Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung – Asylrecht

Aktenzeichen  20 ZB 17.30632

Datum:
3.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 116485
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist im Asylrechtsstreit nach der eindeutigen Regelung des § 78 AsylG nicht einschlägig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung verlangt, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, dass er erläutert, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 3 K 17.30081 2017-04-13 Ent VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. April 2017 ist unzulässig, da keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt wurde.
Soweit der Kläger geltend macht, dass das Urteil seiner Auffassung nach rechtsfehlerhaft sei, wird bereits keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend genannten Zulassungsgründe genannt. Denn der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist im Asylrechtsstreit nach der eindeutigen Regelung des § 78 AsylG nicht einschlägig.
Auch soweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend gemacht wird, sind die Anforderungen des Darlegungsgebotes nicht erfüllt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung verlangt, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, dass er erläutert, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert auseinandersetzen muss (BVerfG, NVwZ 2006, 683). Das Gebot der Darlegung erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Bloße Wiederholungen der Zulassungstatbestände oder sonstige Formalbehauptungen genügen dem Darlegungsgebot nicht (Happ a.a.O. § 124a Rn. 59).
Die Begründung des Zulassungsantrags formuliert zwar mehrere als grundsätzlich bedeutsam erachtete Fragen, nämlich,
ob irakische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit in ihrem Heimatland aufgrund ihrer Religion und Volkszugehörigkeit verfolgt werden,
ob für diese Volksgruppe inländische Fluchtalternativen existieren und damit
ob in diesen Personen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der subsidiäre Schutzstatus festzustellen ist.
Es wird jedoch schon nicht dargelegt, dass diese Rechtsfragen aus der Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich waren. Diese Darlegung wäre umso mehr erforderlich gewesen, als es sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts beim Kläger nicht um einen irakischen Staatsangehörigen arabischer Volkszugehörigkeit, sondern um einen Kurden handelt. Daneben wird auch die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nicht dargelegt. Die bloße Bezugnahme auf eine Reihe von Medienberichten, die noch dazu nur zu einem kleinen Teil dem Zulassungsantrag beigelegt sind, ist im Sinne des Darlegungsgebotes nicht ausreichend. Denn Sinn und Zweck des Darlegungsgebotes ist es u.a., das Zulassungsverfahren zu vereinfachen, indem dem Rechtsmittelführer auferlegt wird, vorzutragen, warum er die gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als gegeben erachtet (BVerfG, NVwZ 2000, 1163). Der bloße pauschale Verweis auf Fundstellen im Internet, aus dem nicht einmal hervorgeht, welche Informationen sich hinter dem jeweiligen Link verbergen, kann daher zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichen (vgl. hierzu auch GK-AsylG, 105. ErgLfg April 2016, § 78 Rn. 613 a.E.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.

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