Aktenzeichen 9 ZB 19.31904
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, § 138 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
Leitsatz
Der Asylbewerber ist für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 14 K 17.33753 2019-04-01 Ent VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Staatsangehörige Sierra Leones und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 1. April 2019 wies das Verwaltungsgericht ihre Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Aufklärungsmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) zu der Frage, ob die Klägerin tatsächlich beschnitten ist, ist nicht begründet.
Die Zulassung der Berufung lässt sich mit diesem Vorbringen bereits nicht begründen, weil der (behauptete) Verstoß gegen die umfassende Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kein in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel ist. Er vermag damit die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2014 – 9 ZB 13.30052 – juris Rn. 6). Soweit damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht werden soll, bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist aber nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens vorgebracht worden sind. Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, B.v. 30.6.2015 – 2 BvR 433/15 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 15.2.2019 – 9 ZB 19.30448 – juris Rn. 3). So liegt der Fall hier.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Schilderungen der Klägerin nicht mit der sich aus den Erkenntnismitteln ergebenden Lage zusammenpassen und es zudem der Klägerin möglich und zumutbar ist, sich in einem anderen Landesteil von Sierra Leone aufzuhalten. Die Frage, ob die Klägerin beschnitten ist oder nicht, war hierfür für das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon legt das Zulassungsvorbringen auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Genitalverstümmelung der Klägerin dar (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 9 ZB 17.30027 – juris Rn. 8).
Abgesehen davon dass die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 27. März 2019 informatorisch gehört wurde und Gelegenheit zu Ausführungen hatte, ist der Asylbewerber selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich (BVerwG, B.v. 26.121.2001 – 1 B 347.01 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 27.8.2018 – 9 ZB 18.31866 – juris Rn. 6). Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – juris Rn. 16) musste sich dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel und dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnenen Eindruck auch keine weitere Aufklärung von Amts wegen aufdrängen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2014 – 10 B 5.14 – juris Rn. 9).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).