Aktenzeichen 15 ZB 17.30656
VwGO § 138
Leitsatz
1 Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und dass dargelegt wird, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (BVerwG BeckRS 2013, 52985). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 „Darlegen“ iSd § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG bedeutet so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BayVGH BeckRS 2015, 43789). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 2 K 16.32703 2017-03-30 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht hinreichend dargelegt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 2.10.2010 – 9 B 13/10 – juris Rn. 10 m.w.N. und B.v. 24.4.2017 – 1 B 22/17 – juris Rn. 2 zur entsprechenden Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11/13 – juris Rn. 2).
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers in keiner Weise gerecht. Im Zulassungsantrag wird schon keine konkrete Rechtsfrage formuliert, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu klären wäre. Vielmehr behauptet der Kläger im Stil einer Berufungsbegründung anhand kurzer Sachverhaltsschilderungen, dass ihm im Fall seiner Rückkehr in die Heimat eine individuelle Gefahr für Leib und Leben drohe. Das reicht zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.
2. Soweit der Kläger mit der Behauptung, der zuständige Dolmetscher habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. März 2017 seine Antworten nicht seinem Vortrag entsprechend übersetzt, sondern diese lediglich in verkürzter und abgeschwächter Form wiedergegeben, einen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 138 VwGO geltend machen wollte, genügt er damit ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. „Darlegen“ im Sinn dieser Vorschrift bedeutet so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2015 – 15 ZB 15.30056 – juris Rn. 3; vgl. auch BayVGH, B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 11 und BVerwG, B.v. 25.4.2016 – 3 B 56/15 – juris Rn. 3 zu den entsprechenden Regelungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bzw. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Erforderlich wären deshalb insbesondere substanziierte Erläuterungen gewesen, zu welchem konkreten Vorbringen des Klägers die Übersetzungen des Dolmetschers unzureichend gewesen sein sollen und aus welchen Gründen dies für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung gewesen wäre. Dem ist der Kläger im Zulassungsantrag nicht nachgekommen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).