Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag im Asylverfahren

Aktenzeichen  8 ZB 18.30874

Datum:
24.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8653
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3, Abs. 4

 

Leitsatz

1 Im Asylverfahren sind die Zulassungsgründe in der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführt. Der Zulassungsgrund „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ kann hier die Zulassung der Berufung nicht begründen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung verlangt, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb diese im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist sowie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
3 Stützt sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf bestimmte Erkenntnismittel oder Gerichtsentscheidungen, bedarf es zumindest eines nachprüfbaren Hinweises auf andere Gerichtsentscheidungen oder sonstige Tatsachen- und Erkenntnisquellen, die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die aufgeworfene Tatsachenfrage anders als in der angefochtenen Entscheidung zu beantworten ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 7 K 17.33200 2018-02-21 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ kann die Zulassung der Berufung nicht begründen. Im Asylverfahren sind die Zulassungsgründe in der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO findet darin keine Entsprechung (OVG NW, B.v. 15.12.2017 – 13 A 2936/17.A – juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.3.2018 – OVG 10 N 7.18 – juris Rn. 5 m.w.N.).
2. Die von den Klägerinnen geltend gemachte grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3). Darzulegen sind mithin die konkrete Frage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (vgl. OVG NRW, B.v. 15.12.2017 – 13 A 2841/17.A – juris Rn. 3 ff.).
Stützt sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, genügt es den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in Bezug auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage nicht, wenn lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen zumindest eines überprüfbaren Hinweises auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte), die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die aufgeworfene Tatsachenfrage anders als in der angefochtenen Entscheidung zu beantworten ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2007 – 1 ZB 07.30025 – juris Rn. 3; B.v. 13.6.2016 – 13a ZB 16.30062 – juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris Rn. 4 f.; SächsOVG, B.v. 30.11.2017 – 1 A 1046/17.A – juris Rn. 5; OVG LSA, B.v. 29.3.2017 – 3 L 249/16 – juris Rn. 14; HessVGH, B.v. 17.1.2017 – 3 A 2970/16.Z.A – juris Rn. 2).
Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht. Die Klägerinnen formulieren schon keine konkrete Frage, deretwegen der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Vielmehr beschränkt sich ihr Vortrag darauf, die oben ausgeführten abstrakten Voraussetzungen anzuführen, unter denen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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