Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Aktenzeichen  15 ZB 18.31375

Datum:
19.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17190
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, wenn sich ein Kläger ausschließlich gegen die tatrichterliche Würdigung des angefochtenen Urteils wendet. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 17.32346 2018-04-26 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der nach eigenen Angaben in Georgien geborene und aufgewachsene und vor seiner Flucht aus Georgien dort auch zuletzt wohnhafte Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Juni 2017, mit dem (u.a.) sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Abschiebung nach Georgien angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 26. April 2018 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und sinngemäß auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, es habe grundsätzliche Bedeutung, dass er nicht georgischer, sondern kasachischer Staatsbürger sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 4. Juni 2018 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat den von ihm behaupteten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Der Kläger wendet sich mit seinem Vorbringen, er habe die georgische Staatsangehörigkeit „nie besessen“, sondern die kasachische Staatsangehörigkeit dadurch erworben, dass er „als junger Mann im Jahr 1988 von Georgien nach Kasachstan“ gezogen sei, ausschließlich gegen die tatrichterliche Würdigung des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers, er besitze die „kasachische Staatsbürgerschaft“ und wisse nicht, weshalb er nach Georgien abgeschoben werden solle, nicht gefolgt und hat anhand der klägerischen Angaben vor dem Bundesamt, wonach der in Georgien geborene und aufgewachsene Kläger zur Volksgruppe der Georgier gehöre und seinen Personalausweis in Georgien, wo er zuletzt wohnhaft war, „gelassen“ habe, die georgische Staatsangehörigkeit des Klägers und die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach Georgien nicht in Zweifel gezogen.
Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren legt demgegenüber nicht substantiiert dar, weshalb der Kläger – selbst wenn er (zusätzlich) die kasachische Staatsangehörigkeit erworben haben sollte – die georgische Staatsangehörigkeit „nie besessen“ oder verloren hat. Das Vorbringen ist deshalb auch nicht geeignet, eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Tatsachen- oder Rechtsfrage darzulegen, die eine – über den Einzelfall hinausgehende – Bedeutung haben kann (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Schmeichel
Dr. Seidel
Gänslmayer

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