Aktenzeichen 10 ZB 17.1961
Leitsatz
1 Für die Verhältnismäßigkeit einer vorübergehenden Trennung der Eheleute kann eine in der Vergangenheit liegende längere Trennung der Eheleute sprechen (hier: Inhaftierung des Klägers in der Türkei über einen längeren Zeitraum). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Ausweisung ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil dem Ausländer vor seiner Ausweisung keine Gelegenheit eingeräumt wurde, an einer Drogentherapie teilzunehmen und die Auflagen aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer zu erfüllen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 12 K 16.3976 2017-08-10 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16. August 2016 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, seine Abschiebung in die Türkei angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht und die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung auf acht bzw. zehn Jahre befristet wurden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht bzw. sechs Jahre reduziert. Im Zulassungsverfahren wendet sich der Kläger auch gegen die Länge dieser Sperrfrist.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Die im Zulassungsantrag erwähnten Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) sind bereits nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO; 2.).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 –1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 10. August 2017 dargelegt, dass vom Kläger aufgrund der langjährigen, nicht therapierten Drogensucht (Heroin), der wiederholten Verurteilungen wegen Drogenbesitzes und – handels und des Drogenkonsums in der Justizvollzugsanstalt auch gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, weil die Wiederholung vergleichbarer Straftaten drohe. Es könne nicht vorausgesagt werden, ob der Kläger – trotz Therapiewilligkeit – eine Drogentherapie erfolgreich absolviere. Bei der Abwägung seines Bleibeinteresses mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Ausweisungsinteresse überwiege. Der Kläger habe sich zwischen seinem sechsten und zwölften Lebensjahr und zwischen 2004 bis 2012 in der Türkei aufgehalten und sei daher mit den türkischen Lebensverhältnissen hinreichend vertraut. In der Bundesrepublik habe er sich nicht integriert, er habe keinen Schulabschluss und keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er sei bereits seit 17 Jahren mit seiner Ehefrau verheiratet, die vorhandene Bindung stehe aber einer Ausweisung wegen des bei einem Rückfall bedrohten hochrangigen Rechtsguts nicht entgegen. Der Kläger habe mehrere Chancen erhalten, ein straffreies Leben zu führen. Zuletzt habe er im Jahr 2014 eine Duldung erhalten, um mit seiner Ehefrau zusammenzuleben und sich in eine Therapie zu begeben. Insgesamt betrachtet gehe der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmittelkriminalität vor.
Hiergegen bringt der Kläger vor, dass das Gericht seinen Status als faktischer Inländer und die gerichtlichen Auflagen der Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Führungsaufsicht nicht geprüft und bedacht habe. Auch die lange Dauer der Ehe sei nicht berücksichtigt worden. Die Ehefrau könne als Deutsche nicht darauf verwiesen werden, den Schengen-Raum zu verlassen, um mit dem Kläger in der Türkei zu leben. Bei den Straftaten des Klägers handle es sich überwiegend um abstrakte Gefährdungsdelikte, er habe keine schwerwiegende Gewalt gegen andere Personen ausgeübt. Insofern hätte der Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Verhältnis zu den engen familiären Bindungen zurückgestellt werden müssen.
Mit diesen Ausführungen zieht der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel. Zunächst ist das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Ausweisungsverfügung an den Vorgaben aus Art. 8 EMRK zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger noch hinreichend tragfähige Bindungen zu seinem Heimatland hat. Demgegenüber sind die Bindungen an die Bundesrepublik nicht so gewichtig, dass ihm ein Leben in seinem Herkunftsland nicht zugemutet werden kann. Der am 9. März 1975 in der Türkei geborene Kläger hat sich von seinem ersten bis zwölften Lebensjahr (zusammen mit seinen Eltern) überwiegend in der Türkei (und einigen europäischen Ländern) aufgehalten. Er besuchte in der Türkei die Schule. Erst im Jahr 1987 ist er zusammen mit seiner Mutter, die sich inzwischen vom Vater hatte scheiden lassen, wieder ins Bundesgebiet eingereist, wo er zunächst bei seinen Großeltern in Kiel wohnte, bevor er in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten verzog. Zum 21. Oktober 1993 wurde er von Amts wegen abgemeldet, weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt war. Die Beklagte wies ihn wegen diverser Straftaten, auch aus dem Bereich des Betäubungsmittelrechts, mit Bescheid vom 28. November 1994 aus dem Bundesgebiet aus. Nach seinen eigenen Angaben hielt sich der Kläger von September 1993 bis März 1994 in Kalifornien auf, um dort seine Drogensucht behandeln zu lassen. Danach sei er in die Türkei gereist, wo er sich bis März 1996 aufgehalten habe. Am 7. Mai 1996 wurde der Kläger wegen illegalen Aufenthalts in M. festgenommen. Nachdem er erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt hatte, wurde er am 20. August 1996 in die Türkei abgeschoben. Am 10. August 1998 wurde der Kläger erneut in M. aufgegriffen. Er gab an, als Asylbewerber in den Niederlanden zu leben. In der Folgezeit wurde er trotz einer Rückübernahmezusage der niederländischen Behörden wiederholt im Bundesgebiet anlässlich der Begehung von Straftaten festgenommen. Er reiste jedes Mal freiwillig in die Niederlande aus. Am 20. Februar 2002 wurde der Kläger erneut im Bundesgebiet angetroffen. Gegen ihn erging ein Haftbefehl wegen Handeltreibens mit Kokain. Das Landgericht Landshut verurteilte ihn wegen des Kokainhandels und Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Seine Ehefrau, die er am 24. November 1999 den Niederlanden geheiratet hatte, wurde zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf die weitere Strafvollstreckung verzichtet hatte (§ 456a StPO), erfolgte am 21. September 2004 die Abschiebung des Klägers in die Türkei. Dort verbüßte er eine mehrjährige Haftstrafe, u.a. wegen Drogenbesitzes. Nach der Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom 28. November 1994 und der Abschiebung vom 21. September 2004 reiste der Kläger am 21. September 2014 wieder in das Bundesgebiet ein. Er erhielt von der Beklagten zunächst eine Duldung unter der Bedingung, dass er sich einer Drogentherapie unterziehe. Vom 30. April 2015 bis zum 29. Oktober 2017 befand sich der Kläger in Haft. Der Inhaftierung lag eine Verurteilung wegen Drogenbesitzes und Weitergabe von Drogen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zugrunde.
Diese Schilderung des Werdegangs des Klägers zeigt deutlich, dass er sich lediglich von 1987 bis Anfang 1993 und dann erst wieder ab 2014 legal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Von einem Hineinwachsen in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik bei gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland – dies ist Voraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK – kann bei diesem Lebenslauf nicht gesprochen werden. Der Kläger ist inzwischen 42 Jahre alt und hat sich in Verhältnis zu seinem Lebensalter nur relativ kurze Zeit hier aufgehalten. Angesichts der bei den Aufenthalten im Bundesgebiet zu Tage getretenen Straffälligkeit fehlt es zudem an einer Integrationsleistung des Klägers.
Auch die seit 17 Jahren bestehende Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und die seit der Wiedereinreise im Jahr 2014 gelebte eheliche Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik machen die Ausweisung des Klägers nicht unverhältnismäßig. Die unter dem Schutz von Art. 8 EMRK und Art. 6 GG stehende eheliche Lebensgemeinschaft führt zu keinem generellen Ausweisungsverbot, sondern ist lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (z.B. BayVGH, B.v. 13.2.2014 – 10 ZB 13.1628 – juris Rn. 4 m.w.N.). Es ist zwar zutreffend, dass der Ehefrau des Klägers als deutscher Staatsangehöriger nicht zugemutet werden kann, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger in der Türkei fortzusetzen. Angesichts der seit nahezu dreißig Jahren bestehenden Heroinabhängigkeit des Klägers und der dadurch bedingten Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität ist jedoch eine vorübergehende Trennung der Eheleute mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren. Sie haben auch in der Vergangenheit die eheliche Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebiets gelebt. Die Ehefrau musste während der Inhaftierung des Klägers in der Türkei über einen längeren Zeitraum eine Trennung hinnehmen und konnte ihn nur gelegentlich dort besuchen. Auch als der Kläger sich in den Niederlanden aufhielt, unterhielt die Ehefrau einen weiteren Wohnsitz in der Bundesrepublik. Hinzu kommt, dass sie ihn in Kenntnis der Ausweisung und des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots für Deutschland geheiratet hat. Etwaigen Härten kann unter Umständen mit der Erteilung von Betretenserlaubnissen begegnet werden.
Die Ausweisung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil dem Kläger vor seiner Ausweisung keine Gelegenheit mehr eingeräumt wurde, an einer Drogentherapie teilzunehmen und die Auflagen aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer zu erfüllen. Abzustellen ist bei der Überprüfung der Gefahrenprognose bei einer Ausweisungsentscheidung ausschließlich auf den aktuellen Zeitpunkt und nicht darauf, wie sich die Prognose nach Beendigung der Führungsaufsicht darstellen würde (vgl. zum Zeitpunkt Entlassung aus der Haft BayVGH, B.v. 29.9.2017 – 10 ZB 16.823 – juris Rn. 19, B.v. 27.10.2017 – 10 ZB 17.993 – juris Rn. 16; zum Anspruch auf Drogentherapie BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 9; B.v. 13.3.2017 – 10 ZB 17.226 – Rn. 10).
Es erweist sich auch als zutreffend, dass die Beklagte dem Ausweisungsinteresse Vorrang vor dem Bleibeinteresse des Klägers eingeräumt hat. Insbesondere ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass vom ihm eine erhebliche Gefahr weiterer Straftaten aus dem Drogenbereich ausgeht. Der Kläger ist seit Vollendung seines 14. Lebensjahres kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine Straftaten sind auch – aber nicht nur – seiner Drogensucht geschuldet. Er hat in nicht unerheblichen Umfang Handel mit Betäubungsmittel getrieben. Im Rahmen der letzten Verurteilung konnte ihm zwar der Handel mit Heroin nicht nachgewiesen werden, er hatte jedoch eine größere Menge Heroin und die für einen Verkauf von geringeren Mengen erforderlichen Utensilien (Waage mit Anhaftungen) in seinem Besitz. Die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität und ihrer Begleiterscheinungen zum Schutz der Bevölkerung stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Die vom Kläger begangen Drogendelikte sind angesichts der für sie bestehenden abstrakten Strafandrohung als sehr schwerwiegend einzustufen. Daran ändert sich nichts, dass er bei seinen Straftaten nur gelegentlich geringe körperliche Gewalt ausgeübt hat oder ein Nachweis dafür, dass durch die vom Kläger verkauften oder weitergegebenen Drogen konkret Menschen in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt wurden, nicht geführt werden kann. Demgegenüber sind seine persönlichen Bindungen im Bundesgebiet und sein Wunsch, die eheliche Lebensgemeinschaft hier aufrecht zu erhalten, aus den dargestellten Gründen geringer zu gewichten.
Bezüglich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht bzw. sechs Jahre bei Einhaltung näher definierter Bedingungen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die im Ermessen der Behörde liegende Bestimmung der Länge der Sperrfrist halte einer Überprüfung nach § 114 Satz 1 VwGO stand. Die Beklagte habe die maßgeblichen Kriterien bei der Bestimmung der Frist berücksichtigt. Maßstabsbildend seien die erhebliche Wiederholungsgefahr und die Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter. Die Bindungen zur Ehefrau und zum Bundesgebiet seien berücksichtigt worden.
Insoweit bringt der Kläger vor, die unverhältnismäßig lange Frist sei nicht mit den Beziehungen des Klägers zu Deutschland und zum gesamten EU-Gebiet in Einklang zu bringen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Wie oben ausgeführt, hielt sich der Kläger abgesehen von seiner Kindheit und Jugend nicht über einen längeren Zeitraum rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Etwaige Bindungen zu anderen europäischen Staaten sind im Rahmen einer Befristung des durch die Ausweisung bewirkten Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Bundesgebiet (siehe § 11 Abs. 1 AufenthG) nicht zu berücksichtigen.
2. Die grundsätzliche Bedeutung und die rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO sind schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO).
Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 10 ZB 17.1517 – juris Rn. 21). Vorliegend fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage.
Dem Vorbringen im Zulassungsantrag lässt sich auch nicht entnehmen, worin die besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen sollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).