Aktenzeichen 13a ZB 16.30159
VwGO § 138 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
Leitsatz
Mit der Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 11 K 16.30060 2016-05-27 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Mai 2016 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen.
Der Kläger macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das Verwaltungsgericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den „Sachverhalt“ gestellt habe, mit denen er nicht rechnen musste. Auch sei entscheidungserheblicher Sachvortrag unbeachtet geblieben. Er habe darauf hingewiesen, dass er Hazara schiitischen Glaubens sei und aus diesem Grund das Leben in Afghanistan und Kabul gefährlich wäre. Das Verwaltungsgericht habe die Situation in Afghanistan und seine Situation falsch eingeschätzt. Bei einer Rückkehr drohten ihm bitterste Armut, Erniedrigung und individuelle Verfolgung.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Es soll sichergestellt sein, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt (BayVerfGH, E.v. 13.3.1981 – Vf. 93-VI-78 – BayVBl 1981, 529). Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen.
Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen war dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt. Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, hat sich das Verwaltungsgericht mit der „Eigenschaft als Hazara“ und „der Glaubenszugehörigkeit … zu Ausprägungen des schiitischen Glaubensspektrums“ des Klägers befasst, ist aber zu der Einschätzung gelangt, dass hieraus keine derartige Gefahr für den Kläger resultiere, aufgrund dessen Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zuzusprechen wäre (UA S. 5 f.). Auch mit der Frage, ob sich der Kläger ein wirtschaftliches Existenzminimum aufbauen könnte, hat sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt und dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bejaht (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 27.7.2016 – 13a ZB 16.30051 – juris). Nicht ersichtlich ist, welche unerwarteten Anforderungen an den Sachverhalt oder Sachvortrag das Verwaltungsgericht gestellt haben sollte. Mit der Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung jedenfalls kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, E.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris; BVerwG, B.v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.