Aktenzeichen 15 ZB 18.31013
Leitsatz
Die nochmalige Behauptung des Vorliegens von Abschiebungsverboten in Bezug auf Spanien ohne weder eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert noch substantiiert angegeben zu haben, weshalb eine solche Frage für die gerichtliche Entscheidung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich sein soll, und ohne näher dargelegt zu haben, worin die allgemeine Bedeutung der Frage bestehen soll, kann den Zulassungsgrund der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 Asyl nicht begründen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 11 K 17.34391 2018-03-23 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Gründe
I.
Die Kläger sind nach eigenen Angaben jordanische Staatsangehörige palästinensischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten über die Türkei im November 2015 nach Spanien und erhielten dort im März 2017 aufgrund ihres festgestellten Flüchtlingsstatus einen für fünf Jahre gültigen Aufenthaltstitel. Sie reisten anschließend im Juli 2017 nach Deutschland ein und stellten (erneut) Asylanträge.
Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. August 2017, mit dem (u.a.) die Asylanträge als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Spanien angedroht wurde. In Bezug auf Spanien lägen Abschiebungsverbote nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 23. März 2018 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), hilfsweise, subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG (in Bezug auf Spanien) vorliegen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger geltend, es habe grundsätzliche Bedeutung, dass in Bezug auf Spanien für die Kläger Abschiebungsverbote nicht festgestellt worden seien (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Der Zulassungsantrag werde außerdem auch auf „Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung“ (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) gestützt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Kläger vom 28. April 2018 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger haben in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung keinen der von ihnen behaupteten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Die Kläger haben – obwohl sich der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts und insbesondere auch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem klägerischen Vorbringen zu Spanien ausführlich auseinandersetzen – im Hinblick auf die angesprochene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) lediglich (nochmals) behauptet, dass für sie in Bezug auf Spanien Abschiebungsverbote vorlägen. Sie haben jedoch weder eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert noch substantiiert angegeben, weshalb eine solche Frage für die gerichtliche Entscheidung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) sein soll, und auch nicht näher dargelegt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage bestehen soll (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 2).
Im Hinblick auf den Zulassungsgrund der „Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung“ (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) haben die Kläger keine weiteren Ausführungen gemacht und nicht einmal angegeben, von welcher obergerichtlichen Rechtsprechung die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichen soll.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).