Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen fehlender Divergenz

Aktenzeichen  20 ZB 16.50038

Datum:
25.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG §§ 78 II Nr. 3, III Nr. 2, IV 4
VwGO VwGO § 122 II 1

 

Leitsatz

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht hinreichend dargetan, wenn es schon an der Bezeichnung bestimmter und voneinander abweichender Rechtssätze fehlt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Geichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 AsylG) nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargetan ist.
Die geltend gemachte Abweichung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist nicht hinreichend dargelegt im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Kläger schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der Bezeichnung bestimmter und voneinander abweichender Rechtssätze fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Gegen diesen Beschluss, der keiner weiteren Begründung bedarf, gibt es kein Rechtsmittel (§ 78 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG, § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

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