Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

Aktenzeichen  9 ZB 20.30427

Datum:
21.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 4590
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2

 

Leitsatz

Eine Grundsatzrüge die auf eine speziell auf den Asylbewerber bezogene Frage gestützt ist, zeigt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf und ist nicht verallgemeinerungsfähig. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 17.35201 2019-11-22 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Klägerin, nach ihren Angaben Staatsangehörige Ugandas, begehrt die Anerkennung als Asylberechtigte und hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 22. November 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einer Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG).
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2019 – 9 ZB 19.34094 – juris Rn. 3). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Die Frage, ob „das Vorbringen der Klägerin die Schwelle einer einfachen Mitgliedschaft der Oppositionspartei im Jahre 2011 überschritten hat oder ob – wie vom Erstgericht ausgeführt – die Klägerin als einfaches Mitglied dieser Partei angesehen werden muss“, ist schon einer generellen Klärung nicht zugänglich. Die speziell auf die Klägerin bezogene Frage, zeigt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf und ist nicht verallgemeinerungsfähig. Abgesehen davon ist die Frage auch nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin zum Vorfall bei den Wahlen 2011 aufgrund unschlüssiger und widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft bewertet hat. Es hat ferner ausgeführt, dass ein Verfolgungsinteresse des ugandischen Staates nicht wahrscheinlich sei, weil die Klägerin im Jahr 2013 unbehelligt mit ihrem zuvor ausgestellten Reisepass über den Flughafen ausgereist sowie nicht ersichtlich sei, dass der Staat Uganda acht Jahre nach dem von der Klägerin geschilderten Vorfall noch ein Interesse an der Verfolgung der Klägerin habe. Die Klägerin wendet sich damit vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, was keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2019 – 9 ZB 19.34121 – juris Rn. 5). Einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2019 – 9 ZB 16.30086 – juris Rn. 3).
Die weitere von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, „ob das in Uganda lebende weitere Kind der Klägerin in eine Rückkehrprognose einzubeziehen ist oder nicht“, ist weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Abgesehen davon, dass durch die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die in Uganda lebende Tochter der Klägerin nicht in die Rückkehrprognose einbezogen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden, die jedoch keinen Zulassungsgrund i.S.d. § 78 Abs. 3 AsylG darstellen (BayVGH, B.v. 28.10.2019 – 9 ZB 32969 – juris Rn. 3), ist für die Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, eine realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 16). Hiervon ist das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Klägerin – wie bereits vor ihrer Ausreise – auf Unterstützung ihrer Familie in Uganda zurückgreifen könne. Dass das Verwaltungsgericht hierbei auch das weitere Kind der Klägerin einbezogen hat, ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass es im Übrigen auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2017 abgestellt hat (§ 77 Abs. 2 AsylG), der neben der Mutter der Klägerin auch auf einen Bruder sowie ein weiteres Kind der Klägerin abstellt.
2. Soweit sich die Klägerin auf eine Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) beruft, bleibt der Zulassungsantrag schon mangels substantiierter Darlegung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) erfolglos.
Eine Divergenz setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der Bezeichnung bestimmter und voneinander abweichender Rechtssätze fehlt (BayVGH, B.v. 12.3.2019 – 9 ZB 17.30411 – juris Rn. 12). Auf eine fehlerhafte Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes im Einzelfall kann die Divergenzrüge im Übrigen nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 16).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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