Aktenzeichen M 11 S 16.31098
VwVfG VwVfG § 51 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
Leitsatz
Ein erneuter Asylantrag unter Berufung auf die schlechte wirtschaftliche Lage in Albanien rechtfertigt nicht die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens. (redaktioneller Leitsatz)
Die schlichte Anwendung einfachen Rechts (Vorwurf des Taxifahrens ohne entsprechende Lizenz) stellt keine asylerhebliche Verfolgung dar. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Bei den Antragstellern handelt es sich um eine albanische Familie, bestehend aus den miteinander verheirateten Antragstellern zu 1) und 2), geb. 1977 und 1982 und drei Kindern, die Antragsteller zu 3 bis 5, geb. in den Jahren 2006, 2008 und 2013. Die Antragsteller haben bereits ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Bundesamtsaktenzeichen … betrieben. Der Asylantrag wurde am 18. September 2015 unanfechtbar abgelehnt.
Am 29. April 2016 beantragten die Antragsteller bei der Außenstelle … des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
Ausweislich der Niederschrift zur Folgeantragstellung/Stellung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vom 29. April 2016 (vgl. Bundesamtsaktenblatt 1 bis 3) gaben die Antragsteller an, sie seien am 22. April 2016 erneut nach Deutschland eingereist. Die Einreise sei von Albanien über Italien und Österreich nach Deutschland erfolgt. Als Gründe für den Folgeantrag gaben die Antragsteller an, der Antragsteller zu 1) sei wegen „Vermögensverschleierung“ in Albanien angeklagt worden. Er sei der Meinung, der albanische Staat diskriminiere ihn und seine Familie mit dieser Klage. Unter diesen Umständen sei es unmöglich, die Kinder großzuziehen. Der Antragsteller zu 1) sei vom Staat so häufig für seine Tätigkeit als nichtlizensierter Taxifahrer bestraft worden, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, für den Lebensunterhalt zu sorgen. Sie fühlten sich außerdem nicht sicher in Albanien. Im Übrigen wird auf die Niederschrift Bezug genommen, ebenso über die Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 29. April 2016.
Die Antragsteller zu 1) und 2) wurden jeweils am 6. Mai 2016 im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG angehört. Dabei gab der Antragsteller zu 1) an, er habe in Albanien zeitweise als Taxifahrer und Ingenieur gearbeitet. Seine Frau, die Antragstellerin zu 2), habe gearbeitet und etwa 70 bis 100 € im Monat verdient. Der Antragsteller zu 1) habe etwa 20 € im Monat an staatlicher Hilfe erhalten. Zu dem neuen Asylantrag gab der Antragsteller zu 1) an, er könne mit seinen Kindern nicht in Albanien leben, da das ein korruptes Land sei. Er hätte dort ein Gerichtsverfahren geführt, das er gewonnen habe. Die Unterlagen über dieses Gerichtsverfahren habe er mitgebracht. Der Staatsanwalt habe ihm gesagt, er solle den Amtsträger, „um den es gehe“ verklagen. Er habe das abgelehnt, weil er nicht seine ganze Familie mit in diese Angelegenheit hineinziehen wolle. Albanien werde von kriminellen Banden beherrscht. Er sei mit seiner Frau einkaufen gewesen, wobei sie dann von der Polizei angehalten worden seien. Die Einkäufe seien ihnen weggenommen und für drei Wochen auf der Polizeiwache behalten worden. Als der Antragsteller zu 1) das frühere Verfahren in Deutschland betrieben habe, sei er von seinem Vater angerufen worden. Dieser habe gesagt, dass Post vom Gericht gekommen sei. Er sei dann schnellstmöglich ausgereist. Wenn er das Verfahren in Albanien nicht betrieben hätte, wäre er möglicherweise dort verhaftet worden. Er sei zusammen mit vier anderen Männern wegen Steuerhinterziehung angeklagt worden. Das Verfahren sei eingestellt worden. Auf Nachfrage, warum der Antragsteller zu 1) nach gewonnenem Verfahren wieder aus Albanien ausgereist sei, erklärte er, er könne dort nicht für seine Familie sorgen. Er sehe keine Zukunft für sich, seine Frau und seine Kinder. Für die Kinder mache er dieselben Asylgründe wie für sich geltend.
Die Antragstellerin zu 2) gab bei ihrer Anhörung an, sie seien während des früheren Asylverfahrens freiwillig aus Deutschland ausgereist wegen des Gerichtsverfahrens ihres Mannes. Das Geld, das sie verdient habe, während ihr Mann nicht gearbeitet habe, hätte nur für die „Angelegenheit“ ihres Mannes gereicht. Sie hätten nicht genug Geld gehabt, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Deswegen hätten sie keine andere Wahl gehabt, als nach Deutschland zurückzukehren. Sie wollten dauerhaft in Deutschland leben. Als die Lohnabrechnung der Antragstellerin zu 2) gekommen sei, sei sie mit ihrem Mann einkaufen gefahren. Auf dem Rückweg seien sie von der Polizei angehalten und ihnen die Einkäufe weggenommen worden. Auf Frage, warum sie von der Polizei angehalten worden seien, gab die Antragstellerin zu 2) an, die Polizisten hätten ihren Mann angesprochen und ihm gesagt, er solle nicht mehr wie früher als Taxifahrer arbeiten. Nach zwei oder drei Wochen hätten sie dann das Auto zurückbekommen. Schließlich gab die Antragstellerin zu 2) an, sie mache für ihre Kinder die gleichen Asylgründe geltend wie für sich.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2016 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren ab (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 08. September 2015 bzgl. der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Nr. 2), forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist an, die Antragsteller nach Albanien oder in einen anderen zur Rückübernahme bereiten oder verpflichteten Staat abzuschieben (Nr. 3). Sie befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4).
Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Der Bescheid wurde den Antragstellern mit Begleitschreiben vom 9. Mai 2016 übersandt. Ausweislich einer bei den Bundesamtsakten (Blatt 103) befindlichen Empfangsbestätigung haben die Antragsteller den Bescheid am 11. Mai 2016 zugestellt bekommen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 wurde noch die richtige Rechtsbehelfsbelehrung nachgereicht.
Am 17. Mai 2016 erschienen die Antragsteller zu 1) und 2) in der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts München – Außenstelle …, erhoben Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 06. Mai 2016 (Az. M 11 K 16.31097) und beantragten, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Außerdem beantragten die Antragsteller zu 1) und 2) für sich und die Antragsteller zu 3) bis 5),
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 AsylVfG (gemeint ist AsylG) abzusehen
und
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung verwiesen die Antragsteller auf die Angaben gegenüber dem BAMF. Sie würden in Albanien sehr diskriminiert und wollten deswegen nicht dorthin zurück. Der Staat habe Geld vom Antragsteller zu 1) gefordert. Er sei deswegen in Albanien auch schon vor Gericht gewesen. Vor dem Gericht sei soweit alles geklärt, trotzdem werde weiterhin Geld von ihm eingefordert. In Albanien gebe es keine Gerechtigkeit, dieses Land sei kein ordentliches Land. Der Antragsteller zu 1) habe in Albanien als Taxifahrer gearbeitet, er sei aber immer wieder diskriminiert worden und seine Kinder sollten nicht in Albanien aufwachsen. Die Antragsteller seien einkaufen gewesen und die Polizei habe sie angehalten und den Wagen samt Einkäufen für drei Wochen beschlagnahmt. Der Antragsteller zu 1) sei angehalten worden, weil er als Taxifahrer ohne Lizenz gearbeitet habe. Die finanziellen Möglichkeiten der Antragsteller in Albanien seien sehr schlecht. Sie wollten nicht mehr zurück. Sein Rechtsanwalt in Albanien habe ihm empfohlen, bei der Polizei genaue Namen zu nennen. Er solle „den weiteren Antrag in Straßburg stellen“.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 legte die Antragsgegnerin die Bundesamtsakten vor.
Am 24. Mai 2016 sprach der Antragsteller zu 1) erneut bei der Rechtsantragstelle vor und übergab dort einige Unterlagen überwiegend in albanischer Sprache zum Nachweis, warum er im vergangenen Jahr unbedingt seine Pässe benötigt hat und ausreisen musste.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Klageverfahren sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage sowohl gegen die in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Abschiebungsandrohung als auch gegen die in Nr. 4 ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (nachfolgend 1.); außerdem stellen sie einen Antrag nach § 123 VwGO auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, von einer Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG abzusehen (nachfolgend 2.).
1. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin.
1.1. Rechtsgrundlage der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung sind §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 71 Abs. 4 AsylG. Die Klage hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß §§ 71 Abs. 4 Halbs. 1, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, d. h. hier daran, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.
Diese gesetzliche Regelung baut darauf auf, dass der Asylfolgeantragsteller bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, so dass ein verfassungsrechtlich gewährleistetes vorläufiges Bleiberecht in Abwägung mit den Belangen des Staates (auch) dann zurücktreten muss, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine erneute Prüfung nicht gegeben sind (BVerfG, B. v. 16.03.1999 – 2 BvR 2131/95 -, juris Leitsatz 2b und Rn. 22; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2016, § 71 Rn. 106).
Ernstliche Zweifel im dargelegten Sinn bestehen an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht. Denn der Vortrag der Antragsteller zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erschöpft sich sowohl bei der Antragstellung im behördlichen Verfahren als auch bei der Begründung der Rechtsbehelfe im gerichtlichen Verfahren in unsubstantiierten Behauptungen nicht asylrechtlich relevanter Umstände. Die Antragsteller machen im Wesentlichen die schlechte wirtschaftliche Lage in Albanien zum Grund für ihre erneute Asylantragstellung. Dieser Umstand kann jedoch die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entscheidung nicht in Frage stellen (vgl. hierzu VG München. B. v. 19.10.2015 – M 2 S 15.31272 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Auch die übrigen von den Antragstellern vorgetragenen Umstände rechtfertigen bzw. erfordern keine andere Beurteilung. Die Antragsteller machen noch nicht einmal eine asylerhebliche Verfolgung in Albanien geltend. Soweit auf das vom Antragsteller zu 1) in Albanien angeführte Gerichtsverfahren verwiesen wird, gibt der Antragsteller zu 1) selbst an, er sei freigesprochen worden. Es ist auch nichts Konkretes oder Substantiiertes vorgetragen, dass er nun wegen des Freispruchs irgendwelche Schwierigkeiten hätte. Auch aus dem Vortrag zum Anhalten durch die Polizei, nach dem der Antragsteller zu 1) mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 2), beim Einkaufen gewesen sei und in der Folge die Einkäufe sowie das Auto beschlagnahmt worden seien (wobei hier Widersprüche bestehen zwischen den Angaben der Antragstellerin zu 2) und des Antragstellers zu 1); während dieser bei seiner Anhörung nur davon spricht, dass ihnen die Einkäufe weggenommen worden seien, sagt jene in ihrer Anhörung, es seien ihnen die Einkäufe und das Auto weggenommen worden), ergibt sich nichts Asylerhebliches. Die Antragsteller zu 1) und 2) haben beide mehr oder weniger einheitlich auf die Fragen, warum sie von der Polizei angehalten worden seien, angegeben, die Polizisten hätten moniert, dass der Antragsteller zu 1) ohne Lizenz Taxi fahre; dieser Vorwurf, der von den Antragstellern nicht bestritten wird, stellt keine asylerhebliche Verfolgung dar, sondern die schlichte Anwendung staatlichen Rechts. Auch in anderen Staaten ist das Taxifahren ohne entsprechende Lizenz bzw. Erlaubnis nicht erlaubt.
Gründe, die die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 AsylG tragen könnten, wurden von den Antragstellern weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. Dasselbe gilt für das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Aus den vom Antragsteller zu 1) am 24. Mai 2016 bei der Rechtsantragsstelle vorgelegten Unterlagen folgt ebenfalls nichts anderes. Laut dem Vermerk, der von der Rechtsantragsstelle bei der Abgabe dieser Unterlagen angefertigt wurde, sollen diese Unterlagen zum Nachweis dienen, warum der Antragsteller zu 1) im vergangenen Jahr während des Laufs seines ersten Asylverfahrens unbedingt die Pässe benötigt habe und ausreisen musste, nämlich um einen Gerichtstermin in Albanien wahrzunehmen. Dieser Umstand ist allerdings für die Beurteilung der Erheblichkeit des Vorbringens der Antragsteller im hiesigen Folgeverfahren unerheblich.
1.2. Auch der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen Nr. 4 des Bescheids vom 6. Mai 2016 ist unbegründet.
Zur Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
2. Auch der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG an die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde zu unterlassen, hat keinen Erfolg.
Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragsteller haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG noch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG i. V. m. § 51 VwVfG. Das ergibt sich aus den Darlegungen unter 1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.