Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung zur Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Aktenzeichen  15 ZB 18.31512

Datum:
5.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17199
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
AsylG § 3e

 

Leitsatz

Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe „Teile des klägerischen Sachvortrages unberücksichtigt gelassen“ und dessen Vorbringen zur in Georgien drohenden Blutrache nicht hinreichend gewürdigt, wendet er sich lediglich gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit gleichzeitig eine für die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) erforderliche Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 18.30606 2018-04-23 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. März 2018, mit dem (u.a.) der jeweilige Antrag auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung nach Georgien angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 23. April 2018 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das Verwaltungsgericht habe „Teile des klägerischen Sachvortrages unberücksichtigt gelassen“ und das klägerische Vorbringen in Bezug auf die in Georgien drohende Blutrache nicht hinreichend gewürdigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 14. Juni 2018 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe „Teile des klägerischen Sachvortrages unberücksichtigt gelassen“ und dessen Vorbringen zur in Georgien drohenden Blutrache nicht hinreichend gewürdigt, wendet er sich lediglich gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit gleichzeitig eine – über den Einzelfall hinausgehende – Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen. Unbeschadet dessen trifft der klägerische Vorwurf auch nicht zu.
Das Verwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung auf das gesamte erstinstanzliche klägerische Vorbringen ein und setzt sich damit ausführlich auseinander. Der Kläger ist im Übrigen schon nach seinem eigenen Vorbringen aufgrund seiner Behinderung selbst nicht von Blutrache bedroht. Soweit Familienangehörige des Klägers von Blutrache bedroht sein könnten, ist diesen Familienangehörigen nach der an den Umständen des Einzelfalls orientierten erstinstanzlichen gerichtlichen Würdigung möglich, im Heimatland „internen Schutz“ (§ 3e AsylG) zu finden und sich damit dem Einflussbereich der am Heimatort gegebenenfalls noch bestehenden „Tradition“ der Blutrache durch Umzug in einen anderen Landesteil in Georgien zu entziehen (vgl. hierzu auch die Entscheidungen des Senats vom heutigen Tag in den Verfahren 15 ZB 18.31514 und 15 ZB 18.31515).
Der Kläger hat im Zulassungsverfahren insoweit auch lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt, ohne damit jedoch eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage substantiiert darzulegen, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 2).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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