Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen Stilllegung einer Feuerstätte

Aktenzeichen  M 1 S 16.5664

Datum:
17.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 40 Abs. 1, Art. 54 Abs. 2 S. 2
SchfHwG SchfHwG § 10, § 14 Abs. 2
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 117 Abs. 5

 

Leitsatz

Eine Wahl- oder Tauschmöglichkeit der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers hinsichtlich der Durchführung der Feuerstättenschau sehen § 10 und § 14 SchfHwG nicht vor. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen die Stilllegungsverfügung zu einer Feuerstätte in seinem Anwesen.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens …straße … in … …, wo sich in Kellerräumen eine Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe befindet.
Das Landratsamt München (Landratsamt) hatte mit Bescheiden vom 21. April und 11. August 2016 Anordnungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer von dem Antragsteller verweigerten Feuerstättenschau auf diesem Anwesen erlassen, gegen die der Antragsteller jeweils Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (M 1 K 16.2398, M 1 K 16.4120, M 1 K 16.4121) und auch Eilanträge zur Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von zwei dieser Klagen gestellt hatte (M 1 S 16.2144, M 1 S 16.4122). Das Gericht hatte diese Eilanträge mit Beschlüssen vom 5. Juli 2016 (M 1 S 16.2144) und vom 16. Januar 2017 (M 1 S 16.4122) als unbegründet abgelehnt.
Ein Versuch des Landratsamtes am 9. September 2016, die angeordnete Feuerstättenschau durchzuführen, blieb erfolglos, da ein Zugang zur Feuerstätte versperrt war. Im Rahmen einer Sicherungsmaßnahme legte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger diese Feuerstätte am …. September 2016 durch Unterbrechung der Gaszufuhr vorläufig still.
Das Landratsamt bestätigte mit Bescheid vom 15. November 2016, dem Antragsteller am 17. November 2016 zugestellt, diese vorläufige Stilllegung und verpflichtete den Antragsteller, den Betrieb der Feuerstätte ab sofort bis zum Nachweis der Betriebssicherheit durch die Vorlage eines Feuerstättenbescheids vom Landratsamt München zu unterlassen (Nr. 1); unter Nr. 2 ordnete es hierzu den Sofortvollzug an. Ferner drohte das Landratsamt dem Antragsteller für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,– EUR an (Nr. 3). In Nr. 4 verpflichtete es den Antragsteller zur Kostentragung, unter Nr. 5 wird eine Bescheidsgebühr in Höhe von 125,- EUR festgesetzt. Dem Bescheid war eine Kostenrechnung gleichen Datums über die Bescheidsgebühr und zu zahlende Auslagen in Gesamthöhe von 128,07 EUR beigefügt. Zur Begründung wird im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung sei zur Vermeidung einer Gefährdung im öffentlichen Interesse erforderlich und ermessensgerecht gewesen. Da die Feuerstätte des Antragstellers seit November 2011 keiner Feuerstättenschau mehr unterzogen worden sei, sei ihr ordnungsgemäßer Betrieb nicht sichergestellt.
Der Antragsteller erhob am …. Dezember 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 1 K 16.5663) mit dem wesentlichen Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 15. November 2016 sowie der hierzu ergangenen Kostenrechnung. Ebenfalls am 14. Dezember 2016 beantragt er,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Zur Begründung führt er aus, der Bescheid stelle eine Schikane dar, da die Anlage seit drei Jahren ohnehin nicht betrieben werde. Es sei sein Ziel, dass die Anlage durch einen sorgfältig und gewissenhaft arbeitenden, in hoheitlicher Beauftragung tätigen Schornsteinfeger geprüft werde, um die Anlage schnellstmöglich wieder in Betrieb nehmen zu können. Seit drei Jahre weigere sich der Beklagte jedoch, dem nachzukommen. Stattdessen versuche dieser durch Maßnahmen von Nötigung und Zwang den Einsatz des als erhebliches Sicherheitsrisiko identifizierten hoheitlich beauftragten Schornsteinfegers H. durchzusetzen, obwohl das Gesetz Ausnahmen hierzu ausdrücklich zulasse.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt er hierzu im Wesentlichen die bereits im Bescheid enthaltenen Gründe vor.
Mit Kammerbeschluss vom 3. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Hinsichtlich der im Bescheid vom 15. November 2016 enthaltenen Verfügungen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Soweit der Antragsteller sich gegen die Kostenrechnung vom 15. November 2016 wendet, ist der Antrag bereits unzulässig.
1. Da die Kostenrechnung vom 15. November 2016, die dem angefochtenen Bescheid des Landratsamtes gleichen Datums beigefügt war, keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellt, da er keine eigene Regelung enthält, sondern lediglich den Kläger auffordert, die im angefochtenen Bescheid vom 15. November 2016 festgesetzten Gebühren zu zahlen, besteht auch keine sofortige Vollziehbarkeit für diese Kostenrechnung. Deshalb ist der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen diese Kostenrechnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
2. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners hinsichtlich der im Bescheid vom 15. November 2016 enthaltenen Anordnungen überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dessen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. November 2016 wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, da dieser Bescheid nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
3. Gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde zur Sicherstellung der Einhaltung öffentlichrechtliche Bauvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten gemäß Art. 40 Abs. 1 BayBO. Diese ist bei der Feuerstätte des Antragstellers deshalb nicht sichergestellt, da seit November 2011 keine Feuerstättenschau mehr stattgefunden hat. Deshalb war die Stilllegungsanordnung auch verhältnismäßig und interessengerecht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.
Der Vortrag des Klägers, der Bescheid sei Schikane, ist nach summarischer Prüfung unbehelflich. Seine Behauptung, er habe die Feuerstätte seit drei Jahren nicht in Betrieb genommen, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Zulassung einer Durchführung einer Feuerstättenschau gemäß § 14 Abs. 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG).
Sein Vortrag, er wende sich lediglich gegen die Durchführung dieser Feuerstättenschau durch eine bestimmte Person, ist nach summarischer Prüfung ebenso unbehelflich. Eine Wahl- oder Tauschmöglichkeit der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sehen §10 und 14 SchfHwG nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich und auch im Übrigen auf die Gründe in den Eilbeschlüssen des Gerichts vom 5. Juli 2016 (M 1 S 16.2144) und 16. Januar 2017 (M 1 S 16.4122) Bezug genommen.
4. Aus diesen Gründen ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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