Aktenzeichen M 3 E 16.4981
BayHSchG BayHSchG Art. 12 Abs. 3 Nr. 5
BayHZG BayHZG Art. 7 Abs. 1 S. 1
BGB BGB § 278
GG GG Art. 3, Art. 12
Leitsatz
Aus Gründen der Chancengleichheit ist es sachgerecht, die Eignung für ein Medizinisches Studium von einer zentralen Stelle nach einheitlichen Anforderungen für alle Teilnehmer überprüfen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist eine Einflussnahme auf das Testergebnis aufgrund einer Überprüfung durch eine einzelne, das Ergebnis berücksichtigende Universität nicht möglich. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat die Hochschulzugangsberechtigung mit der Durchschnittsnote von 1,6 erlangt.
Er nahm am Test für Medizinische Studiengänge (TMS) teil; das von der … für den Antragsteller ermittelte Ergebnis wies laut Mitteilung der … vom … Juni 2016 einen Prozentrang von 79% aus. Seine Bitte an die TMS-Koordinierungsstelle an der Universität …, ihm seinen TMS und dessen Auswertung zukommen zu lassen oder zugänglich zu machen, lehnte diese mit Schreiben vom … August 2016 ab. Mit der jährlichen Testerstellung und -auswertung sei die … beauftragt; der Antragsteller möge sich mit der dort zuständigen Mitarbeiterin in Verbindung setzen, die sein Testergebnis im Einzelnen mit ihm durchgehen und alle seine Fragen zur Testauswertung beantworten werde. Mit Schreiben vom … August 2016 wandte sich der Antragsteller an die … mit der Bitte, ihm seinen TMS und dessen Auswertung zugänglich zu machen; dies lehnte die … mit Schreiben vom … August 2016 ab. Das Ergebnis des Antragstellers beim TMS 2016 sei nochmals überprüft worden, die Angaben des Testberichts seien bestätigt worden. Eine Einsicht in die Testhefte sei nicht möglich, die … stehe jedoch für weitere Auskünfte zum Testergebnis zur Verfügung.
Mit Bescheid vom … August 2016 lehnte die Stiftung für Hochschulzulassung die Bewerbung des Antragstellers um einen Studienplatz im Studiengang Medizin im zentralen Vergabeverfahren ab, mit Bescheid vom … September 2016 lehnte sie die Bewerbung des Antragstellers um einen Studienplatz an der … im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers am … Oktober 2016 Klage beim Verwaltungsgericht …, über die noch nicht entschieden ist.
Am selben Tag hat der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt,
der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/17 zum 1. Fachsemester an der … … innerhalb der normativ festgesetzten Ausbildungskapazität im AdH-Verfahren zuzulassen.
Der Antragsteller habe die allgemeine Hochschulreife mit einer Abitur-Durchschnittsnote von 1,6 erlangt. Durch sog. AdH-Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung sei der Antrag auf Zulassung an der … ebenfalls abgelehnt worden. Der Antragsteller habe im Rahmen seiner Bewerbung bei der Stiftung die … mit fünfter Ortspräferenz angeben und sein TMS-Ergebnis der … Consulting GmbH vom … Juni 2016 vorgelegt, das nur 79% richtige Antworten ausgewiesen habe. Der Antragsteller hätte bei fachlich richtiger Bewertung seines Testergebnisses nicht 79%, sondern 80% richtige Antworten erzielt, weswegen ihm von der LMU gemäß § 4 ihrer Satzung zur Regelung des Auswahlverfahrens der Hochschulen für den Studiengang Medizin an der LMU vom … November 2011 (Satzung) ein Noten-Bonus von 0,6 hätte gewährt werden müssen. Bei korrekter Bewertung des TMS mit einer durch den 0,6-Bonus gewichteten Abitur-Durchschnittsnote 1,0 hätte der Antragsteller somit den begehrten Studienplatz an der … … erhalten müssen.
Der Antragsteller habe erfahren, dass z.B. richtige Antworten annulliert worden seien, Negativpunkte vergeben worden seien und dass ihm nur 1 Punkt zur Erzielung des 80% -Grenzwertes richtiger Antworten gefehlt habe. Die … habe jede Einsichtnahme in die Testhefte verweigert. Bei prüfungsrechtlich fehlerfreier TMS-Bewertung habe der Antragsteller einen direkten Anspruch auf Zulassung zum begehrten Studiengang Humanmedizin an der … innerhalb der festgesetzten Kapazität. Die … habe die TMS-Koordinierungsstelle der Universität … beauftragt, diese habe die …-Consulting GmbH bevollmächtigt, den bundesweiten Medizin-Test durchzuführen. Die Ablehnung sei wegen des zu geringen TMS-Bonus auf die Abitur-Durchschnittsnote fehlerhaft. Hierfür sei der Antragsgegner über die … verwaltungsrechtlich verantwortlich.
Es sei bei einer Berufszugangsentscheidung nach Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG verfassungswidrig, im TMS-Test keine substantiierte Begründung der Bewertung, d.h. der einzelnen Punktevergaben mitzuteilen und die Kopien der Aufgabenstellung und Antworten zu verweigern. Jeder Prüfling habe ein Recht auf Akteneinsicht in die Prüfungsakten und seine Arbeiten, um substantiierte fachliche Einwendungen gegen die Bewertung einreichen zu können. Erst nach Vorlage der substantiierten Bewertungsbegründung wäre der Antragsteller in der Lage, substantiierte fachliche Einwendungen gegen diese Prüfungsentscheidung vorzubringen.
Der angegriffene AdH-Bescheid bzw. die negative Auswahlentscheidung zulasten des Antragstellers sei bereits aus diesem Grund wegen der Verweigerung der Akteneinsicht rechtswidrig, so dass dem Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG ein vorläufiger Zulassungsanspruch zustehe. Jedenfalls leide der Bescheid an einem erheblichen Begründungsmangel der Prüfungsentscheidung. Insoweit müssten auch im AdH-Verfahren die grundrechtlichen Gewährleistungen hinsichtlich des Verfahrens und der inhaltlichen Kriterien einschließlich deren Normierung, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für Eignungsfeststellungsverfahren zu beachten seien, entsprechend gelten. Denn letztlich handele es sich auch beim AdH-Verfahren um ein Eignungsfeststellungsverfahren, bei dem die begrenzt vorhandenen Studienplätze an die aus Sicht der Hochschule am besten geeigneten Studienbewerber vergeben werden sollten. Diesen Anforderungen werde das hier praktizierte Verfahren der prüfungsrechtlichen Übertragung der Durchführung des TMS an eine Privatfirma, die nicht gewillt sei, die erforderliche Transparenz bei der Bewertung einzuhalten, nicht gerecht.
Der Bevollmächtigte beantragte, dem Antragsgegner aufzugeben, über die Koordinierungsstelle TMS der Universität … und die beauftragte … die Aufgabenstellung und Lösungen des Antragstellers vorzulegen, die vollständigen AdH- Ranglisten die … betreffend vorzulegen und darzulegen, ob der Antragsteller mit korrekt gewichteter Abitur-Durchschnittsnote von 1,0 zum Studium Humanmedizin an der … zum Wintersemester 2016/17 zugelassen worden wäre.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 hat der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsteller habe bei seiner Bewerbung im AdH-Verfahren sein TMS-Ergebnis vorgelegt, nach dem er 79% aller Aufgaben richtig gelöst hatte, so dass ihm ein Bonus von 0,4 auf seine Abitur-Durchschnittsnote von 1,6 angerechnet worden sei. Die damit verbesserte Durchschnittsnote von 1,2 habe aber nicht für eine Zulassung ausgereicht, weil die Grenznote im AdH bei 1,1 gelegen habe.
Das AdH-Verfahren werde von der Stiftung im Auftrag der LMU durchgeführt, die hier gemäß Art. 12 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG als staatliche Behörde rechtlich zuständig sei.
Im AdH sei wegen der Vorgabe des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHZG neben dem Grad der Qualifikation mindestens ein weiterer Maßstab der Auswahl zugrunde zu legen. Daher könne nach der Satzung zur Regelung des Auswahlverfahrens der Hochschulen für den Studiengang Medizin an der … vom … November 2011 (Satzung) auch der TMS als Studierfähigkeitstest im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c des Staatsvertrags oder eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d des Staatsvertrags zu einer Verbesserung der Abitur-Durchschnittsnote herangezogen werden. Ob die Bewertung des TMS korrekt sei, könne nicht im vorliegenden Verfahren überprüft werden. Gegenstand eines solchen Verfahrens könne nur ein Verwaltungsverfahren sein, das von einer der beklagten Institutionen selbst durchgeführt werde. Der TMS werde jedoch von der TMS Koordinierungsstelle bei der Medizinischen Fakultät … vorbereitet, organisiert und koordiniert und von der … entwickelt und ausgewertet. Es wäre der … nicht möglich, den TMS in Eigenregie anzuwenden. Dieser werde in Deutschland ausschließlich über die TMS-Koordinierungsstelle und die … angeboten, das Ergebnis könnten die Teilnehmer bei allen Hochschulen geltend machen, die diesen Test im Rahmen des AdH berücksichtigten. Es sei zu vermuten, dass der Antragsteller den TMS auch bei den anderen Universitäten, an denen er sich im AdH beworben habe, vorgebracht habe, es sei nicht erkennbar, weshalb ausgerechnet die … für die Testergebnisse und deren Vorlage verantwortlich sein solle. Das Prüfungsverhältnis in Bezug auf den TMS bestehe nur zwischen dem Teilnehmer und der anbietenden Stelle, das Verwaltungsverfahren auf Zulassung zum Studium habe damit grundsätzlich nichts zu tun. Ob ein Bewerber überhaupt am TMS teilnehme oder sich auf dessen Ergebnis in einem AdH berufe, sei seine Entscheidung.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers nahm hierzu mit Schreiben vom … Januar 2017 Stellung. Richtiger Antragsgegner sei der Freistaat Bayern, für den die … als staatliche Behörde handle und sich der Stiftung als Erfüllungsgehilfen bediene. Ferner bediene sich der Antragsgegner über die … der … als TMS-Prüfungsveranstalter und -bewerter, wie sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Satzung ergebe. Lediglich mit Vorbereitung, Organisation und Koordination des Testverfahrens beauftrage die … die Zentrale TMS-Koordinierungsstelle. Somit bediene sich die … der … zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen nach ihrer AdH-Satzung als beliehener Unternehmer der …, die den TMS nicht nur für die …, sondern auch für alle Universitäten in Deutschland, die TMS-Boni auf die Durchschnittsnote vergeben, durchführe. Der Auftraggeber, der den ablehnenden Bescheid erlasse, müsse auch gegenüber dem Rechtsschutz suchenden Studienbewerber in der Verantwortung stehen. Die TMS-Koordinierungsstelle bei der Medizinischen Fakultät … sei nur öffentlich-rechtlicher Erfüllungsgehilfe der … bzw. des Antragsgegners oder der anderen Universitäten, die den TMS-Bonus vergeben.
Das Prüfungsrechtsverhältnis in Bezug auf den TMS bestünde nur zwischen dem Teilnehmer und der Behörde, die normativ durch die Auswahlsatzung für den Ablehnungsbescheid verantwortlich sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Satzung der … zur Regelung des AdH-Verfahrens detailliert das gesamte Auswahlverfahren mit dem TMS-Bonus regle. Eine Herausnahme des TMS-Prüfungsverfahrens aus der letztlichen Entscheidungskompetenz des Antragsgegners sei normativ nicht herleitbar.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, Rn. 24 zu § 123). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 26 zu § 123).
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da durch ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung die Verwirklichung eines etwa bestehenden Anspruchs auf Zulassung zum Studium für diesen Zeitraum unmöglich gemacht worden wäre.
Das Gericht erkennt bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgenommenen rechtlichen Überprüfung keinen Anordnungsanspruch.
Nach § 4 Abs. 16 Satz 1 der Satzung wird die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung entsprechend dem „im TMS erreichten und durch Kopie gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 nachgewiesenen“ Prozentrang (PR) zwischen 70 und 79% um den Faktor 0,4 verbessert (Nr. 3), bei einem PR zwischen 80 und 89% um den Faktor 0,6 (Nr. 2). Die entsprechend verbesserte Durchschnittsnote wird der Auswahl zu Grunde gelegt (§ 4 Abs. 16 Satz 2 der Satzung).
Unstreitig hat die … als Ergebnis des vom Antragsteller abgelegten Tests einen Prozentrang von 79% ermittelt, so dass sich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung des Antragstellers nach § 4 Abs. 16 Satz 1 Nr. 3 der Satzung (nur) um den Faktor 0,4 auf 1,2 verbessert hat. Die vom Antragsteller erhobenen Einwände gegen die Richtigkeit dieses Ergebnisses oder die Verweigerung der Einsichtnahme in den Prüfungsvorgang zur Überprüfung der Richtigkeit des Ergebnisses seitens der … führen jedoch nicht zum Erfolg des Antrags. Es kann bei der Überprüfung des vorliegenden Anspruchs auf Berücksichtigung des Antragstellers im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen nicht von dem PR von 80% ausgegangen werden, von dem der Antragsteller eigener Einschätzung zufolge glaubt, dass er ihn erreicht habe, mit der Folge einer Verbesserung der Durchschnittsnote um den Faktor 0,6 auf dann 1,0 ausgegangen; ob mit dieser Durchschnittsnote ein Anspruch auf direkte Zulassung oder auf Teilnahme an einer Verlosung bestanden hätte, kann daher offen bleiben.
Die … vergibt die Studienplätze des 1. Fachsemesters im Studiengang Medizin im Auswahlverfahren der Hochschulen gemäß ihrer Satzung zur Regelung des Auswahlverfahrens der Hochschulen für den Studiengang Medizin an der … … vom … November 2011 (§ 1 Satz 1 der Satzung). Die Auswahl unter den Bewerbungen im AdH erfolgt überwiegend nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzung); eine Verbesserung der Durchschnittsnote kann entweder durch einen qualifizierten Prozentrang im TMS gemäß § 4 Abs. 16 der Satzung oder durch den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinn von § 5 der Satzung erreicht werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Die … legt somit der Vergabe der Studienplätze im AdH die Kriterien Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, PR des TMS und abgeschlossene Ausbildung in bestimmten, in § 5 der Satzung aufgezählten Berufen zu Grunde, wobei jedoch die hierfür nachzuweisenden Leistungen nicht im Rahmen eines von der … selbst durchgeführten und bewerteten Eignungsverfahrens, sondern an anderer Stelle erbracht werden. Die … übernimmt lediglich bei der Reihung der Bewerbungen das Ergebnis der an anderer Stelle erbrachten Leistung, ohne deren Zustandekommen oder die Richtigkeit dieses Ergebnisses selbst zu überprüfen. Ebenso wenig, wie die … die Richtigkeit der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung überprüft oder im Rahmen des AdH hierfür Raum ist, überprüft sie das Ergebnis des TMS.
Die Verbesserung der Durchschnittsnote durch den Nachweis der Studierfähigkeit knüpft an den im Test ermittelten PR an. Mit der Ermittlung dieses PR hat die … jedoch nicht zu tun: Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung wird der TMS von den baden-württembergischen Universitäten mit medizinischen Fakultäten und weiteren Universitäten anderer Bundesländer gemeinsam durchgeführt, die die … mit der Testentwicklung und -auswertung beauftragt haben; mit der Vorbereitung, Organisation und Koordination des Testverfahrens beauftragt die … gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung die TMS-Koordinierungsstelle bei der Medizinischen Fakultät der Universität … § 4 der Satzung („Berücksichtigung des TMS“) beschreibt die grundsätzlichen Verfahrensschritte bei Abnahme des TMS (Anmeldung, Zulassung, Testgebühr, Abbruch). Gemäß § 4 Abs. 10 Satz 1 der Satzung wird das Testergebnis von der ITB ermittelt und den Testteilnehmerinnen und – teilnehmern mitgeteilt.
Die … untersteht somit weder den Weisungen, noch der Fachaufsicht der … oder all derjenigen Universitäten, die im Rahmen der AdH das Ergebnis eines Studierfähigkeitstestes als weiteres Zugangskriterium berücksichtigen. Die … ist in die … oder in die den TMS berücksichtigenden Universitäten auch nicht eingegliedert, sondern eine selbständige juristische Person des Privatrechts. Es wird daher durch die Teilnahme an dem TMS auch kein Prüfungsrechtsverhältnis mit denjenigen Universitäten, die nach ihrer Satzung den TMS im AdH berücksichtigen, begründet (vgl. z.B. § 3 Abs. 2 der Satzung der – ebenfalls den TMS im AdH berücksichtigenden – Universität Leipzig i.d.F der 4. Änderungssatzung vom 11. November 2009, wonach durch die Teilnahme am TMS ein Rechtsverhältnis zur Universität Leipzig nicht begründet wird).
Die bloße Aufnahme einer Regelung in ihre Satzung, wonach die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung durch einen qualifizierten Prozentrang im TMS verbessert werden kann, und eine Beschreibung der wesentlichen Verfahrensschritte bei der Durchführung des Tests und seiner Auswertung in der Satzung, reichen für die Begründung eines „Prüfungsrechtsverhältnisses“ mit der … angesichts der satzungsgemäßen vollständigen Übertragung aller mit der Durchführung und Auswertung des Tests verbundenen Maßnahmen auf die Koordinierungsstelle oder die … nicht aus. Die Ermittlung des Ergebnisses bleibt ausdrücklich der … vorbehalten; die Satzung verpflichtet die … lediglich zur Anerkennung des von der … ermittelten Ergebnisses im Rahmen der Ermittlung der der Auswahl zu Grunde zu legenden Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung.
Im Rahmen des AdH hat nicht etwa der Antragsgegner, vertreten durch die …, inzident eine Überprüfung des von der … ermittelten Ergebnisses unter Berücksichtigung der vom Antragsteller gegen dieses Ergebnis erhobenen Einwände vorzunehmen. Eine Änderung des Ergebnisses ist der … aus den oben beschriebenen Gründen rechtlich gar nicht möglich. Aus Gründen der Chancengleichheit ist es auch sachgerecht, die Eignung für ein Medizinisches Studium von einer zentralen Stelle nach einheitlichen Anforderungen für alle Teilnehmer überprüfen zu lassen. Dann ist jedoch auch eine Einflussnahme auf das Testergebnis aufgrund einer Überprüfung durch eine einzelne, das Ergebnis berücksichtigende Universität nicht möglich.
Da durch die Teilnahme am TMS mit der LMU kein Prüfungsrechtsverhältnis begründet wird, ist diese auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller aufgrund seiner Bewerbung um einen Studienplatz an der LMU im AdH Einsichtnahme in seine Testunterlagen zu verschaffen; aus den oben beschriebenen Gründen ist ihr eine Weisung gegenüber der ITB auf Herausgabe der Testunterlagen des Antragstellers auch rechtlich nicht möglich.
Die vom Antragsteller herangezogene analoge Anwendung des § 278 BGB begründet keine solche Verpflichtung. Nach § 278 BGB hat „der Schuldner“ ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich „zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit“ bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Ein Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller zur Erfüllung einer Verbindlichkeit verpflichtet wäre, besteht jedoch im Zeitpunkt der Anmeldung zum Test und dessen Durchführung gerade nicht.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die … als beliehener Unternehmer tätig geworden wäre; dass ihr hoheitliche Befugnisse übertragen worden wären, geht aus der bloßen Beauftragung mit der Durchführung und Ermittlung des Ergebnisses des TMS nicht hervor. Abgesehen davon hätte die Rechtsstellung als beliehener Unternehmer zur Folge, dass die … selbst und im eigenen Namen tätig würde, der Antragsteller also eine Korrektur des mitgeteilten Ergebnisses unmittelbar gegenüber der … vorbringen müsste.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO
Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG