Aktenzeichen 9 ZB 19.31896
Leitsatz
1. Wendet sich der Kläger im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 4 K 18.30888 2019-04-05 Ent VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 5. April 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 22.1.2019 – 9 ZB 18.31719 – juris Rn. 2 m.w.N.).
Der Kläger sieht eine grundsätzliche Bedeutung in der Tatsachenfrage, „ob Flüchtlinge, die nach Sierra Leone zurückkehren, auf Grund der dort herrschenden humanitären Situation Gefahr für Leib oder Leben droht“. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil auf den Gerichtsbescheid vom 1. März 2019 Bezug genommen (§ 84 Abs. 4 VwGO), dort unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnismittel die schwierige wirtschaftliche Situation in Sierra Leone dargestellt und darauf abgestellt, dass sich der Kläger als junger und arbeitsfähiger Mann mit sechsjähriger Schulbildung – wenn auch unter Mühen und ggf. Rückgriff auf Subsistenzwirtschaft – ein Existenzminimum erwirtschaften könne. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegentritt, legt es keine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung dar und setzt sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Erkenntnismitteln auseinander (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 ZB 18.33197 – juris Rn. 4).
Die weitere Frage, „ob Hepatitis B Patienten, die aktuell noch keine Therapie benötigen, sich jedoch halbjährlich Laborkontrollen unterwerfen müssen, bei einer Rückkehr nach Sierra Leone eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten haben, dies jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, da in Sierra Leone nur eine Grundversorgung im medizinischen Bereich erhältlich ist und es dort weder die Möglichkeit gibt, eine sich zur chronischen Erkrankung entwickelnden Hepatitis B zu behandeln noch die für eine Viruslastbestimmung notwendige PCR-Diagnostik vorhanden ist“, ist nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass aus den vom Kläger vorgelegten Attesten nicht hervorgeht, dass der Kläger unter einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die sich in Sierra Leone verschlimmern würde. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nichts Gegenteiliges, so dass die Frage nicht entscheidungserheblich ist. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Behandlung von Hepatitis B in Sierra Leone möglich ist und der Erwerb entsprechender Medikamente keine außergewöhnliche Belastung darstelle. Dem tritt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht substantiiert entgegen und setzt sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht eingeführten Erkenntnismitteln auseinander.
Der Kläger wendet sich insgesamt vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 ZB 18.33197 – juris Rn. 5).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).