Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in einem Asylverfahren – Sierra Leone

Aktenzeichen  9 ZB 18.33198

Datum:
12.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2310
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78

 

Leitsatz

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 30 K 17.44015 2018-09-26 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 26. September 2018 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 22.1.2019 – 9 ZB 18.31719 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Soweit das Zulassungsvorbringen Klärungsbedarf für die Frage annimmt, ob in einem Land wie Sierra Leone überhaupt die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative besteht, ist dies hier weder entscheidungserheblich noch verallgemeinerungsfähig. Denn das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung den gesamten Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft angesehen. Darüber hinaus hat es ausgeführt, dass auch soweit eine Bedrohung des Klägers an seinem Heimatort bestehen sollte, es weder ersichtlich noch plausibel und nachvollziehbar vorgetragen sei, dass die genannte Kuru-Gruppe ihn in anderen Landesteilen ausfindig machen könne. Das Zulassungsvorbringen zeigt insoweit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf. Unabhängig davon setzt sich das Zulassungsvorbringen weder mit den vom Verwaltungsgericht eingeführten Erkenntnismitteln auseinander noch zeigt es konkrete Anhaltspunkte auf, etwa entsprechende Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte oder andere Gerichtsentscheidungen oder Erkenntnisse, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Das Zulassungsvorbringen genügt insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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