Aktenzeichen M 28 S 17.46463
AsylG § 25, § 30, § 36
Leitsatz
An einer glaubhaften Darlegung des Verfolgungsschicksals fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbes. wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VG München BeckRS 2015, 118394). (Rn. 39 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. F. wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. Dezember 2014 einen Asylantrag.
„Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. März 2017 gab er im Wesentlichen an, sein Vater habe sich Geld von der Bank geliehen, zum Zeitpunkt der vereinbarten Rückzahlung habe sein Vater die Rückzahlungssumme zu Hause gehabt. Da sei eine Gruppe namens „A.“ zu ihnen gekommen und habe das Geld gestohlen. Sein Vater habe dann eine Herzattacke bekommen. Infolge sei die Bank gekommen und habe ihr Geld gewollt, sie hätten nicht bezahlen können, die Bank habe daraufhin alles genommen. Er habe dann begonnen als LKW-Mechaniker zu arbeiten. Deshalb habe er Nigeria verlassen. Auf die Frage, ob er sich an das Jahr erinnern könne, als die Bank gekommen sei, gab der Antragsteller an, er könne sich nicht erinnern, er sei sehr klein gewesen. Ausweislich der Niederschrift über die Anhörung wurde der Antragsteller vom Bundesamt aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, anzugeben. Er wurde gefragt, ob er seinem Asylantrag noch etwas hinzuzufügen habe, was der Antragsteller verneinte. Der Antragsteller erklärte ausweislich der Niederschrift auf Nachfrage, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstünden. Zudem bestätigte der Antragsteller ausweislich der Niederschrift, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3.) jeweils als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er abgeschoben (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und der Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor.
Ein Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 1 offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorlägen.
Gemäß § 30 Abs. 2 AsylG sei ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
Der Kläger sei offensichtlich kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Er habe ausschließlich angegeben, er habe Nigeria verlassen, weil sein Vater bestohlen worden sei und den Kredit einer Bank nicht habe zurückzahlen können. Eine Verfolgung habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Nach seinem eigenen Sachvortrag habe er Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Der Flüchtlingsstatus gemäß § 3 AsylG sei daher nicht zuzuerkennen.
Dem Antragsteller drohe auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG, die Gewährung subsidiären Schutzes komme daher nicht in Betracht.
Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und der Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unterschieden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des internationalen Schutzes weiter gefasst sei. Somit lägen auch die engeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vor.
Abschiebeverbote lägen nicht vor. Hinsichtlich des § 60 Abs. 5 AufenthG komme in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, drohe dem Antragsteller keine, durch einen staatlichen oder nicht staatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohten, sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Nigeria führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragsteller sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich.
Beim Antragsteller handele es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der vor seiner Ausreise aus Nigeria in seinem Beruf gearbeitet habe und in der Lage gewesen sei, sich seine Existenz zu sichern und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.
Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht ausschließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder ein Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren bei Bundesamt gesperrt und bleibe Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsprechung zur verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG komme nach der dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht mehr in Betracht. Die durch eine schlechte humanitäre Situation bedingten Gefahren fänden bereits im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung.
Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Bei der Fristsetzung im Rahmen des Einreise- und Aufenthaltsverbotes werde berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seiner Lebensgefährtin zwei Kinder in Deutschland habe.
Der Bescheid wurde am 24. Juli 2017 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 31. Juli 2017 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juli 2017 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege.
Über diese Klage wurde noch nicht entschieden.
Ferner beantragte er ebenfalls am 31. Juli 2017,
die aufschiebende Wirkung der hiesigen Klage anzuordnen.
Mit Schriftsatz vom 09. August 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers, ihn im vorliegenden Verfahren beizuordnen sowie dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Zur Begründung der Klage sowie des Eilantrags wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Leben des Antragstellers werde durch die Gruppe „A.“ bedroht. Diese sei politisch sehr einflussreicht und mächtig, sie habe im Februar 2006 den Vater des Antragstellers überfallen und den Bruder des Antragstellers ermordet. Staatlichen Schutz vor deren willkürlicher Gewalt gebe es nicht. Der Antragsteller habe sich bei dem genannten Überfall in einem kleinen Zimmer versteckt, es seien mehrere Schüsse gefallen, er habe aus dem Fenster fliehen können. Er habe sich zunächst in mehreren leerstehenden Häusern versteckt, sei dann schließlich zu Fuß nach K. geflohen, dort sei er zwei Monate geblieben, dann sei er nach Niger, wo er als LKW-Mechaniker ca. fünf Monate gearbeitet habe. Dort habe er dann Kontakt zu seiner Familie aufnehmen können, er habe erfahren, dass sein Bruder bei dem Überfall ermordet worden sei. Er sei dann weiter nach Libyen, wo er ebenfalls als Mechaniker gearbeitet habe, nach über einem Jahr dann nach Italien, wo er ebenfalls hin und wieder als Mechaniker gearbeitet habe. Im Sommer 2014 sei er seiner Freundin nach Deutschland gefolgt. Seine Mutter sei nach dem Überfall weggezogen, keiner wisse wohin. Der Antragsteller sei Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG, zumindest lägen die Voraussetzungen des § 4 AsylG bzw. des § 60 Abs. 5 AufenthG vor; ihm drohe ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG.
Die Beklagte äußerte sich abgesehen von der Aktenvorlagen nicht zum Verfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Klage- und des Eilverfahrens und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
1. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG), jedoch unbegründet.
Die Wochenfrist des § 74 Abs. 1 HS 2 AsylG wurde eingehalten, die Klageerhebung am Montag, den 31. Juli 2017, war fristgerecht (§ 173 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO).
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffen Bescheids vom 18. Juli 2017. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt hat (die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG wurde vom Bevollmächtigten des Antragstellers nicht beantragt). Dem Antragsteller droht offensichtlich weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Nigeria noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts 18. Juli 2017 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist -insbesondere in Bezug auf das im gerichtlichen Verfahren neue Vorbringen des Antragstellers- noch auszuführen:
Eine Verfolgung, die an ein gemäß § 3 AsylG relevantes Merkmal anknüpfen würde, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.
In Bezug auf § 4 AsylG ist zu ergänzen:
Es erscheint wenig glaubhaft, wenn der Antragsteller erst jetzt im gerichtlichen Verfahren vorbringt, dass sein Bruder bei dem Überfall auf seinen Vater ermordet wurde, wo er dies doch bereits während seines Aufenthalts in Niger erfahren haben will.
Ebenso ist es nicht verständlich, warum der Antragsteller erst jetzt und nicht bereits bei seiner Befragung vor dem Bundesamt vorbringt, dass er sich vor einer Verfolgung der Gruppe „A.“ oder „A.“ (insofern finden sich verschiedenen Angaben in den Akten) fürchtet. Zuvor hatte er lediglich berichtet, dass diese Gruppe seinen Vater überfallen und bestohlen hatte und dass daraus finanzielle Probleme resultierten, nicht jedoch, dass er selber eine Bedrohung durch die Gruppe fürchte und daher sein Heimatland verlassen habe. Der Antragsteller hat erstmals im gerichtlichen Verfahren eine entsprechende Verfolgung angegeben.
Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum diese Gruppe ihn überhaupt verfolgen sollte beziehungsweise ein Interesse an seiner Ermordung haben sollte: der behauptete Überfall liegt nunmehr bereits über 11 Jahre zurück, die Gruppe hat das Geld, das sie sich aneignen wollte, erfolgreich bekommen. Der Antragsteller will sich bei dem Überfall in einem Nebenzimmer versteckt haben, und habe dann (anscheinend unbemerkt) fliehen können. Zudem seien die Männer maskiert gewesen, eine Gefahr der „Enttarnung“ der Gruppenmitglieder scheint hier demnach ebenfalls nicht vorzuliegen. Zumal der Antragsteller ja selber angibt, dass es keinen staatlichen Schutz vor dieser Gruppe gebe, die Gruppenmitglieder demnach auch keine staatliche Verfolgung fürchten müssten.
In diesem Zusammenhang ist auch auf § 25 Abs. 1 und 2 AsylG hinzuweisen: Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer (im Verfahren beim Bundesamt) selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.
Gemäß § 25 Abs. 2 AsylG hat der Ausländer zudem alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen, anzugeben.
Er muss die Umstände und Tatsachen, die für die von ihm befürchtete Gefahr maßgeblich sind, von sich aus konkret, in sich stimmig und erschöpfend vortragen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU). Ihn trifft insoweit eine Darlegungslast (vgl. VG München Urt. v. 18.8.2014 – M 23 K 13.31227, BeckRS 2015, 41401, beck-online).
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers nicht. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine bloße nähere Substantiierung oder Ergänzung seines Vorbringens vor dem Bundesamt (vgl. Hofmann, Ausländerrecht, AsylVfG § 74 Rn. 26-28, beck-online).
An einer glaubhaften Darlegung des Schutzsuchenden fehlt es zudem in der Regel, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. dazu (VG München Urt. v. 22.4.2015 – 9 K 14.30982, BeckRS 2015, 118394, beck-online; VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris).
Ausweislich der Niederschrift über die Anhörung am 10. März 2017 wurde der Antragsteller vom Bundesamt auch aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, anzugeben. Er wurde gefragt, ob er seinem Asylantrag noch etwas hinzuzufügen habe, was der Antragsteller verneinte. Der Antragsteller erklärte ausweislich der Niederschrift auf Nachfrage, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstünden. Zudem bestätigte der Antragsteller ausweislich der Niederschrift, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe.
Zudem bestünde für den Antragsteller zumindest die Möglichkeit, innerhalb seines Herkunftslandes umzuziehen und sich somit den von ihm angegebenen Bedrohungen zu entziehen (vgl. § 3 e, § 4 Abs. 3 AsylG).
Angesichts der in Nigeria bestehenden infrastrukturellen Mängel sowie des Fehlens eines flächendeckenden Meldewesens ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, wie etwaige Verfolger, soweit diese aktuell überhaupt noch ein Interesse am Antragsteller haben sollten, ihn ohne weiteres auffinden können sollte (vgl. dazu AA Lagebericht vom 21. November 2016 S. 25; VG Minden Urteil vom 14.03.2017 – 10 K 2413/16.A).
2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten des Antragstellers war ebenfalls abzulehnen. Es fehlt an den hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung). Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Der Ausschluss der Beschwerde gemäß dieser Vorschrift gilt auch für Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (vgl. VG München, B. v. 14. September 2017 – M 28 K 16.35341).