Aktenzeichen 15 ZB 17.31393
VwGO § 138 Nr. 3
Leitsatz
Wenden sich die Kläger lediglich in nicht näher substantiierter Weise gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung, können sie damit die Versagung rechtlichen Gehörs nicht erfolgreich geltend machen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 4 K 16.31130 2017-07-25 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Gründe
I.
Die Kläger (georgische Staatsangehörige) wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für … (Bundesamt) vom 22. Juli 2016, mit dem (u.a.) die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 25. Juli 2017 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, „dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen“, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger geltend, ihnen sei rechtliches Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das Vorbringen zur erheblichen Erkrankung des Klägers zu 2 (namentlich ein schwerer Herzfehler) mit der Notwendigkeit der weiteren Behandlung, die in Georgien nicht gewährleistet sei, sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 29. September 2017 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund, ihnen sei rechtliches Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), liegt nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen zur erheblichen Erkrankung des Klägers zu 2 in seiner angefochtenen Entscheidung ausführlich gewürdigt. Es hat die fachärztlichen Feststellungen zur Kenntnis genommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Herzfehler durch zwei operative Eingriffe in Deutschland erfolgreich korrigiert worden ist, derzeit weitere operative Eingriffe nicht notwendig sind und eine Gesundheitsgefahr für den Kläger zu 2 im Falle seiner Abschiebung nach Georgien nicht substantiiert dargelegt ist. Mit den dagegen vorgebrachten Behauptungen, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien „in ihrer Kürze nicht überzeugend“, es sei „beim Kläger zu 2 überhaupt nicht auszuschließen, dass Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen“ und eine adäquate medizinische Versorgung sei in Georgien „natürlich nicht ausreichend gesichert“, wenden sich die Kläger lediglich in nicht näher substantiierter Weise gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Sie machen damit jedoch keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).