Aktenzeichen Au 6 E 18.1332
Leitsatz
1 Maßgeblicher Zeitpunkt für das konkrete Bevorstehen von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung iSv § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG ist derjenige der Beantragung einer Ausbildungsduldung im Hinblick auf eine zeitnah aufzunehmende, konkret bezeichnete Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise (wie BayVGH BeckRS 2018, 3047). (Rn. 26) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Mit der Tatbestandsvoraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen diejenigen Fälle vom Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, beispielsweise durch die Beantragung eines Passersatzpapiers. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung besitzt (wie BayVGH BeckRS 2018, 3047). (Rn. 29) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Die Qualifizierung als “hartnäckiger Identitätsverweigerer” erfordert in jedem Einzelfall eine besondere Beharrlichkeit der Verweigerung der Mitwirkung bei der individuellen Identitätsklärung, die sich an der von der Ausländerbehörde aktenmäßig festgehaltenen besonderen Gleichgültigkeit des nicht identifizierten ausländischen Staatsangehörigen gegenüber seiner Mitwirkungspflicht zur Identitätsklärung manifestiert. Hierfür spricht insbesondere ein vorheriger vorsätzlicher Verstoß gegen die Mitwirkungsverpflichtung an der Identitätsklärung (wie BayVGH BeckRS 2018, 3047). (Rn. 35) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Nach aktueller Einschätzung des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums des Innern können Abschiebungen nach Afghanistan wieder uneingeschränkt stattfinden, sodass die vormalige Beschränkung auf Straftäter, Gefährder und hartnäckige Identitätsverweigerer entfallen kann. Dem folgend haben die bayerischen Vollzugsbehörden ihre Beschränkung der Abschiebungspraxis mittlerweile aufgegeben, sodass die Berufung auf eine etwaige Selbstbindung der Verwaltung nicht mehr in Betracht kommt. (Rn. 36 – 37) (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Der Annahme konkret bevorstehender aufenthaltsbeendender Maßnahmen steht nicht entgegen, dass der betroffene Ausländer im Zeitpunkt der Beantragung einer Ausbildungsduldung (noch) im Besitz einer Ermessensduldung war. Nehmen die Vorbereitungen zur Abschiebung voraussichtlich einen Zeitraum von mehreren Monaten in Anspruch, ist es mangels tatsächlicher Möglichkeit der Abschiebung vielmehr geboten, dem Betroffenen eine Duldung zu erteilen (vgl. OVG Bln-Bbg BeckRS 2018, 17951). (Rn. 38 – 39) (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … 1999 in Afghanistan geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm einstweilen den Beginn einer Berufsausbildung zu gestatten.
Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 21. Dezember 2014 unerlaubt in die Bundesrepublik ein und stellte am 17. März 2015 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 30. März 2017 (Bl. 71 ff. der Behördenakte) abgelehnt wurde. Nach erfolglosen Klageverfahren (VG Augsburg, U.v. 24.1.2018 – Au 8 K 17.32109) ist der Antragsteller seit dem 16. März 2018 vollziehbar ausreisepflichtig. Ab dem 18. April 2018 war der Antragsteller bis zum 17. Juli 2018 im Besitz einer dreimonatigen Duldung mit der Nebenbestimmung, dass die Duldung bei Bekanntgabe des Abschiebungstermins erlischt; derzeit bestünden noch Abschiebungshindernisse (Bl. 252 der Behördenakte). Die Duldung wurde bis zum 15. Oktober 2018 verlängert und ihm die Erwerbstätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber (… GmbH) als Produktionsmitarbeiter gestattet (Bl. 71 der Gerichtsakte).
Am 5. April 2018 übergab der Betreuer des Antragstellers (vgl. Beschluss des AG … v. 20.3.2018 -, Bl. 226 f. der Behördenakte: kein Einwilligungsvorbehalt) dem Antragsgegner eine am 12. September 2017 ausgestellte Tazkira des Antragstellers im Original (Bl. 230, 245 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 6. April 2018 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, bis zum 6. Mai 2018 einen Reisepass beim afghanischen Generalkonsulat zu beantragen (Bl. 236 der Behördenakte). Die Tazkira wurde vom Antragsgegner am 9. April 2018 zur Urkundenüberprüfung an das Bayerische Landeskriminalamt weitergeleitet (Bl. 244 der Behördenakte). Am 18. April 2018 wurde dem Kläger aufgegeben, bis zum 21. Mai 2018 Nachweise über eine Passbeantragung zu erbringen, und ihm die o.g. (erste) Duldung erteilt (Bl. 251 f. der Behördenakte). Der Betreuer des Antragstellers teilte am 26. April 2018 mit, dass der Antragsteller am 25. Juli 2018 einen Termin beim afghanischen Generalkonsulat habe und deshalb um Rückgabe der Tazkira gebeten werde (Bl. 259 der Behördenakte). Der Antragsgegner erklärte, dass der Antragsteller eine Woche vor dem 25. Juli 2018 einen Abholtermin telefonisch vereinbaren könne (Bl. 260 der Behördenakte).
Am 29. Mai 2018 übermittelte die Zentrale Ausländerbehörde … der Regierung von, Zentrale Passbeschaffung Bayern, den Antrag auf einen Transit Pass for Returning to Afghanistan (TPR) sowie die Tazkira und eine Übersetzung der Tazkira (Bl. 280 der Behördenakte). Am 4. Juli 2018 stellte der Antragsgegner – vertreten durch die Regierung von, Zentrale Passbeschaffung Bayern – beim afghanischen Generalkonsulat einen Antrag auf einen Transit Pass for Returning to Afghanistan (TPR) und legte hierfür dem afghanischen Generalkonsulat auch einen Identitätsnachweis vor (Bl. 38 f. der Gerichtsakte). Die Regierung von … teilte mit Schreiben vom 25. Juli 2018 mit, dass der Antrag am 4. Juli 2018 gestellt worden sei und das afghanische Generalkonsulat nach der Gemeinsamen Absichtserklärung zwischen Deutschland und Afghanistan vom 2. Oktober 2016 vier Wochen und damit bis zum 2. August 2018 Zeit habe, einen Transit Pass for Returning to Afghanistan auszustellen. Sollte das afghanische Generalkonsulat innerhalb dieser Frist keinen TPR ausstellen, sei die zuständige Ausländerbehörde befugt, ein (EU) Laissez-Passer zu erstellen. Hinsichtlich der konkreten Durchführung der Rückführung solle sich die Zentrale Ausländerbehörde … an das Team „Sammelcharter“ der Regierung von … wenden, welches auch ein etwaiges Original des TPR bzw. eine Kopie des (EU) Laissez-Passers einbehalte.
Am 11. Juli 2018 legte der Antragsteller dem Antragsgegner seinen Berufsausbildungsvertrag vom 26. Juni 2018 vor (Bl. 24 der Gerichtsakte; Bl. 284 der Behördenakte) und beantragte die Erteilung einer Ausbildungsduldung zur Aufnahme einer Berufsausbildung als Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice ab dem 1. September 2018 bis zum 31. August 2021. Die Passbeantragung beim afghanischen Generalkonsulat war am 25. Juli 2018 mangels Vorlage der Tazkira, die sich beim Antragsgegner befand, nicht möglich.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2018 (Bl. 287 ff. der Behördenakte), dem Antragsteller zugegangen am 21. Juli 2018, lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungserlaubnis ab. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien bereits eingeleitet worden und ein Heimreiseschein könne ausgestellt werden. Ein Duldungsanspruch sei daher nicht mehr gegeben.
Mit Telefax vom 1. August 2018 erhob der Antragsteller Klage und beantragte, den Antragsgegner zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2018 eine Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis bis zum Ende der Ausbildung nach § 60a Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu erteilen und hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2018 über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zur Aufnahme der Ausbildung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Darüber hinaus beantragt er,
den Antragsgegner zu verpflichten, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG nebst Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel – Küchen und Umzugsservice bei der Firma … GmbH & Co. KG, …-Str. … in … zu erteilen.
Da es dem Antragsteller unzumutbar sei, die Ausbildung nicht am 1. September 2018 zu beginnen und dadurch seinen Ausbildungsplatz zu verlieren, sei der Eilantrag zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zulässig und liege ein Anordnungsgrund vor. Ein Anordnungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestehe ebenfalls, insbesondere hätten am 11. Juli 2018 als maßgeblichen Zeitpunkt keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorgelegen. Gegen die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen spreche insbesondere die zunächst bis zum 17. Juli 2018 gültige und dann erneut verlängerte Duldung des Antragstellers. Die bloße Aufforderung zur Mitwirkung an der Passbeschaffung stelle ebenso wenig eine konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahme dar wie die bloße Beantragung von Passersatzdokumenten oder die Möglichkeit der Ausstellung von Heimreisedokumenten. Im vorliegenden Fall habe am 11. Juli 2018 als maßgeblichem Zeitpunkt noch kein Heimreisedokument vorgelegen und das eingeleitete Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren sei noch nicht abgeschlossen gewesen. Eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung könne nur eine solche Maßnahme sein, die dem Ausländer deutlich mache, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorstehe und auch durchgeführt werden könne, wie beispielsweise die Terminierung des Abschiebungstermins. Die Formulierung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG solle lediglich verhindern, dass bereits eingeleitete Maßnahmen zur tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung rückgängig gemacht werden müssten. Es liefe dem Ziel des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zuwider, wenn bereits ein routinemäßig verschicktes Aufforderungsschreiben zur Vorsprache beim Antragsgegner eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darstelle. Da der Antragsteller mithin einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung habe, sei das Ermessen des Antragsgegners im Hinblick auf die Beschäftigungserlaubnis auf Null reduziert.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor, da bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bevorstünden. Schon vor dem 11. Juli 2018 sei das Verfahren zur Beschaffung eines Passersatzpapiers eingeleitet worden, was einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ausschließe. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV stehe im Ermessen des Antragsgegners und sei hier wegen der Einleitung des Verfahrens zur Passersatzpapierbeschaffung und des Vorrangs des Vollzugs der Ausreisepflicht abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unbegründet.
Der Antragstellung steht dabei nicht entgegen, dass der Antragsteller unter Betreuung auch für die Regelung von Ausbildungsverhältnissen steht. Da kein Einwilligungsvorbehalt vom Amtsgericht … angeordnet wurde, ist der Kläger weiterhin voll geschäfts- und prozessfähig; insofern liegen auch keine widersprechenden Prozesserklärungen des Betreuers vor (vgl. § 1903 Abs. 1 BGB, § 53 ZPO e contrario).
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
1. Gegenstand des Eilantrags sind sowohl die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer vorläufigen Ausbildungsduldung als auch einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis zur beantragten Ausbildung.
2. Ein Anordnungsgrund ist hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer vorläufigen Ausbildungsduldung gegeben.
Der Antragsteller hat (noch) die Möglichkeit, eine Ausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice zu beginnen. Diese Möglichkeit besteht nicht unbegrenzt. Die Lehrstelle ist derzeit noch nicht besetzt. Nach dem glaubhaften Vortrag der Bevollmächtigten des Antragstellers besteht die Gefahr, dass der Ausbildungsplatz an einen anderen Bewerber vergeben wird, sollte nicht zeitnah eine Entscheidung über die langfristige Möglichkeit der Beschäftigung des Antragstellers erfolgen können. Da zudem das neue Ausbildungsjahr bereits Anfang September 2018 beginnt und es zumindest zweifelhaft ist, ob der Antragsteller die Ausbildung auch später beginnen könnte, liegt ein Anordnungsanspruch vor. Die Ermessensduldung des Antragstellers ist auf den 15. Oktober 2018 und mithin zeitnah befristet, weshalb sie nicht geeignet ist, dem Antragsteller seinen Ausbildungsplatz langfristig zu sichern. Somit besteht ein Anordnungsgrund für die vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung.
3. Der Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ist jedoch unbegründet, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde.
Nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 und Abs. 2 Satz 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.
Im vorliegenden Verfahren liegen diese tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor.
a) Zunächst ergibt sich aus dem am 11. Juli 2018 vorgelegten Berufsausbildungsvertrag die Absicht des Antragstellers, eine qualifizierte dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf aufzunehmen.
b) Indes stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.
(1) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht, ist der Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise (BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – NVwZ-RR 2018, 588/589 Rn. 18). Für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gilt zwar, dass die Voraussetzungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bei einem dagegen gerichteten Rechtsschutz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen. Abweichendes gilt jedoch für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht. Würde hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts abgestellt, so hätte es die Ausländerbehörde sogar nach einem (rechtmäßigen) Beginn der Ausbildung in der Hand, durch Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – NVwZ-RR 2018, 588/589 Rn. 18 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist daher für die Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegen, auf den 11. Juli 2018 abzustellen, da der Antragsteller an diesem Tag einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung für einen konkreten Ausbildungsberuf bei einem Unternehmen gestellt hat und beabsichtigt, die Ausbildung zeitnah zum 1. September 2018 aufzunehmen.
(2) Im vorliegenden Fall lag indes am 11. Juli 2018 mit der Beantragung eines Pass(ersatz) papiers bereits eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung vor.
Mit der Voraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (BT-Drs. 18/9090 S. 25). In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden (BT-Drs. 18/9090 S. 25). Die Gesetzformulierung „Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung, andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt und würde der Gesetzgeber nicht selbst die Pass(ersatz) beschaffung als ausdrückliches Beispiel nennen. Für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – NVwZ-RR 2018, 588/589 Rn. 17 m.w.N.; Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60a AufenthG Rn. 39). Zu den „konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“, deren Einleitung eine Ausbildungsduldung ausschließen, rechnen auch Maßnahmen zur Beschaffung eines Passersatzpapiers. Dass die Beschaffung von Passersatzpapieren tatsächlich länger dauert als behördlich angenommen, ist unschädlich, denn die Ausstellung der Passersatzpapiere liegt ausschließlich in der Verantwortung des Herkunftsstaates. Dass ein derartiges Verfahren zur Beschaffung von Pass(ersatz) papieren eine gewisse Zeit (beispielsweise acht Monate) in Anspruch nimmt, entwertet diesen Schritt daher nicht; auch einer Eingangsbestätigung durch die Behörden des Heimatstaates bedarf es nicht. Jedenfalls sofern keine Anzeichen für eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Rückführungsbemühungen ersichtlich sind, kann ein Antragsteller in diesem Fall keine Duldung für die Aufnahme der Ausbildung verlangen, auch wenn ein Ausschlussgrund im Sinn des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.7.2017 – 19 CE 17.1079 – juris Rn. 8; B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – NVwZ-RR 2018, 588/590 Rn. 23; B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19 f.; vgl. auch OVG NW, B.v. 23.4.2018 – 18 B 110/18 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 5.1.2017 – 7 B 11589/16, 7 D 11595/16 – juris Rn. 7; Kluth/Breidenbach in BeckOK, Ausländerrecht, 18. Edition Stand 1.5.2018, § 60a AufenthG Rn. 28).
Da die Gesetzesbegründung ausdrücklich nicht nur die Beantragung von Passpapieren, sondern auch die Beschaffung von Passersatzpapieren als Regelbeispiel für konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nennt und zu den Passersatzpapiere alle Dokumente gehören, die nach der Bestimmung der ausstellenden Stelle auch zum Grenzübertritt geeignet und bestimmt sind (Westphal in Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 3 AufenthG Rn. 15), stellt auch die Beschaffung anderer Dokumente als des Reisepasses, die die Einreise in den Heimatstaat ermöglichen, eine konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahme dar. Insoweit ist es in rechtlicher Hinsicht gleichwertig, ob sich die Ausländerbehörde um die Beschaffung eines Reisepasses, eines (EU) Laissezpasser oder eines Transit Pass for Returning to Afghanistan bemüht, soweit diese Dokumente jeweils geeignet sind, die Abschiebung in das Heimatland zu ermöglichen und die Rückführungsbemühungen nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner am 4. Juli 2018 – und damit vor dem hier maßgeblichen 11. Juli 2018 – beim afghanischen Generalkonsulat einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisescheins (Transit Pass for Returning to Afghanistan – TPR) gestellt. Das afghanische Generalkonsulat prüft nach dem glaubhaften Vortrag des Antragsgegners im Rahmen der gemeinsamen Absichtserklärung zwischen Deutschland und Afghanistan vom 2. Oktober 2016 binnen vier Wochen die Ausstellung eines TPR. Erfolgt binnen dieser vier Wochen keine Ausstellung eines derartigen Heimreisescheins, kann der Antragsgegner ein (EU) Laissez-Passer ausstellen und damit unabhängig vom Vorliegen eines TPR afghanische Staatsangehörige nach Kabul abschieben. Die Erlangung von Passersatzpapieren für afghanische Staatsangehörige ist demnach nach der Beantragung eines TPR unter Vorlage eines Identitätsnachweises durch die zuständige Ausländerbehörde grundsätzlich nach spätestens vier Wochen – sei es durch die Ausstellung eines TPR durch die afghanischen Behörden binnen vier Wochen, sei es durch Ausstellung eines (EU) Laissez-Passer durch den Antragsgegner mit Ablauf von vier Wochen – möglich. Mit Erhalt des jeweiligen Passersatzpapiers hat die Ausländerbehörde demnach das Abschiebungshindernis des fehlenden Pass(ersatz) papiers beseitigt und steht einer Abschiebung regelmäßig nichts mehr entgegen. Mit der Beantragung eines TPR beim afghanischen Generalkonsulat am 4. Juli 2018 hat der Antragsgegner daher eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung getroffen. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob das Pass(ersatz) beschaffungsverfahren bereits abgeschlossen ist, entscheidend ist allein die Einleitung des Verfahrens durch die Beantragung (vgl. oben).
(3) Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Rückführungsbemühungen – hier die Beschaffung eines TPR oder alternativ eines (EU) Laissez-Passer – aus tatsächlichen Gründen offensichtlich erfolglos verliefen und daher eine alsbaldige Aufenthaltsbeendigung nach erfolgter Beschaffung der Pass(ersatz) papiere nicht möglich wäre.
Im Gegenteil zeigt sich gerade im vorliegenden Fall die Wirksamkeit des TPR-Antragsverfahrens im Rahmen der gemeinsamen Absichtserklärung zwischen Deutschland und Afghanistan vom 2. Oktober 2016. Sollte das afghanische Generalskonsulat nicht binnen vier Wochen einen TPR ausstellen und dem Antragsgegner übermitteln, kann der Antragsgegner selbst ein (EU) Laissez-Passer erteilen. Anders als in Bezug auf viele andere Herkunftsstaaten ist der Erhalt afghanischer Passersatzpapiere daher für den Antragsgegner bei Vorliegen von Identitätsnachweisen auch ohne aktive Mitwirkung des Herkunftsstaates möglich. Angesichts der steigenden Zahl abgeschobener afghanischer Staatsangehöriger erscheint die Abschiebung des Antragstellers auch nicht faktisch unmöglich und die Rückführungsbemühungen nicht offensichtlich erfolglos. Dass gerade die Abschiebung des Antragstellers trotz der initiierten Passersatzbeschaffung nicht möglich oder vom Antragsgegner nicht beabsichtigt sein sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Durch die Beantragung von Passersatzpapieren als konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung wird die Abschiebung des Antragstellers vielmehr absehbar und darf der auch nach der Gesetzesbegründung bestehende Vorrang der Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht mehr durch die Erteilung einer dreijährigen Ausbildungsduldung eingeschränkt werden.
(4) Einer Abschiebung des Antragstellers steht auch keine Selbstbindung des Antragsgegners, nur Straftäter, Gefährder und hartnäckige Identitätsverweigerer abzuschieben, entgegen. Die Rückführungsbemühungen des Antragsgegners sind demnach auch nicht aus rechtlichen Gründen offensichtlich erfolglos.
Nach dem Anschlag auf die Deutsche Botschaft in Kabul haben sich die Bundesminister des Innern und des Auswärtigen in einem Schreiben vom 8. August 2017 darauf verständigt, dass „bis auf Weiteres Straftäter, Gefährder sowie Personen, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern, zurückgeführt werden können“ und dieses Schreiben den Bundesländern zugeleitet. Auf eine Landtagsanfrage hin hat das Bayerische Staatsministerium des Innern im Juli 2017 unter Bezugnahme auf die Verständigung der Bundesminister mitgeteilt, Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen sollten auf der Basis einer zuvor erfolgten Einzelfallprüfung auf Straftäter, Gefährder und Ausreisepflichtige, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, beschränkt bleiben (vgl. LT-Drs. 17/17864, S. 10). Die Einordnung in die Gruppe der „hartnäckigen Identitätsverweigerer“ erfordere in jedem Einzelfall eine besondere Beharrlichkeit der Verweigerung der Mitwirkung bei der individuellen Identitätsklärung. Diese zeige sich für die Ausländerbehörden insbesondere an der aktenkundig festgehaltenen besonderen Gleichgültigkeit des nicht identifizierten ausländischen Staatsangehörigen gegenüber seiner gesetzlichen Verpflichtung, an der Klärung seiner Identität mitzuwirken. Dies lasse sich dadurch feststellen, dass der ausländische Staatsangehörige trotz des ausländerbehördlichen Hinweises bereits zuvor mindestens einmal vorsätzlich gegen seine Mitwirkungsverpflichtung an seiner Identitätsklärung verstoßen habe (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – NVwZ-RR 2018, 588/591 Rn. 28). Im Rahmen der Regierungsbefragung im Bundestag am 6. Juni 2018 wurde eine Änderung dieser Praxis angekündigt, so dass am 4. Juli 2018 erstmals wieder eine Rückführung stattfand, die sich nicht auf diese drei Personengruppen beschränkte. Inzwischen können nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes und des Bundesinnenministeriums Abschiebungen nach Afghanistan generell wieder uneingeschränkt stattfinden, die entsprechende Beschränkung auf Straftäter, Gefährder und hartnäckige Identitätsverweigerer ist nach Auffassung der damit befassten Bundesministerien entfallen.
Die Verständigung der Bundesminister – außerhalb der Form des § 23 Abs. 2 AufenthG – hat indes zum einen keine bindende Wirkung gegenüber den Bundesländern, sondern stellt sich als Empfehlung für die Vollzugspraxis der Bundesländer dar. Da diese Vollzugspraxis wegen des Föderalismusprinzips unterschiedlich sein kann, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die bayerische Behördenpraxis sei gleichheitswidrig angesichts der Praxis anderer Bundesländer. Die gerichtliche Nachprüfung, ob dem Anspruch auf Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entsprochen worden ist, ist auf den Bereich des Antragsgegners beschränkt (BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – NVwZ-RR 2018, 588/591 Rn. 30). Zum Anderen haben das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium im Anschluss an die Regierungsbefragung im Bundestag vom 6. Juni 2018, an den Beschränkungen der Abschiebungen nicht mehr festhalten zu wollen, Abschiebungen inzwischen wieder für uneingeschränkt möglich erklärt und die Beschränkung auf Straftäter, Gefährder und hartnäckige Identitätsverweigerer aufgehoben, so dass eine entsprechende Handlungsempfehlung auch auf Bundesebene nicht mehr besteht (anders noch bei VG Augsburg, B.v. 26.7.2018 – Au 1 E 18.1234 Rn. 27).
In Bezug auf die bayerische Behördenpraxis ist festzustellen, dass am 4. Juli 2018 – und damit vor dem 11. Juli 2018 – erstmals wieder eine Rückführung stattfand, die sich nicht auf die drei vorgenannten Personengruppen beschränkte. Die bayerischen Vollzugsbehörden haben demnach eine Verwaltungspraxis, die sich auf die Abschiebung von Straftätern, Gefährdern und hartnäckigen Identitätsverweigern beschränkte, zwischenzeitlich wieder aufgegeben, weswegen eine diesbezügliche Selbstbindung der bayerischen Verwaltung nicht in Betracht kommt. Im Übrigen zeigt schon die Beantragung von Passersatzpapieren am 4. Juni 2018, dass die bayerischen Behörden schon zu diesem Zeitpunkt – insbesondere auch angesichts der Vorbereitung der Abschiebung vom 4. Juli 2018 – die zuvor bestehende Praxis, nur drei bestimmte Personengruppen abzuschieben, aufgegeben hatten. Die Beantragung von Passersatzpapieren dient regelmäßig der Aufenthaltsbeendigung (siehe oben) und zeigt daher, dass die bayerischen Behörden schon im Juni 2018 von der vorherigen Verwaltungspraxis Abstand nahmen und deshalb beabsichtigten, auch Abschiebungen von Personen, die nicht zu den drei genannten Personengruppen gehören, wieder durchzuführen.
(5) Dem Vorliegen konkret aufenthaltsbeendender Maßnahmen steht auch nicht entgegen, dass der Kläger derzeit (noch) im Besitz einer Ermessensduldung ist bzw. im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung war.
Konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen nicht nur die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung selbst dar, sondern darüber hinaus auch konkrete Vorbereitungsmaßnahmen wie beispielsweise die Pass(ersatz) beschaffung. Die Passbeschaffung bzw. die Beschaffung von Passersatzpapieren kann ggf. auch länger dauern, ohne dass dies das Vorliegen von konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ausschließt (siehe oben, insbesondere BayVGH, B.v. 24.7.2017 – 19 CE 17.1079 – juris Rn. 8). Da diese konkrete Maßnahme zur Vorbereitung der Abschiebung demnach auch mehrere Monate in Anspruch nehmen kann, ist es nicht nur zulässig, sondern regelmäßig sogar geboten, während dieses Zeitraums aufgrund der – noch – mangels Pass(ersatz) papiers vorliegenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung eine Duldung zu erteilen. Daraus folgt jedoch im Umkehrschluss nicht, dass aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen nicht bereits eingeleitet wären. Es genügt vielmehr, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bereits erfolgt sind und die Aufenthaltsbeendigung nach Ablauf der derzeitigen Duldung wieder aufgegriffen werden kann (vgl. zur Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG so auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.7.2018 – OVG 6 S 20.18, OVG 6 M 35.18 – juris Rn. 6).
(6) Der Einleitung konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die Beantragung eines TPR widerspricht auch nicht, dass der Antragsgegner zunächst auch die freiwillige Passbeschaffung durch den Antragssteller forcierte und diesen zur Vorsprache beim afghanischen Generalkonsulat aufforderte. Vielmehr unterstreicht dies den Willen der Behörde, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um in den Besitz von Pass- oder Passersatzpapieren zu gelangen und dadurch das Abschiebungshindernis zu beseitigen – sei es durch die Mitwirkung des Antragstellers an der Passbeschaffung oder durch die Beschaffung von Passersatzpapieren unabhängig von der Mitwirkung des Antragstellers.
(7) Ebenso unerheblich ist, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis Kenntnis von der eingeleiteten Passersatzbeschaffung hatte oder nicht, da es auf seine subjektive Kenntnis nicht ankommt (BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – NVwZ-RR 2018, 588/589 Rn. 17).
4. Die Erteilung einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis steht grundsätzlich im Ermessen des Antragstellers. Nur ausnahmsweise liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Da der Antragsteller indes derzeit weder im Besitz einer Ausbildungsduldung ist, noch einen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung hat (vgl. oben), bestehen kein intendiertes behördliches Ermessen und keine Ermessensreduzierung auf Null (vgl. hierzu HessVGH, B.v. 15.2.2018 – 3 B 2137/17 – NVwZ-RR 2018, 586/587 Rn. 12). Vielmehr begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner im Hinblick auf die fehlende Ausbildungsduldung und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eine Beschäftigung im Rahmen einer Ausbildung – anders als eine normale Erwerbstätigkeit – nicht gestattet, um eine vertiefte, langjährige wirtschaftliche Integration zu verhindern und dem Vollzug der Ausreise den Vorrang einzuräumen. Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Beschäftigung wurde demnach nicht glaubhaft gemacht.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.1.1, 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.