangehöriger. Senegal sei gemäß § 29a Abs. 2 AsylG ein sicherer Herkunftsstaat. Die ablehnende Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde werde auf grundsätzliche migrationspolitische Erwägungen gestützt, die dem individuellen Interesse an einer Beschäftigung vorhergehen würden. Die Versagung der Beschäftigungserlaubnis solle deutlich machen, dass mit dem Stellen aussichtsloser Asylanträge nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden könne. Zudem verfolge diese Maßnahme das weitere einwanderungspolitische Ziel, dem Zustrom solcher Asylbewerber entgegenzuwirken, die nur aus wirtschaftlichen Gründen einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben würden. Die ablehnende Entscheidung sei verhältnismäßig. Sie sei erforderlich und geeignet, da eine andere Maßnahme nach Ansicht der Ausländerbehörde nicht zielführend sei. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass mit dem Verbot einer Beschäftigung die öffentlichen Kassen in Form von zusätzlichen sozialen Leistungen belastet würden. Es handle sich hierbei nicht um private Interessen, sondern um rein öffentliche, deren Bewertung und Gewichtung dem Staat obliegen würden und überlassen blieben.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2015, bei Gericht mit Telefax eingegangen am 23. Dezember 2015, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom … Dezember 2015 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts über den Antrag des Antragstellers vom 12. November 2015 auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mit dem Inhalt, dass ihm eine Beschäftigung als Molkereiarbeiter bei der Firma … GmbH & Co.KG, …-Str. 1 – 10, …, gestattet wird, zu entscheiden.
Gleichzeitig wurde ein Eilantrag nach § 123 VwGO gestellt und beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig eine Beschäftigung als Molkereiarbeiter bei der Firma … GmbH & Co.KG, …-Str. 1 – 10, …, zu gestatten.
Des Weiteren wurde beantragt,
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … zu bewilligen.
Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen wie folgt aus: Der Antragsteller halte sich seit mehr als zehn Monaten im Bundesgebiet auf. Die Firma … sei bereit, den Antragsteller einzustellen. Der Antragsteller habe einen entsprechenden Antrag bei dem Antragsgegner mit Arbeitgeberbescheinigung gestellt. Der ablehnende Bescheid vom … Dezember 2015 sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Der Bundesgesetzgeber habe gerade vor kurzem ein Arbeitsverbot beschlossen für Asylantragsteller aus sog. sicheren Herkunftsstaaten, aber begrenzt auf Personen, die ihre Anträge nach dem 31. August 2015 stellen (§ 61 Abs. 2 AsylG). Damit habe er zugleich zum Ausdruck gebracht, dass dieses Verbot nicht für Personen gelte, die ihren Asylantrag vorher gestellt hätten. Die Argumentation des Antragsgegners, die sich wohl auf die im März 2015 auf bayerischer Landesebene eingeführte Erlasslage stütze oder anlehne, sei damit nicht mehr haltbar und scheide als Abwägungsgrund im Rahmen einer Ermessensentscheidung aus. Der Arbeitgeber sei nur in der Lage und bereit, den Arbeitsplatz bis zum 31. Januar 2015 vorrätig zu halten. Daraus ergebe sich der Anordnungsgrund. Der Klage und dem Antrag lag ein Schreiben der … GmbH & Co.KG aus … bei, wonach die bereits am 12. November 2015 mündlich zugesagte Arbeitsstelle nur noch bis 31. Januar 2016 für den Antragsteller aufrechterhalten werden könne. Danach würde man sich kurzfristig nach einem Ersatzmitarbeiter umsehen.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, es bestehe kein Anordnungsanspruch. Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis habe aufgrund § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG rechtmäßig abgelehnt werden können. Der Rückgriff auf diese Regelung sei nicht durch die vom 24. Oktober 2015 neu eingeführte Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG ausgeschlossen. Durch die neue Regelung sei vom Gesetzgeber klargestellt worden, dass für Personen, die ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt hätten und aus sicheren Herkunftsstaaten gemäß § 29a Abs. 2 Anlage 2 AsylG stammen würden, ein generelles Beschäftigungsverbot gelten solle. Hier sei der klare Wille des Gesetzgebers zu erkennen, diesem Personenkreis nicht die Möglichkeit zu eröffnen, einer Beschäftigung nachzugehen. Dies bedeute jedoch nicht, dass im Gegenzug allen Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, die vor dem 1. September 2015 eingereist seien, generell die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erteilen sei. Vielmehr gelte in diesen Fällen die allgemeine Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sei dem Antragsteller zu Recht die Erlaubnis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit versagt worden. Es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse, dass Personen aus den sicheren Herkunftsstaaten in ihre Heimatländer zurückkehren würden. Wenn Personen aus diesen Staaten, nachdem sie unerlaubt nach Deutschland eingereist seien, materielle Vorteile aus ihrem rechtswidrigen Verhalten ziehen könnten, indem sie in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten würden, würde der Staat selbst einen Anreiz dafür setzen, illegal einzureisen, seine Identität zu verheimlichen und mit vorgetäuschter Identität hier in Deutschland zu leben. Das Verbot der Erwerbstätigkeit sei nach Ansicht des Antragsgegners ein geeignetes Mittel dafür, eine stetige Zuwanderung von Personen aus den sicheren Herkunftsstaaten unter Missbrauch des Asylrechts zu unterbinden bzw. keine wirtschaftlichen Anreize zu schaffen, hier den gesamten Rechtsweg zu beschreiten, um möglichst lange einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben. Die Maßnahme verfolge das einwanderungspolitische Ziel, dem Zustrom der Asylbewerber aus den sicheren Herkunftsstaaten entgegenzuwirken, da diese nach den bisherigen Erfahrungen nur aus wirtschaftlichen Gründen einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben würden. Gegenüber diesen Interessen des Allgemeinwohls müsse das Interesse des Antragstellers, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch Geld zu verdienen und unabhängig von staatlichen Leistungen leben zu können, zurückstehen. Der Antragsteller könne sich außerdem auch nicht darauf berufen, dass mit dem Verbot einer Erwerbstätigkeit die öffentlichen Kassen in Form von sozialen Leistungen belastet würden. Es handle sich nicht um private Interessen, sondern um rein öffentliche, deren Bewertung und Gewichtung dem Staat obliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Vorliegend bleibt der auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Antrag ohne Erfolg, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn neu zu verbescheiden, wobei er mit dem begehrten Erlass eines neuen Bescheids letztlich das Ziel verfolgt, die Genehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erhalten. Das identische Ziel verfolgt der Antragsteller auch mit seinem Eilantrag, auch wenn er die Genehmigung „vorläufig“ begehrt. Denn auch die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem Antragsteller die mit dem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt ihn vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 29.7.2015 – 8 ME 33/15 – juris Rn. 11 m. w. N.).
Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, B. v. 13.8.1999 – BVerwG 2 VR 1.99 – BVerwGE 109, 258; B. v. 27.5.2004 – 1 WDS-VR 2/04 – juris) und kommt deshalb nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B. v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – BVerfGE 79, 69; BayVGH, B. v. 17.2.2014 – 7 CE 13.2514 – juris Rn. 8 ff.). Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil für den Antragsteller käme insbesondere in Betracht, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet wäre und dies die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12, 14 GG berührte (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 29.7.2015, a. a. O. Rn. 13). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, wobei es genügt, wenn die behaupteten Tatsachen so dargelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 123 Rn. 94).
Hiervon ausgehend, hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten der Entscheidung im anhängigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.
Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass der Antragsteller die geplante Beschäftigung als Molkereiarbeiter bei der Firma … GmbH und Co.KG bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr wird aufnehmen können. Aus Sicht des Gerichts droht dem Antragsteller hierdurch jedoch keine Gefährdung seiner sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Eine wirtschaftliche Notlage existenzieller Art ist auszuschließen, da dem Antragsteller auch weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden. Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass nach einem für ihn gegebenenfalls erfolgreichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Möglichkeit mehr bestehen würde, einen anderen Arbeitsplatz zu finden und er nunmehr eine einmalige berufliche Chance verlieren würde. Die bloße zeitliche Verzögerung der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit stellt auch unter Berücksichtigung des durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts des Antragstellers auf allgemeine Handlungsfreiheit keinen unzumutbaren Nachteil dar, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit steht vorliegend nicht im Raum, da sich auf Art. 12 Abs. 1 GG nur deutsche Staatsangehörige oder EU-Ausländer berufen können. Dass die baldmöglichste Arbeitsaufnahme für den Antragsteller vorteilhaft wäre und zur Entlastung der öffentlichen Hand beitragen würde, lässt ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ebenfalls nicht unzumutbar erscheinen. Besonders schwere und unzumutbare Nachteile für den Antragsteller sind nicht ersichtlich (s. hierzu auch VG München, B. v. 20.8.2015 – M 12 E 15.2934 – und B. v. 20.1.2016 – M 10 E 15.5756).
2. Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Entscheidend für die Frage, ob gemäß § 80 AsylG eine Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz vorliegt, ist insoweit nicht, welche Behörde im konkreten Fall gehandelt hat – vorliegend die Antragsgegnerin als Ausländerbehörde -, sondern vielmehr die materielle Grundlage des vom Antragsteller beanspruchten behördlichen Handelns, hier namentlich § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG als asyl(verfahrens)rechtliche Anspruchsgrundlage für die begehrte Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2015 – 19 CE 15.2311 – Rn. 3; BayVGH, B. v. 21.12.2015 – 10 CE 15.2038, 10 C 15.2039 – juris Rn. 5 jeweils m. w. N.).
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zu einem Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs.
Gemessen an diesen Vorgaben besteht für die Rechtsverfolgung des Antragstellers vorliegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg nimmt. Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Der umfassende Beschwerdeausschluss nach dieser Vorschrift knüpft an den maßgeblichen Rahmen des AsylVfG bzw. jetzt des AsylG an und erstreckt sich auch auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie sämtliche Nebenverfahren eines Rechtsstreits (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2015 – 19 CE 15.2311 – Rn. 3; BayVGH, B. v. 21.12.2015 10 CE 15.2038, 10 C 15.2039 – juris Rn. 8).

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