Aktenzeichen 2 ZB 15.30165
Leitsatz
Dass die Entwicklung grundlegender körperlicher und geistiger Fähigkeiten eines schwerstbehinderten Kindes im Zielstaat der Abschiebung nicht gewährleistet ist, verletzt nicht Art. 3 EMRK. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
B 5 K 13.30395 2015-05-21 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. Mai 2015 hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger im Hauptantrag beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, werden bereits keine Zulassungsgründe dargelegt. Im Übrigen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Der Tatbestand der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nichtrevisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Bergmann in Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 78 AsylVfG Rn. 11 ff.). Gemessen daran hat der Kläger keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert.
Der Kläger wirft die Frage auf, ob
in Aserbaidschan eine kostenfreie, für die Entwicklung grundlegender körperlicher und geistiger Fähigkeiten bei schwerstbehinderten Kindern ausreichende heilpädagogische Behandlung und Versorgung mit den insoweit erforderlichen Hilfsmitteln für finanziell nicht leistungsfähige Familien gewährleistet ist.
Das Erstgericht hätte für den Kläger das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3, 8 EMRK, Art. 2 ZP-EMRK bzw. gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellen müssen.
Die so formulierte Frage war jedoch weder hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG noch bezüglich § 60 Abs. 7 AufenthG entscheidungserheblich.
Die Reichweite der Schutznorm des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die Formulierung des Art. 3 EMRK, niemand dürfe unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden, lässt zwar nicht erkennen, ob sich diese nur aus konkret gegen den Betroffenen gerichteten Maßnahmen oder auch aus einer schlechten allgemeinen Situation mit unzumutbaren Lebensbedingungen ergeben kann. Eine Unterscheidung zwischen konkreten und allgemeinen Gefahren wird dort jedenfalls nicht vorgenommen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, hält aber eine unmenschliche Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen für möglich (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167; U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489; EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 – NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 -NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 – Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 – NJOZ 2012, 952). Im Urteil vom 13. Juni 2013 (a.a.O.) ist das Bundesverwaltungsgericht ferner ausdrücklich von der früheren Rechtsprechung abgerückt und hält für das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht länger an der zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990 vertretenen Auffassung fest, dass die Vorschrift nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtige, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohten. Nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Verfahren Sufi und Elmi, a.a.O., Rn. 278, 282 f.) verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Dieses Kriterium sei angemessen, wenn die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut zurückzuführen seien oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Zum anderen könne – wenn Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führten – eine Verletzung darin zu sehen sein, dass es dem 2011, Betroffenen nicht mehr gelinge, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen. Im Anschluss hieran stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen sei, verletze die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK. Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Verfahren Sufi und Elmi, a.a.O., Rn. 278, 282 f.) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – a.a.O.) macht deutlich, dass die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraussetzt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK in Anbetracht der hohen Schwelle dieser Schutznorm, insbesondere in jenen Fällen, in denen nicht die unmittelbare Verantwortung des Heimatstaats betroffen ist, allenfalls dann in Betracht, wenn die von Abschiebung bedrohte Person unter einer (schweren) Krankheit leidet und mit einer (weiteren) Verschlechterung ihres Leidens im Empfangsstaat zu rechnen wäre (vgl. EGMR, U.v. 6.2.2001 – Nr. 44599/98 – NVwZ 2002, 453).
Die vom Kläger formulierte Frage zielt jedoch nicht darauf, dass sich sein Leiden im Empfangsstaat verschlechtert, sondern dass die Entwicklung grundlegender körperlicher und geistiger Fähigkeiten nicht gewährleistet sei. Dies ist jedoch von der Schutznorm des Art. 3 EMRK nicht erfasst.
Im Übrigen ist die Lage in Aserbaidschan nicht derart, dass eine Abschiebung auch eines schwerstbehinderten Kindes ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten könnte. Das Erstgericht hat detailliert dargelegt und mit Erkenntnisquellen belegt, dass die Behandlung in den Polykliniken, medizinischen ambulanten Einrichtungen, kostenlos sei. Insbesondere sei die ärztliche Behandlung von Epilepsie wie auch die Medikamentenabgabe kostenlos. Die Behandlung in öffentlichen medizinischen Einrichtungen wegen psychischer Erkrankungen sei offiziell kostenlos. Das meist von den behandelnden Personen verlangte obligatorische Entgelt könne bei wirklich bedürftigen Personen entfallen. Bei Notfällen sei eine kostenlose Behandlung in Notfallzentren sichergestellt, die sich aber lediglich auf das Notwendigste beschränke. Staatliche Beihilfen würden unter anderem gewährt an Behinderte (auch solche unter 16 Jahren) sowie an Frauen, die drei oder mehr Kinder geboren und aufgezogen hätten oder ein behindertes Kind bis zum Alter von acht Jahren betreut hätten. Darüber hinaus gebe es Hilfsangebote auf psychologischem, rechtlichem und medizinischem Gebiet speziell für Frauen, die von lokalen NGOs angeboten würden (UA S. 12). Das Erstgericht stützt sich auf eine Auskunft der Botschaft Baku an das BAMF vom 18. April 2013, auf die Auskunft IOM ZC 195/03.12.2013, Auskünfte der Botschaft Baku an das VG Minden vom 1. Juni 2011 und 17. Januar 2011 sowie das IOM Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2014 S. 8 f., S. 19. Weiter führt das Erstgericht aus, dass der Kläger und seine Eltern für ihre Ausreise auf die finanzielle Hilfe der Großfamilie zurückgegriffen und nach eigenen Angaben insgesamt die erhebliche Summe von 6.000 Dollar erhalten hätten. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb sie diese Hilfe und Unterstützung bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht mehr in Anspruch nehmen könnten. Insbesondere hätten die Eltern des Klägers auch vorgetragen, dass viele nahe Verwandte von ihnen in Aserbaidschan lebten. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund der dort nicht in der Qualität und dem Umfang vorhandenen Fördermöglichkeiten durch staatliche Stellen einer erheblichen konkreten Gefahr einer Beeinträchtigung von Leib und Leben ausgesetzt sein würde (UA S. 13). Auch vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage mit Blick auf Art. 3 EMRK.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ergibt sich auch nicht in Bezug auf Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. Art. 2 ZP-EMRK. Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage fehlt nämlich auch dann, wenn die Frage zwar nicht ausdrücklich entschieden ist, bereits ergangene Entscheidungen aber ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage geben. Mit Blick auf die oben dargelegte Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hat der Senat keinen Zweifel, dass aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. Art. 2 ZP-EMRK – sollte man diese Normen tatbestandlich überhaupt für einschlägig halten – nur in einem außergewöhnlichen Fall ein Abschiebungsverbot resultieren kann. Wie oben dargelegt wurde, liegt ein solcher nicht vor.
Auch unter dem Blickwinkel von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt der vom Kläger gestellten Frage nicht die nötige grundsätzliche Bedeutung zu, da sie im vorliegenden Fall für das Erstgericht schon nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung war und dies auch nicht für das Berufungsgericht wäre. Der vom Kläger gestellten 10 Frage, ob zum Gesundheitszustand nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch die Förderung von psychosomatischer Entwicklung, Kommunikationsfähigkeit und Integration in den Alltag eines schwer geistig Behinderten zu rechnen ist, fehlt nach den obigen Kriterien diese Bedeutung. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verlangt das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Es ist in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – BVerwGE 127, 33) bereits geklärt, dass eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch die schon vorhandene Krankheit konstitutionell bedingt ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Diese Rechtsauslegung hat das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und hierbei die Behinderung des Klägers als Krankheit angesehen. Der Wegfall der Förderung lässt eine weitere Verbesserung des Zustands des Klägers voraussichtlich nicht erwarten. Eine solche Förderung mag wünschenswert und für das Kindeswohl erforderlich sein. Ein Stillstand in der Entwicklung des Klägers ist jedoch keine wesentliche Verschlechterung im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
2. Dem Kläger zufolge kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung ferner deshalb zu, weil ihre Entscheidung von der Beantwortung der Rechtsfrage abhänge,
ob einem schwerstbehinderten Kind bei fehlender Erreichbarkeit der für die Entwicklung grundlegender körperlicher und geistiger Fähigkeiten ausreichenden medizinischen und heilpädagogischen Behandlung und Versorgung mit Hilfsmitteln im Herkunftsland ein Anspruch auf Abschiebeschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zusteht.
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG komme sowohl in Verbindung mit Art. 3 EMRK als auch in Verbindung mit Art. 8 EMRK sowie Art. 2 des Zusatzprotokolls zur EMRK vom 30. Juni 1998, jeweils unter Berücksichtigung der menschenrechtlichen Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention und der UN-Behindertenrechtskonvention in Betracht. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ist jedoch zu verneinen. Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
3. Der Kläger misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, weil ihre Entscheidung von der Beantwortung der Rechtsfrage abhänge,
ob das vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen aufgestellte Kriterium, dass eine „wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht“ (vgl. BVerwG, U.v.17.10.2006, AuAS 07, 30 ff.; ebenso BayVGH, U.v. 27.2.2007 – 9 B 06.30021) erfüllt ist, wenn ein schwerstbehindertes Kind bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die für die Entwicklung grundlegender körperlicher und geistiger Fähigkeiten erforderliche heilpädagogische Behandlung und gegebenenfalls Versorgung mit Hilfsmitteln nicht weiter erhalten kann.
Das Erstgericht hat festgestellt, dass sich aus dem durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Förderbedarf des Klägers keine konkrete individuelle Gefahr im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe (UA S. 12 und 13). Eine wesentliche Verschlimmerung war nicht erkennbar. Damit stellte sich die vom Kläger formulierte Grundsatzfrage nicht in entscheidungserheblicher Weise.
4. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nach Auffassung des Klägers deshalb zu, weil ihre Entscheidung von der Beantwortung der Rechtsfrage abhängt, ob das vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen aufgestellte Kriterium, „dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht“ (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006, a.a.O.; ebenso BayVGH, U.v. 27.2.2007 wie vor) erfüllt ist, wenn ein schwerstbe-hindertes Kind bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die für eine aktive Kommunikation notwendigen Hilfsmittel nicht weiter erhalten kann.
Auch diesbezüglich hat sich die formulierte Grundsatzfrage nicht in entscheidungserheblicher Art und Weise für das Erstgericht gestellt, weil eine wesentliche Verschlimmerung nicht erkennbar war.
5. Der Kläger formuliert die grundsätzliche Frage, ob bei der Prüfung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse eines schwerstbehinderten Kindes überhaupt das vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung entwickelte Kriterium einer alsbaldigen und wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006, a.a.O.) Anwendung finden kann.
Die Frage wäre für den Senat nicht entscheidungserheblich. Denn das Kriterium einer alsbaldigen und wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs der erheblichen konkreten Gefahr in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entwickelt. Dieses ergibt sich mithin unmittelbar aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Wenn dieses Kriterium bei schwerstbehinderten Kindern keine Anwendung finden würde, wäre auch kein Ansatzpunkt für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).