Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester im Masterstudiengang Management and Technology; Wintersemester 2021/22, Nichterfüllung von Zugangsvoraussetzungen, Bindungswirkung des ablehnenden, innerkapazitären Zulassungsbescheid, Auslegung Regelungsgehalt Verwaltungsakt, Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung

Aktenzeichen  M 3 E 21.5482

Datum:
19.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 11075
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
BayHSchG Art. 43 Abs. 5 S. 2
Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Technology
HRG § 27 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Masterstudium an der Technischen Universität M. (im Folgenden: Universität) im Studiengang Management and Technology (TUM-BWL) zum Wintersemester 2021/22.
Die Antragstellerin hat sich zum Wintersemester 2021/22 auf den Masterstudiengang Management and Technology an der Universität beworben. Mit Ablehnungsbescheid vom 2. August 2021, der am selben Tag online gestellt wurde, wurde die Bewerbung aufgrund des Nichterreichens der erforderlichen Mindestpunktzahl im Eignungsverfahren abgelehnt. Für den genauen Wortlaut des Bescheids wird auf Bl. 4 – 3 der Behördenakte verwiesen. Mit Schreiben vom 26. August 2021 erhob die Antragstellerin persönlich hiergegen Widerspruch bei der Universität. Dieser Widerspruch wurde von der Universität mit Bescheid vom 29. September 2021, zugestellt am 8. Oktober 2021, als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14. Oktober 2021, eingegangen bei Gericht am 15. Oktober 2021, beantragt die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München sinngemäß,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin an einem vom Gericht anzuordnenden Losverfahren über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zum Masterstudium Management and Technology, 1. Fachsemester, Wintersemester 2021/22 zu beteiligen und für den Fall, dass einer der zu verlosenden Studienplätze auf sie entfällt, vorläufig zum Studium im Studiengang zuzulassen,
hilfsweise der Antragstellerin einen Studienplatz innerhalb der Kapazität durch den Antragsgegner ggf. durch Losverfahren zuzuweisen und entsprechend zuzulassen, sofern hier noch Restkapazitäten zu vergeben sind.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Universität im streitgegenständlichen Masterstudiengang die vorhandene Kapazität nicht erschöpft habe. Der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung sei nicht allein aus Gründen der Nicht-Durchführung eines Klageverfahrens im innerkapazitären Bewerbungsverfahren abzulehnen. Außerdem würde die Antragstellerin die Erfordernisse zum Zugang des Masterstudiengangs Management and Technology erfüllen. Dies wird im Einzelnen näher ausgeführt. Hierfür wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 10. Dezember 2021 verwiesen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Widerspruchsbescheid inzwischen bestandskräftig sei und eine Klage in der Hauptsache mittlerweile seit dem 9. November 2021 verfristet und damit unzulässig sei. Deshalb bestehe im einstweiligen Rechtschutz kein Rechtsschutzbedürfnis und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig. Zudem seien Antrag und Hilfsantrag auch unbegründet, da es sich beim streitgegenständlichen Masterstudiengang nicht um einen kapazitätsbeschränkten Studiengang handele. Die Zulassung bemesse sich allein nach der Erfüllung der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen: qualifizierter Bachelorabschluss, adäquate Kenntnisse der englischen Sprache und das Bestehen des Eignungsverfahrens. Es sei keine Zulassungszahl festgesetzt, so dass es auch keine beschränkt zu vergebende Kapazität bzw. Restkapazität gebe. Alle Bewerber, die die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllten, würden auch zugelassen. Die Antragstellerin würde im konkreten Fall aber die besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllen, insbesondere sei das Eignungsverfahren nicht bestanden worden. Es sei nicht klar, ob der auf außerkapazitäre Zulassung gerichtete Antrag an die Universität überhaupt möglich sei.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Haupt- und Hilfsantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO haben keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 3).
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 80).
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen kann. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; sie möchte ihr Studium möglichst zeitnah aufnehmen.
Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs der Antragstellerin.
Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des Bayerisches Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 669) geändert worden ist, können die Hochschulen für den Zugang zu einem Masterstudiengang neben der allgemeinen Qualifikationsvoraussetzung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss, Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG) durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung (Leiher in v.Coelln/Lindner, Hochschulrecht Bayern, Stand 1.8.2021, Art. 43 BayHSchG Rn. 16). Sie dürfen im Rahmen von Eignungsverfahren Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des von der Hochschule konzipierten Studiengangs gerecht werden und die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf diese Anforderungen erfolgreich abschließen können (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2020 – 7 CE 20.2216 – juris Rn. 16). Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen dabei von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab. Dabei müssen die Hochschulen sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung hinreichend klar festlegen (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2021 – 7 CE 20.3072 – juris Rn. 16 m.w.N.).
Es ist nicht gerügt oder ersichtlich, dass die Universität den ihr im Rahmen des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG zustehenden weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 20.406 – juris Rn. 21) durch Regelung des Eignungsverfahrens als Qualifikationsvoraussetzung in nicht zulässiger Weise ausgefüllt hat. An die von ihr durch § 36 Abs. 1 Nr. 3 der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Technology an der Universität (FPSO) und deren Anlage 2 festgelegten Vorgaben ist die TUM im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BayVGH, B.v. 5.11.2021 – 7 CE 21.2344 – BeckRS 2021, 34482 Rn. 12). Neben anderen, hier nicht fraglichen Voraussetzungen wird die Qualifikation für den von der Antragstellerin begehrten Masterstudiengang durch das Bestehen des Eignungsverfahrens gemäß Anlage 2 nachgewiesen.
Die Durchführung des Eignungsverfahrens regelt Nr. 5 der Anlage 2. Danach wird auf der ersten Stufe des Eignungsverfahrens anhand der geforderten schriftlichen Bewerbungsunterlagen unter Berücksichtigung von im Einzelnen aufgelisteten Bewertungskriterien (Nr. 5.1.1 der Anlage 2) beurteilt, ob die Bewerber oder Bewerberinnen die Eignung zum Studium besitzen. Wer mindestens 51 Punkte erreicht hat, hat das Eignungsverfahren bestanden und ist zum Masterstudium zuzulassen (Nr. 5.1.3 der Anlage 2), wer weniger als 45 Punkte hat, hat das Eignungsverfahren nicht bestanden (Nr. 5.1.4 der Anlage 2).
Hier hat die Antragstellerin 44 Punkte im Eignungsverfahren erreicht und somit dieses nicht bestanden. Der entsprechende Bescheid ist unstreitig und auch nach summarischer Prüfung bestandskräftig.
Der an die Universität gerichtete Antrag und im Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung geht ins Leere. Der Zulassung der Antragstellerin steht nicht eine ausgeschöpfte Kapazität für den begehrten Studiengang entgegen, sondern ihre wegen des nicht bestandenen Eignungsverfahrens fehlende Qualifikation nach Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG. Für das Masterstudium wurden weder Kapazitätsgrenzen noch Zugangsquoten festgesetzt (vgl. auch LT-Drs. 15/4396, S. 59). Die Studierfreiheit steht unter dem Vorbehalt der erforderlichen Qualifikation, somit hängt der Zugang zum Studium vom Nachweis dieser Qualifikation ab (vgl. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, vgl. auch § 27 Abs. 1 Satz 1 Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist; BayVGH, B.v. 11.11.2009 – 7 CE 09.2365 – juris Rn. 21). Vorliegend gibt es deshalb nicht die ansonsten übliche Unterscheidung zwischen Ansprüchen auf inner- oder außerkapazitäre Zulassung zum Studium, sondern nur einen einheitlichen Zulassungsanspruch, der – losgelöst von Kapazitätsfragen – lediglich die erforderliche Qualifikation voraussetzt.
Diesem Anspruch steht hier die bestandskräftige Ablehnung entgegen. Das Gericht muss die hier getroffene Ablehnung berücksichtigen und ohne Prüfung seiner weiteren Entscheidung zu Grunde legen. Deshalb besteht kein Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung. Sie hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nur ergänzend wird noch angemerkt, dass die Bestandskraft auch einem – in der vorliegenden Konstellation nicht gegebenen, vgl. o. – Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung entgegenstehen würde.
Qualifikationsbezogene Zugangsvoraussetzungen gelten auch für Begehren auf Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gleichermaßen. Erfüllt ein Studienbewerber eine derartige Zugangsvoraussetzung nicht, fehlt ihm die für den entsprechenden Masterstudiengang normativ vorausgesetzte Qualifikation. Eine gleichwohl erfolgte Zulassung zum Studium wäre mit diesem Qualifikationserfordernis unvereinbar und würde den Zweck der Zugangsbeschränkung konterkarieren. Daher kommt eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität auch dann nicht in Betracht, wenn noch freie Studienplätze vorhanden sind (vgl. OVG NRW, B.v. 15.2.2016 – 13 B 1425/15 -, juris; OVG Saarland, B.v. 16.1.2012 – 2 B 409/11 -, juris; BayVGH, B.v. 11.11.2009, 7 CE 09.2365 – juris; OVG Hamburg, B.v. 18.12.1995 -. Bs III 56/95 -, juris; VGH BaWü, B.v. 15.5.2020 – NC 9 S 1346/20 – juris Rn. 24 f.).
Auch wenn der außerkapazitäre Zulassungsanspruch einen eigenständigen Anspruch und einen unabhängigen Verfahrensweg darstellt (so OVG NRW, B.v. 15.2.2016 – 13 B 1425/15 – juris Rn. 9; B.v. 20.3.2013 – 13 C 91/12 – juris, Rn. 18; B.v. 215.2013 – 13 B 341/13 – juris, Rn. 10), erstreckt sich der Umfang der materiellen Bestandskraft des hier vorliegenden Bescheids auch auf diesen Anspruch.
Denn der Entscheidungsgegenstand des Bescheides bestimmt den Umfang der materiellen Bestandskraft, also die im Verwaltungsakt verbindlich mit Wirkung nach außen getroffene Regelung. Zu berücksichtigen sind dabei die Gesamtverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung.
Der Entscheidungsgegenstand lässt sich aufgrund der geringeren Förmlichkeit des streitgegenständlichen Bescheids hier nicht einfach am Tenor ablesen. Der Entscheidungsausspruch fehlt vorliegend als abgesonderter Entscheidungsbestandteil, deshalb ist der Gehalt der Regelung aus dessen Gesamtzusammenhang zu ermitteln. Dabei genügt es nicht einfach den Regelungsgehalt aus der Betreffzeile bzw. Überschrift des Bescheids – hier „Ablehnungsbescheid“ – zu entnehmen. Denn bei ablehnenden Entscheidungen lässt sich ihre durch die gestellten Anträge bestimmte inhaltliche Tragweite i.d.R. nur anhand der jeweiligen Ablehnungsgründe feststellen (zum Ganzen: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Auflage 2018, VwVfG § 43 Rn. 56 ff.).
Demnach ist vorliegend davon auszugehen, dass sich der Regelungsgehalt des streitgegenständlichen Verwaltungsakts auf das Nichtbestehen des Eignungsverfahrens und somit die fehlende Qualifikation erstreckt. Der Antragstellerin kann „gemäß Art. 46 Nr. 1 und Art. 43 Absatz 5 Bayerisches Hochschulgesetz“ aufgrund fehlender Eignung kein Studienplatz angeboten werden. Der Bescheid bezieht sich also ausdrücklich auf die Eignung, womit diese vom Regelungsgehalt mitumfasst ist. Somit würde die materielle Bestandskraft des Ablehnungsbescheides im innerkapazitären Verfahren auch im außerkapazitären Verfahren hinsichtlich der fehlenden Eignung wirken (a.A. OVG Saarland, B.v. 4.3.2015 – 1 E 10/15 – juris Rn. 13; OVG NRW, B.v. 15.2.2016 – 13 B 1425/15 – juris Rn. 11 ff.). Damit wäre auch ein außerkapazitärer Zulassungsanspruch aufgrund fehlender Eignung abzulehnen.
Auch der Hilfsantrag ist nach dem Ausgeführten abzulehnen. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht und bestünde aufgrund der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids erst recht nicht auf innerkapazitäre Zulassung.
Der Antrag der Antragstellerin ist deshalb abzulehnen; sie hat die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs, wobei hierbei die ergänzend beantragte auch innerkapazitäre Zulassung nach der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Gerichts den Streitwert unverändert lässt, da es sich wirtschaftlich gesehen um ein- und denselben Streitgegenstand, nämlich die vorläufige Zulassung zum Studium im Wintersemester 2021/22 handelt.

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