Aktenzeichen M 21 S 17.39611
Leitsatz
Für den Antragsteller besteht in Teilen im Süden Malis, der bürgerkriegsfrei ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative; er kann als gesunder junger, alleinstehender Mann ohne Kinder seinen Lebensunterhalt im Süden Malis sicherstellen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der nicht ausgewiesene Antragsteller ist nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger. Er reise am 17. Oktober 2015 von Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. April 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt führte der Antragsteller aus, er sei das einzige Kind seines Vaters gewesen. An einem Tag im Jahr 2013 habe er mit seinem Vater gearbeitet. Nach dem Mittagessen sei Al-Qaida gekommen und habe die Stadt überfallen. In diesen Krawallen sei sein Vater gestorben. Er habe sich dann versteckt und sich, als alles vorbei gewesen sei, auf die Flucht gemacht. Er habe Angst gehabt, zurück in die Stadt zu gehen. Er habe niemanden mehr in Mali und daher auch keinen Kontakt mehr dorthin.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Nrn. 1 – 3). Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung nach Mali angedroht (Nr. 5). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, die Angaben zu den vorgeblichen Umständen im Heimatland, die den Antragsteller letztlich zur Ausreise bewogen haben sollen, seien so nichtssagend, verschwommen, pauschal, vage und damit in jeder Hinsicht unfundiert, also unpräzise und unklar gehalten, dass sich die tatsächliche Zwangslage des Antragstellers beim besten Willen nicht nachvollziehen lasse. Selbst als wahr unterstellt sei die vorgetragene Bedrohung des Antragstellers (nur) als kriegerische Gefahr zu werten, welche alle in diesem Landesteil lebenden Menschen gleichsam betreffe. Überdies stehe dem Antragsteller auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es sei ihm zumutbar, sich dort aufzuhalten. Der Antragsteller sei eigenen Angaben zufolge zumindest zeitweise in Mali aufgewachsen und spreche die zur Verständigung notwendigen Sprachen. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Zudem habe er bereits in der Landwirtschaft gearbeitet und habe entsprechende Berufserfahrung. Es bestehe daher keinerlei Anlass zur Annahme, dass es ihm nicht gelingen werde, bei einer Rückkehr nach Mali das wirtschaftliche Existenzminimum zu erreichen.
Der Kläger hat am 10. Mai 2017 zur Niederschrift Klage erhoben, mit der er sinngemäß beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 2. Mai 2017 in den Ziffern 2 und 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Gleichzeitig wurde beantragt,
hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung lässt der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vortragen, die Al-Qaida habe seine Heimatstadt während des Markttages überfallen. Etwa 20 Personen hätten in die Menge geschossen, dabei sei sein Vater getötet worden. Die Al-Qaida habe ihm gedroht und befohlen, sich ihnen anzuschließen. Der Antragsteller habe sich daraufhin versteckt und sei geflohen. Er habe Verfolgung durch eine nichtstaatliche regierungsfeindliche Organisation erlitten, vor der der Staat Mali nicht in der Lage ist, seine Zivilisten zu schützen. Eine interne Schutzalternative sei ihm nicht unzumutbar. Der malische Staat sei weit entfernt davon, als friedlicher Staat zu gelten. Zudem habe er niemanden mehr in Mali und sei bei einer Rückkehr völlig auf sich gestellt. Es gebe kaum Arbeitsplätze und er habe kein eigenes Land.
Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 7. Juni 2017 die Akten vorgelegt und sich weder zu der Klage noch zum Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Klageverfahren sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylG. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Die gerichtliche Überprüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung hat im Hinblick auf den nach Art .19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz aufgrund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren zu erfolgen (BVerfG, B.v. 19.6.1990 – 2 BvR 369/90 – juris Rn. 20). Die Anforderungen entsprechen insofern denjenigen der Ablehnung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet (BVerfG, B.v. 19.6.1990 a.a.O. – juris Rn. 21).
Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach § 51 Ausländergesetz 1990 BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft (einschließlich der Voraussetzungen für subsidiären Schutz) offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 21.7.2000 – 2 BvR 1429/98 – juris Rn. 3).
Entsprechend diesem Maßstab begegnet die Entscheidung des Bundesamts keinen ernstlichen Zweifeln. Das Gericht folgt den Gründen des angefochtenen Bescheids, nimmt auf diesen Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG) und weist ergänzend auf Folgendes hin:
Hinsichtlich eines vom Asylsuchenden geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksals muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, gegenüber dem Tatgericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – juris Rn. 11). Werden im Laufe des Verfahrens ohne plausible Erklärung unterschiedliche Angaben gemacht, enthält das Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche, erscheinen die Darstellungen nach den Erkenntnismaterialien, der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar oder wird das Vorbringen im Laufe des Verfahrens ohne ausreichende Begründung erweitert oder gesteigert und insbesondere ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren eingeführt, so kann den Aussagen in der Regel kein Glauben geschenkt werden.
Dies vorausgeschickt hat das Gericht erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Antragsteller geschilderten Umstände seiner Flucht. Der entsprechende Vortrag zu einer Bedrohungssituation war durchgehend vage, nahezu inhaltsleer, geprägt von Vermeidungstendenzen bei konkreten Angaben zu einer akuten Bedrohung und vermittelte nicht den Eindruck einer selbst erlebten Bedrohungssituation. Erst im Klageverfahren erweiterte und steigerte der Antragsteller seine Verfolgungsgeschichte, ohne jedoch die verspätete Präzisierung seines Vorbringens zu begründen. Überdies verstrickt er sich auch insoweit in Widersprüche als er noch bei seiner Anhörung erklärt hat, er habe mit seinem Vater zusammen gearbeitet, als der Überfall geschehen sei. Da der Antragsteller ebenfalls angegeben hat, nur auf dem Feld gearbeitet und Kühe gehütet zu haben, ist unklar, warum er nunmehr im Klageverfahren behauptet, mit seinem Vater auf dem Markt gewesen zu sein. Schließlich ist selbst die im gerichtlichen Verfahren präzisierte Schilderung des Geschehensablaufs noch lückenhaft. Der Antragsteller führte aus, sein Vater sei bei den Schüssen der Al-Qaida-Kämpfer auf die Menschenmenge ums Leben gekommen. Irgendwann später muss er, der Antragsteller, dann von Kämpfern angesprochen und bedroht worden sein, wobei der Antragsteller nicht erläutert, was in der Zwischenzeit geschehen ist und wie die nach eigenen Angaben etwa 20 Kämpfer nach Eröffnung des Feuers auf den belebten Markt zu einer Bedrohung der Marktbesucher übergehen konnten, ohne dass diese bereits zuvor, bei Eröffnung des Feuers, geflohen sind. Wie es dem Antragsteller dann, nachdem er bereits angesprochen und bedroht worden ist, noch gelingen konnte zu fliehen, ist ebenso wenig nachvollziehbar. Nicht zuletzt spricht auch die Finanzierung seiner Ausreise gegen die vom Antragsteller geschilderte spontane Ausreise nach einer akuten Bedrohungssituation. Der Antragsteller führte im Rahmen seiner Anhörung aus, seine Flucht habe knapp 500 € gekostet. Er habe von dem Geld, das er für das Hüten der Kühe bekommen habe, immer etwas zurückgelegt. Wie diese monate-, wenn nicht jahrelange Planung des Antragstellers zu der von ihm geschilderten spontanen Flucht aus Mali passt, erläutert der Antragsteller nicht.
Selbst wenn man das Vorbringen des Antragstellers aber als wahr unterstellt, steht ihm nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls in Teilen im Süden Malis (beispielsweise in Bamako) eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (§ 3e AsylG). Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft trotz sonst zu bejahender Anspruchsvoraussetzungen nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Der Süden Malis ist bürgerkriegsfrei. Von den Kampfhandlungen islamistischer Gruppen, die im Januar 2012 ihren Anfang nahmen, war im Wesentlichen der Norden Malis betroffen, wobei auch dort nunmehr nicht mehr von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen ist. Das Gericht geht auch davon aus, dass der Kläger als gesunder junger, alleinstehender Mann ohne Kinder seinen Lebensunterhalt im Süden Malis sicherstellen kann, selbst wenn hierfür mehr zu fordern ist als die bloße Sicherung des Existenzminimums. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Kläger in Mali aufgewachsen ist und zuletzt dort auch gelebt und gearbeitet hat. Bereits vor seiner Flucht hat der Antragsteller in der Landwirtschaft gearbeitet und für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Offenbar ist es ihm sogar gelungen, von seinem Lohn eine nicht unerhebliche Summe für seine Ausreise zurückzulegen. Es ist deshalb vernünftigerweise zu erwarten, dass der Kläger in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er durchaus vertraut ist, seinen Lebensunterhalt erneut sicherstellen kann.
Es besteht darüber hinaus auch kein greifbarer Anhaltspunkt für die Annahme eines Abschiebungsverbots. Die Tatsache, dass die Lebensbedingungen insbesondere in Mali allgemein hart sind, stellt für sich gesehen keine lebensbedrohliche Situation und Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die Abschiebung wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls auszusetzen, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – NVwZ 2002, 101), also im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, a.a.O.).
Das ist bei einem voll erwerbsfähigen jungen Mann wie dem Antragsteller nicht anzunehmen, zumal er, wie oben dargelegt, bereits vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt gesorgt hat.
Die auf der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet beruhende Abschiebungsandrohung mit der einwöchigen Ausreisefrist nach §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist damit nicht zu beanstanden.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Dr. …