Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  9 ZB 19.32933

Datum:
14.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21193
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3

 

Leitsatz

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung und die Zustellung hat nach § 56 Abs. 2 VwGO iVm § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO ausschließlich an den Bevollmächtigten des Klägers zu erfolgen. Mängel im Verhältnis des Bevollmächtigten zu seinem Mandanten können keinen Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts begründen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 14 K.18.30020 2019-07-10 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 10. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Der im Zulassungsvorbringen geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) liegt nicht vor.
Der Kläger beruft sich auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), weil ihm die Ladung zur mündlichen Verhandlung verspätet zugestellt worden sei. Zwar sei sein Bevollmächtigter mit Schriftsatz des Gerichts vom 19. Juni 2019 geladen worden und habe eine Kopie der Ladung mit Schriftsatz vom 24. Juni 2019 an ihn weitergeleitet; der Kläger habe die Terminsmitteilung jedoch erst nach dem Termin zu mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erhalten, weil der Postzusteller über 1,5 Monate keine Post zugestellt habe; dieser Fehler könne ihm nicht angelastet werden. Hieraus ergibt sich allerdings keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat sich mit Schriftsatz vom 2. August 2018 unter Vorlage einer Vollmacht gegenüber dem Verwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigter bestellt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung und die Zustellung hat deshalb nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich an ihn zu erfolgen (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2016 – 2 BvR 1614/14 – juris Rn. 14). Mängel im Verhältnis des Bevollmächtigten zu seinem Mandanten können daher keinen Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts begründen (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2018 – 15 ZB 18.32711 – juris Rn. 5), zumal auch kein persönliches Erscheinen des Klägers angeordnet war (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der Bevollmächtigte in Kenntnis, dass er seinen Mandanten nicht erreichen kann, keine Verfahrensanträge gestellt hat. Das Verwaltungsgericht konnte daher gem. § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleiben des Klägers und seines Bevollmächtigten mündlich verhandeln und entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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