Aktenzeichen M 25 S 18.2859
Leitsatz
Zum Widerruf einer Ausreisefristverlängerung wegen nachträglichen Eintritts von Tatsachen, hier: Ausstellung von befristet gültigen Passersatzpapieren. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist ihren Angaben zufolge jordanische Staatsangehörige palästinensischer Volkszugehörigkeit.
Die Antragstellerin reiste zusammen mit ihrem Mann und den gemeinsamen Kindern als Familienverband am 21. Februar 2014 in das Bundesgebiet ein. Mit seit 4. Dezember 2017 bestandskräftigem Bescheid vom 2. Januar 2017 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag der Antragstellerin abgelehnt. Der Antragstellerin wurde eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gesetzt und für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Jordanien oder in einen anderen zu ihrer Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht.
Im Nachgang zum negativ abgeschlossenen Asylverfahren wurde der Antragstellerin von der (seinerzeit zuständigen) Ausländerbehörde eine Grenzübertrittsbescheinigung mit einer bis 29. Januar 2018 verlängerten Ausreisefrist ausgehändigt. Die zwischenzeitlich zuständig gewordene Ausländerbehörde der Antragsgegnerin verlängerte die Ausreisefrist sukzessive, zuletzt am 29. Mai 2018 bis 28. Juni 2018.
Die jordanische Botschaft stellte Passersatzpapiere für die Antragstellerin mit Geltungsdauer bis 24. Juni 2018 aus, die bei der Antragsgegnerin am 30. Mai 2018 eintrafen.
Mit Bescheid vom 4. Juni 2018 hat die Antragsgegnerin die in der am 29. Mai 2018 ausgestellten Grenzübertrittsbescheinigung bis zum 28. Juni 2018 verlängerte Ausreisefrist widerrufen (Ziff. 1) und insoweit den Sofortvollzug angeordnet (Ziff. 3). Unter Bezugnahme auf den bestandskräftigen BAMF-Bescheid setzte die Antragsgegnerin der vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis 6. Juni 2018, 24.00 Uhr (Ziff. 2). Auf die Bescheidsbegründung wird verwiesen.
Eine für den 7. Juni 2018 geplante Abschiebung der Antragstellerin scheiterte, da diese untergetaucht war.
Mit Eingang am 13. Juni 2018 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage (M 25 K 18.2858) zum Verwaltungsgericht München erheben mit dem Antrag,
den Bescheid vom 4. Juni 2018 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 – 5, 7 AufenthG bezüglich der Antragstellerin vorliegen. Die Klagen wurden bislang nicht begründet.
Zugleich beantragte die Antragstellerin mit gesondertem Schriftsatz vom gleichen Tag,
„die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. Juni 2018 der Antragstellerin gegen den Widerruf der Aufenthaltsbeendigung mit sofortiger Wirkung vom 4. Juni 2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hilfsweise die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung aufzuheben.“
In der Antragsbegründung wird – unter Verweis auf das Vorbringen im Verfahren des Ehemanns der Antragstellerin (M 24 S 18.2874) – ausgeführt, die Antragsgegnerin habe das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dargetan. Unabhängig davon sei der Bescheid offensichtlich rechtswidrig. Insoweit habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass inlandsbezogene Vollstreckungshemmnisse der Durchführung der Abschiebung entgegenstünden.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht München per Fax am gleichen Tag, tritt die Antragsgegnerin dem Eilantrag entgegen und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig.
Die Fristsetzung im Rahmen der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist nach der Rechtsprechung ein eigenständiger Verwaltungsakt und ist demzufolge selbstständig mit der Anfechtungsklage anfechtbar (BVerwG U. v. 3.4.2001 – 9 C 22.00 – BVerwGE 114, 122; OVG Münster B. v. 20.2.2009 – 18 A 2620/08, juris). Mit der erstmaligen Bestimmung einer Ausreisefrist hat die Antragsgegnerin daher einen insoweit eigenständigen Verwaltungsakt erlassen, dessen Wirkungen sie in der Folge mehrmals und zuletzt bis zum 28. Juni 2018 wiederum durch jeweils eigenständige Verwaltungsakte verlängert hat.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 4. Juni 2018 hat die Antragsgegnerin die zuletzt gewährte Verlängerung der Ausreisefrist widerrufen (Ziff. 1) und in Ziff. 3 des Bescheids die sofortige Vollziehbarkeit der Aufhebung angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Damit entfällt die aufschiebende Wirkung der am 13. Juni 2018 erhobenen Klage und ist der am gleichen Tag gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Hat ein Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt nach behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine Ermessensentscheidung, wobei es zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen hat. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wichtiges, wenn auch nicht alleiniges Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind. Ergibt die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das private Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angegriffene Bescheid hingegen schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, so verbleibt es bei der Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden öffentlichen bzw. privaten Interessen.
Gemessen hieran war der Antrag abzulehnen, da die gegen den Widerruf der zuletzt gewährten Verlängerung der Ausreisefrist gerichtete Klage bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin hat am 29. Mai 2018 zunächst die Ausreisefrist verlängert, wobei ihr die von den jordanischen Behörden ausgestellten Heimreisepapiere zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen. Ausgehend hiervon war die Verlängerung der Ausreisefrist ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig. Wären für die Ausländerbehörde zu diesem Zeitpunkt die ausgestellten Heimreisepapiere bereits verfügbar gewesen, hätte sie bei pflichtgemäßer Ermessensauübung von einer weiteren Verlängerung der Ausreisefrist zu Gunsten der seit langem ausreisepflichtigen Ast. absehen können. Ohne den Widerruf wäre das sich aus Sinn und Zweck der Regelungen zur Aufenthaltsbeendigung ergebende öffentliche Interesse an der tatsächlichen Ausreise der ausreisepflichtigen Antragstellerin auch gefährdet worden, da die (verlängerte) Ausreisefrist erst nach Ablauf der Gültigkeit der Heimreisepapiere endete. Die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BayVwVfG lagen somit vor. Beachtliche Fehler bei der – wenn auch sehr knappen – Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Der Widerruf erscheint auch nicht unverhältnismäßig, da die jeweiligen Verlängerungen der Ausreisefrist stets nur gewährt wurden, weil die Heimreisepapiere noch nicht vorliegen. Die Antragstellerin musste daher jederzeit damit rechnen, dass bei Vorliegen dieser Papiere die Ausreise bei fehlender Freiwilligkeit durchgesetzt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Antragstellerseite vorgetragenen Erkrankungen des Ehemanns der Antragstellerin. Streitgegenständlich ist der Widerruf einer rechtmäßig gewährten Verlängerung der Ausreisefrist. Hierfür sind diese Aspekte ohne Relevanz. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin diese Aspekte in ihrem Bescheid sogar berücksichtigt.
Auch der von der Antragstellerseite so formulierte „Hilfsantrag“ bleibt ohne Erfolg. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist in formaler Hinsicht ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Die unter II.3. des Bescheids gegebene Begründung geht insbesondere auf den Einzelfall ein und begnügt sich gerade nicht mit nur formelhaften Ausführungen. Eine Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung, sofern man eine solche überhaupt für zulässig hält (hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 80, Rn. 148 ff.) scheidet somit jedenfalls im Ergebnis aus.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.