Aktenzeichen AN 11 S 17.50830
Leitsatz
Ausländer, denen Bulgarien internationalen Schutz zuerkannt hat, sind aktuell in Bulgarien keiner Lage ausgesetzt, die ein Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründet. Ihnen droht insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK. (Rn. 30 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Gegenstandswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die am …1988 in …Syrien und am …1996 in …Syrien geborenen, miteinander verheirateten Antragsteller sind Staatenlose palästinensischen Volkstums sunnitischen Glaubens.
Am 3. November stellten sie bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Zirndorf förmlich Asylantrag.
Ihren Angaben in am selben Tag durchgeführten persönlichen Gesprächen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung ihrer Asylverfahren nach reisten sie am 20. November 2013 mit dem Bus und zu Fuß aus Syrien in die Türkei. Anschließend verblieben sie für zehn Tage in Istanbul, ehe sie per PKW und zu Fuß am 1. Dezember 2013 nach Bulgarien einreisten, wo sie von der Polizei aufgegriffen wurden. In Bulgarien beantragten sie Asyl und lebten für etwa acht Monate in einem Flüchtlingscamp. Sodann kehrten sie für etwa einen Monat in die Türkei zurück und reisten sodann von Istanbul nach Athen und einen Tag später mit dem Flugzeug nach Frankreich und am selben Tag weiter mit dem Zug nach München, wo sie am 18. August 2014 ankamen. In Bulgarien haben die Antragsteller ihren eigenen Angaben nach am 25. März 2014 Asyl zuerkannt bekommen.
Nachdem das Bundesamt am 6. November 2014 bezüglich beider Antragsteller Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Bulgarien ermittelt hatte, stellte es am 13. November 2104, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO und mit Bezugnahme auf am 17. Dezember 2013 in Bulgarien gestellte Asylanträge, Übernahmeersuchen an Bulgarien, deren Beantwortungen durch die dortige Staatliche Agentur für Flüchtlinge vom 28. November 2014 in der von der Beklagten vorgelegten Akte nicht lesbar sind. Aus einem Schreiben des Bundesamtes an die Ausländerbehörde der Stadt … vom 5. Dezember 2014 ergibt sich jedoch, dass sich herausgestellt habe, dass die Antragsteller in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten hätten und die Dublin-Verordnung daher keine Anwendung finde. Die Ausländerbehörde müsste das Einverständnis Bulgariens für eine Rücküberstellung einholen.
Bereits am 20. November 2014 hörte das Bundesamt den Antragsteller zu 1) förmlich an. In der Anhörung führte er insbesondere aus, er sei mit seiner Ehefrau acht Monate in Bulgarien gewesen. Sie hätten dort Flüchtlingsschutz erhalten. Die ihnen ausgestellten Flüchtlingspässe hätten sie bei der Ausreise nach Deutschland vernichtet. Sie hätten nicht nach Bulgarien zurückgeschickt werden wollen. Auf Nachfrage, was nun konkret gegen eine Rückkehr nach Bulgarien spreche, erklärte er, dort könne man nicht arbeiten, es gebe kaum Arbeit, dort könne man nicht leben, dort bekämen sie auch keine Unterstützung wie hier. Zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag befragt, führte er aus, sie seien aus Syrien allein des Krieges wegen ausgereist, persönliche Übergriffe auf ihn habe es nicht gegeben, er sei auch nicht politisch aktiv gewesen, habe auch nicht an Demonstrationen teilgenommen. Seinen Wehrdienst habe er bereits erfüllt, eine Einberufung zum Reservedienst habe er nicht erhalten, weil er palästinensischer Volkszugehöriger sei. Auf Nachfrage, was er konkret bei einer Rückkehr nach Syrien zu befürchten habe, erklärte er, dort herrsche weiter Krieg. Deswegen könnten sie nicht zurückkehren. Wenn kein Krieg herrschen würde, würde er sofort zurückkehren.
Nach einem Vermerk vom selben Tag wurde auf eine Anhörung der Antragstellerin zu 2) verzichtet, weil sie minderjährig gewesen sei und bislang kein Vormund bestellt sei.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 legte die Ausländerbehörde der Stadt … dem Bundesamt die über die Bundespolizeidirektion … eingeholte Zustimmung der Bulgarischen Grenzpolizei zur Rückübernahme der Antragsteller vom 24. Januar 2015 vor.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller unter Ziffer 1) als unzulässig ab und forderte sie unter Ziffer 2) auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung insbesondere nach Bulgarien an. Sie dürften nicht nach Syrien abgeschoben werden. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Hiergegen wandten sich die Antragsteller am 6. März 2015 mit Klage und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach. Nach Hinweis des Gerichts und entsprechender Rücknahmeerklärung stellte das Verwaltungsgericht Ansbach das Antragsverfahren mit Beschluss vom 20. März 2015 ein (AN 14 S. 15.50104). Zur Begründung der Klage führte der damalige Bevollmächtigte der Antragsteller – neben der Lage in Bulgarien im Hinblick auf die Flüchtlinge – erstmals an, die Antragstellerin zu 2) leide unter einer schweren depressiven Episode und an posttraumatischer Belastungsstörung und legte hierzu ein Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 2. Juni 2015 vor. In der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren legte der damalige Bevollmächtigte der Antragsteller ein weiteres Attest eines Internisten vom 9. März 2016 die Antragstellerin zu 2) betreffend vor, wonach diese sich dort wegen einer symptomatischen posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Episode in ambulanter Behandlung befinde. Mit Urteil vom 10. März 2016 hob das Gericht Ziffer 2) des Bescheids vom 10. Februar 2015 auf und wies die Klage im Übrigen ab (AN 11 K 15.50105). Auf das Urteil wird Bezug genommen. Es ist seit dem 14. Mai 2016 rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 übermittelte der Bevollmächtigte der Antragsteller dem Bundesamt einen Arztbrief des Klinikums … vom 16. Mai 2016 den Antragsteller zu 1) betreffend, welches die Diagnosen Amitriptylin-Intoxikation in suizidaler Tendenz (initial Somnolenz), Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, akute Belastungsreaktion enthielt. Damit liege ein medizinisch indiziertes Abschiebungsverbot vor.
In einem am 7. März 2014 durchgeführten persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens und zur persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des Asylantrags gaben die Antragsteller insbesondere an, zwei Onkel und eine Tante lebten in Deutschland. Die Frage, ob sie neue Gründe und Beweismittel hätten, die nicht in dem früheren Verfahren geltend gemacht worden seien und die ein neues Asylverfahren rechtfertigen sollten, verneinten die Antragsteller jeweils.
In einem ebenfalls am 7. März 2017 durchgeführten persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens (Zweitbefragung) verneinten die Antragsteller jeweils die Frage, ob sie Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder eine Behinderung hätten. Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die dagegen sprechen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat geprüft werde und ob es Staaten gebe, in die er nicht überstellt werden wolle, erklärte der Antragsteller zu 1), er wolle in keinen anderen Staat insbesondere nicht nach Bulgarien überstellt werden. Zur Begründung erklärte er, seine Frau sei schwanger und sie fühlten sich in Deutschland wohl und sicher. Im Hinblick auf die Befristung eines möglichen Einreise- und Aufenthaltsverbot verwies er auf seine schwangere Frau. Die Antragstellerin zu 2) verneinte die Frage nach einer Schwangerschaft und erklärte auch auf zweite Anfrage, sie sei nicht schwanger. Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die dagegen sprechen, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Dublin Mitgliedstaat geprüft werde und ob es Staaten gebe, in die sie nicht überstellt werden wolle, erklärte sie, sie wolle in keinen anderen Staat überstellt werden. Sie fühle sich in Deutschland sicher. Im Hinblick auf die Befristung eines möglichen Einreise- und Aufenthaltsverbot verwies sie darauf, dass sie hier ihren Ehemann habe.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2017 erließ das Bundesamt „in Ergänzung des Bescheides vom 10.02.2015“ einen weiteren Bescheid und stellte in dessen Ziffer 1) fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Antragsteller unter Ziffer 2) auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, drohte ihnen die Abschiebung insbesondere nach Bulgarien an, wobei sie nicht nach Syrien abgeschoben werden dürften, und befristete unter Ziffer 3) das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass ihnen in Bulgarien Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Daher lägen die Voraussetzungen für eine im Sinne des Art. 3 EMRK verursachte Verletzung durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt (wird ausgeführt). Es drohe den Antragstellern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei nach den §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Im Hinblick auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot seien Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange weder vorgetragen noch lägen sie nach Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die Asylverfahren der jeweiligen Ehegatten seien nicht nicht unanfechtbar abgeschlossen, so dass sie sich derzeit lediglich bis zur Entscheidung über ihre Asylgesuche legal in Deutschland aufhielten. Die Onkel und die Tanten des Antragstellers zu 1) gehörten nicht zur Kernfamilie und könnten somit bei der Festsetzung einer kürzeren Frist keine Berücksichtigung finden.
Der Bescheid wurde den Antragstellern am 16. Mai 2017 per Postzustellungsurkunde durch Niederlegung in einer Filiale der Deutschen Post zugestellt.
Mit am selben Tag bei Gericht per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom 17. Mai 2017 erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller für diese Klage und beantragte,
den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein nationales Verfahren durchzuführen.
Mit demselben Schriftsatz beantragte der Bevollmächtigte der Antragsteller zugleich,
die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen.
Zudem beantragte der Bevollmächtigten der Antragsteller,
diesen nach Vorlage der PKH-Unterlagen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Zur Begründung führte der Bevollmächtigte der Antragsteller aus, die Beklagte sei in ihrem Bescheid bemüht, die Verhältnisse trotz der entgegenstehenden Rechtsprechung zu beschönigen. Eine Überstellung nach Bulgarien komme indes auch bei anerkannten Schutzberechtigten nicht in Betracht. Es werde auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 – 3 A 1292/16.A und auf den Zulassungsbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 – 4 LA 30/16 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2017 beantragte die Antragsgegnerin,
die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin auf die angefochtene Entscheidung.
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist hinsichtlich der Aufforderung zur Ausreise und der Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2) des streitgegenständlichen Bescheids zulässig (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG), da die insoweit statthafte Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat (§ 75 Abs. 1 i.V.m. §§ 38 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen ist der Antrag bereits unzulässig. Soweit mit der Klage die Aufhebung der Ziffer 1) des streitgegenständlichen Bescheids begehrt wird, kommt eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine isolierte Aufhebung der hier gegenständlichen Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, nicht zulässig ist. Soweit mit der Klage auch die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt wird, ist ein Verpflichtungsbegehren angesprochen, das nicht zu einer aufschiebenden Wirkung führen kann (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist der Antrag auch im Hinblick auf die Klage unzulässig, soweit diese sich gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbegehrens richtet, denn die von den Antragstellern insoweit begehrte Suspendierung der von der Antragsgegnerin getroffenen Befristungsentscheidung würde dazu führen, dass das sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz, aus § 11 Abs. 1 AufenthG, ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot mangels Befristung unbefristet gelten würde (VG Ansbach, B. v. 20.11.2015 – AN 5 S. 15.01667 – juris Rn. 2; VG Düsseldorf, B. v. 26.1.2016 – 20 L 4078/15.A – juris Rn. 32). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG könnte daher die Rechtsstellung der Antragsteller nicht verbessern. Unzulässig ist der Antrag ferner, soweit er sich auf den Klageantrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ein nationales Verfahren durchzuführen, bezieht. Zum einen ist auch hier ein Verpflichtungsbegehren angesprochen, das nicht zu einer aufschiebenden Wirkung führen kann. Zum anderen verkennt der Bevollmächtigte der Antragsteller hier offenbar, dass über die Frage der Durchführung eines Asylverfahrens auf die Asylanträge der Antragsteller bereits durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. März 2016 negativ entschieden worden ist, so dass der auf diesen Klageantrag bezogene Antrag auch daran scheitern muss, dass selbst die zugrundeliegende Klage bereits wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig ist.
Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedoch unbegründet. Denn die nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das erkennende Gericht zu treffende Ermessensentscheidung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Von besonderem Gewicht im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen, des Suspensivinteresses der Antragsteller und des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin, sind dabei die anhand einer summarischer Prüfung zu beurteilenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. etwa BVerwG B. v. 7.7.2010 – 7 VR 2/10 u.a. – juris Rn. 20; auch zum allgemeinen Maßstab BVerwG, B. v. 23.1.2015 – 7 VR 6/14 – juris Rn. 8). Dieser allgemeine Maßstab wird im Rahmen einer Ablehnung eines Asylantrags als wegen der Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unzulässig ebenso wie im Fall einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG dahingehend modifiziert, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/03 – juris Rn. 99).
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Ausreise innerhalb einer Woche und der zur Durchsetzung der Ausreisepflicht verfügten Abschiebungsandrohung bestehen vorliegend nicht.
Auch wenn Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist, ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz im Regelfall auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht besteht bzw. dass der Asylantrag bereits unzulässig ist und ob die Ablehnung weiterhin Bestand haben kann, wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht (BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris, Rn. 40; BVerfG B.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/03 – juris, Rn. 94). Denn die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet bzw. als unzulässig und ist deren Folge (vgl. auch Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Okt. 2016, § 80, Rn. 368). In der vorliegenden Konstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass bereits rechtskräftig entschieden ist, dass die Asylanträge der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig sind (s. VG Ansbach, U.v. 10.3.2016 – AN 11 K 15.50105), so dass bereits verbindlich feststeht, dass in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren über die Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung internationalen Schutzes hinsichtlich der Antragsteller nicht durchgeführt werden braucht, sind diese Fragen – offenbar entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Antragsteller – nicht mehr erneut zu prüfen. Dem steht bereits die Rechtskraft des Urteils vom 10. März 2016 entgegen, da dort die Klage gegen die Ablehnung der Asylanträge der Antragsteller als unzulässig durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. Februar 2015 abgewiesen worden ist und dieses Urteil mangels Einlegung eines Rechtsmittels auch in Rechtskraft erwachsen ist.
Summarisch ist jedoch noch zu prüfen, was nicht an der Rechtskraft des früheren Urteils teilnimmt, da dies zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Gegenstand des Verfahrens war, ob die Voraussetzungen der Gewährung von nationalen Abschiebungsverboten vorliegen (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in aktueller Fassung). Denn Erfolgsaussichten diesbezüglich können ebenfalls zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung führen (vgl. VG München, B.v. 29.8.2013 – M 24 S. 13.30753 – juris, Rn. 14).
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung.
Zu Recht hat das Bundesamt festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Antragsteller nicht bestehen.
Hinsichtlich der Antragsteller ergibt sich kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse umfasst, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, U.v. 11.11.1997 – 9 C 13.96 – juris, Rn. 8 ff. bereits zur Vorgängerregelung; U.v. 31.1.2013 – 10 C-15/12 – juris, Rn. 35), kommt hier insbesondere ein Abschiebungsverbot in Betracht, das sich aus Art. 3 EMRK ergibt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dabei gilt, dass jede Behandlung, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss (EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) – Rn. 96, NVwZ 2015, 127, 129). Grundsätzlich folgt aus Art. 3 EMRK weder, dass die Konventionsstaaten verpflichtet wären, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren, noch Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) – Rn. 95 m.w.N., NVwZ 2015, 127, 129). Aus Art. 3 EMRK können jedoch neben Unterlassungsauch staatliche Schutzpflichten folgen. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in einem Staat allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A – juris, Rn. 27). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist nicht ausgeschlossen, dass eine Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet wird, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 (Tarakhel /Schweiz) – Rn. 98, NVwZ 2015, 127, 129). Dagegen gewährt Art. 3 EMRK von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (EGMR, B.v. 2.4.2013 – 27725/10 (Mohammed Hussein u.a./Niederlande u. Italien) – Rn. 71, ZAR 2013, 336 f.).
Nach diesen Maßstäben ergibt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Antragsteller aus der EMRK kein Verbot der Abschiebung. Ihnen droht im Fall der Abschiebung nach Bulgarien insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich die allgemeinen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Bulgarien nach wie vor als schwierig darstellen, wie auch die Lebensbedingungen in Bulgarien im Allgemeinen nicht dem Standard der Bundesrepublik Deutschlands entsprechen. Jedoch führt nicht jedes Abweichen von bundesdeutschen Standards zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Dies gilt auch im Hinblick auf eine nicht vollständige Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU in Bulgarien, zumal diese Richtlinie hinsichtlich der sozialen Ansprüche, die anerkannten Schutzberechtigten zustehen, regelmäßig keine bessere Behandlung als von Inländern bzw. von anderen Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaats aufhalten, fordert (s. etwa Art. 26 Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 1, 33 der Richtlinie 2011/95/EU). Einzig der nach Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU anerkannten Schutzberechtigten zu gewährende Zugang zu Integrationsprogrammen richtet sich spezifisch an diese Personengruppe. Selbst wenn nach wie vor ein solches Integrationsprogramm nicht existiert (so zur Situation zum damaligen Zeitpunkt VGH Kassel, U.v. 4.11.2016 – 3 A 1292/16.A – juris, Rn. 37 m.w.N.), und damit ein Verstoß gegen europäisches Recht wohl gegeben ist, führt dieser Rechtsverstoß nicht dazu, dass damit auch von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszugehen wäre (so ausdrücklich auch OVG NRW, B.v. 29.1.2015 – 14 A 134/15.A – juris, Rn. 15; ebenso VG Hamburg, U.v. 9.1.2017 – 16 A 5546/14 – juris, Rn. 50). Vielmehr kommt es auf die reale Situation an, wobei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift ein Mindestmaß an Schwere voraussetzt. Defizite bei staatlichen Angeboten zum Sprachunterricht, bei der staatlichen Bereitstellung von Kindergartenplätzen oder bei der staatlichen Hilfe zur Arbeitsmarktintegration, genügen daher nicht, um eine gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Situation für Flüchtlinge in Bulgarien anzunehmen (VG Hamburg, U.v. 9.1.2017 – 16 A 5546/14 – juris, Rn. 50 m.w.N.). Auch wenn es sich dabei um für Schutzberechtigte relevante Leistungen handelt, führt deren Fehlen keineswegs zu einer Behandlung dieser Bevölkerungsgruppe durch den bulgarischen Staat, die das erforderliche Mindestmaß an Schwere im Hinblick auf physische und psychische Beeinträchtigungen im Sinne einer Misshandlung aufweist (ebenso VG Hamburg, U.v. 9.1.2017 – 16 A 5546/14 – juris, Rn. 50). Derartige Mängel in der Flüchtlingsversorgung als Verstöße gegen Art. 3 EMRK einzustufen, zeugt vielmehr von einer inflationären Anwendung dieser Vorschrift, die sich außerhalb des von der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Anwendungsrahmens bewegt (so zu Recht VG Hamburg, U.v. 9.1.2017 – 16 A 5546/14 – juris, Rn. 50). Schon da Art. 3 EMRK im vorliegenden Kontext nicht in seiner ursprünglichen Zielrichtung eines Abwehrrechts gegen staatliche Übergriffe (status negativus), sondern als Gewährleistungspflicht (status activus) angesprochen ist, kann es im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vorneherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Damit stellt weder die Wohnsituation von Schutzberechtigten in Bulgarien, noch die existentiell notwendige Versorgung einschließlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt in Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (vgl. hierzu ausführlich VG Hamburg, U.v. 9.1.2017 – 16 A 5546/14 – juris, Rn. 55 ff. m.w.N.). Insbesondere ist die Wohnsituation für Schutzbedürftige in Bulgarien nicht mehr bedenklich. Insbesondere wird toleriert, dass Schutzberechtigte auch nach Abschluss des Asylverfahrens noch für bis zu sechs Monate in den für die Aufnahme von Asylsuchenden gedachten Zentren verbleiben (ProAsyl, Auskunft v. 17.6.2015 an das VG Köln berichtet von 700 Personen, die einen Schutzstatus erhalten haben, bei insgesamt 3.800 Bewohnern). Nach Auskunftslage haben sich die Beschaffenheit und die Betreuung der Aufnahmezentren auch stetig verbessert und können gegenwärtig als akzeptabel bewertet werden (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Auskunft v. 27.1.2016 an das VG Aachen; ebenso VG Hamburg, U.v. 9.1.2017 – 16 A 5546/14 – juris, Rn. 58 m.w.N.). Den Antragstellern ist es auch zuzumuten, sich in Bulgarien – wie bulgarische Staatsangehörige auch – dem bulgarischen Lohnaber auch Preisniveau entsprechend ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Denn auch wenn Bulgarien zwar nicht über ein ausdifferenziertes Sozialsystem verfügt wie die Bundesrepublik Deutschland, bietet es doch jedenfalls jungen und nach eigenem Bekunden zuletzt auch gesunden Schutzberechtigten wie den Antragstellern die Möglichkeit hierzu (vgl. Länderinformationsblatt Bulgarien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich v. 18.5.2016, das von durch die bulgarische Arbeitsamt an Schutzberechtigte vermittelten Beschäftigungen berichtet; ausführlich hierzu auch VG Hamburg, U.v. 9.1.2017 – 16 A 5546/14 – juris, Rn. 60 ff. m.w.N.). Mehr fordert, wie ausgeführt, weder die Richtlinie 2011/95/EU, geschweige denn Art. 3 EMRK. Dass aufgrund der allein vom Antragsteller zu 1) behaupteten und selbst von der Antragstellerin zu 2), der hierzu die größere Sachnähe und –kunde zugesprochen werden muss, in Abrede gestellten Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) eine besondere Vulnerabilität gegeben wäre, kann angesichts der diesbezüglichen Aussagen der Antragstellerin zu 2) ausgeschlossen werden.
Ein anderes Ergebnis gebietet auch nicht, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, Asylbewerber, die in Deutschland Asyl beantragen, nachdem sie in Bulgarien gleichwohl bereits einen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, müssten wegen systemischer Mängel im dortigen Asylsystem die Möglichkeit haben, in einem anderen Staat die Möglichkeit zu haben, ein neues Schutzgesuch zu stellen (VGH Kassel, U.v. 4.11.2016 – 3 A 1292/16.A – juris, Rn. 22 ff.). Denn nach Auffassung des Gerichts ist der Erst-Recht-Schluss, mithilfe dessen der Hessische Verwaltungsgerichtshof von den – seiner Auffassung nach bestehenden (a.A. etwa BayVGH, U.v. 29.1.2015 – 13a B 14.50038 – juris, Rn. 32 ff. mit Hinweis auf grundlegende Veränderungen im Jahr 2014; zuletzt B.v. 15.11.2016 – 13a ZB 16.50064 – juris Rn. 4; ebenso OVG Saarland, U.v. 10.1.2017 – 2 A 330/16 – juris, Rn. 30 ff.) – systemischen Mängeln des auf die Schutzanerkennung gerichteten Verfahrens nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auf die Pflicht zur Durchführung eines weiteren auf dasselbe Ziel gerichteten Verfahrens (was vorliegend zudem bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist) schließt, schon nicht nachvollziehbar. Denn es besteht schon kein Bedürfnis, nach bereits erfolgter Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat ein weiteres Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat mit identischem Ziel einer weiteren Zuerkennung internationalen Schutzes durchzuführen. Sollten, wovon das Gericht wie ausgeführt nicht ausgeht, menschenunwürdige Bedingungen für anerkannte Schutzberechtigte bestehen, kann dem mit Abschiebungsverboten ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. auch OVG Saarland, U.v. 10.1.2017 – 2 A 330/16 – juris, Rn. 30). Zum anderen vermengt der Hessische Verwaltungsgerichtshof nach Auffassung des Gerichts die Anforderungen, die die Richtlinie 2011/95/EU an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich der Aufnahme Schutzberechtigter stellt, mit dem menschenrechtlichen Mindestmaß an sozialen Leistungen, die die Europäische Konvention für Menschenrechte an die Mitgliedstaaten des Europarates hinsichtlich der Befriedigung der Grundbedürfnisse für ein menschenwürdiges Dasein Schutzbedürftiger stellt. Selbst wenn Bulgarien die ersten nicht vollständig erfüllt, bedeutet dies noch nicht, dass auch die zweiten missachtet werden. Wie bereits ausgeführt bedeutet nicht jede Rechtsverletzung zugleich auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Auch aus der vom Bevollmächtigten der Antragsteller vorgetragenen Zulassung einer Berufung durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht kann nichts anderes folgen, dient doch erst das sodann noch durchzuführende Berufungsverfahren der Klärung einer aufgeworfenen Rechtsfrage.
Auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich kein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Antragsteller. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Anzeichen, die für die Annahme einer solchen erheblichen konkreten Gefahr sprächen, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insbesondere liegen bei den Antragstellern schon keine lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen im Sinne der Vorschrift vor, wobei es darüber hinaus auch noch an einer Behandlungsmöglichkeit in Bulgarien fehlen müsste. Soweit zu früheren Zeiten Krankheiten geltend gemacht wurden, wobei zudem den Anforderungen an den Nachweis der hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung nicht entsprochen wurde, da unter anderem kein fachärztliches Attest vorgelegt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C-8/07 – juris Rn. 15), dürfen diese angesichts des jüngsten Bekundens der Antragssteller vor der Antragsgegnerin am 7. März 2017 als jedenfalls überwunden gelten.
Hat die Antragsgegnerin nach dem Vorstehenden zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf die Antragsteller nicht vorliegen, hat sie sie auch zu Recht zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihnen die Abschiebung insbesondere nach Bulgarien angedroht (§§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). Die dabei gesetzte Ausreisefrist hat die Antragsgegnerin, da sich die Unzulässigkeit der Asylanträge der Antragsteller aufgrund der Gewährung internationalen Schutzes durch Bulgarien, einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, gemessen am Maßstab nunmehr geltender Rechtslage aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergibt (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 24.8.2016 – 13 A 63/16.A – juris, Rn. 28 ff.), zutreffend dem § 36 Abs. 1 AsylG entnommen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Berechnung des Anwaltshonorars beruht auf § 30 Abs. 2 RVG. Das Gericht setzt, da der volle Regelgegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG vorliegend aufgrund des reduzierten Prüfungsumfanges – Gegenstand der Prüfung ist hier lediglich der Ergänzungsbescheid, mit dem das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten festgestellt und die Abschiebung angedroht wurde, mit dem jedoch nicht über die Durchführung eines Asylverfahrens entschieden wurde – unbillig wäre, den Gegenstandswert in Parallele zum Streitwert bei einer isolierten Anfechtung einer ausländerrechtlichen Abschiebungsandrohung gemäß Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs 2013 (2.500,00 EUR) und nach dem Rechtsgedanken des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG, nach dem der Gegenstandswert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte desjenigen im Klageverfahren beträgt, sowie aufgrund der Personenmehrheit auf Antragstellerseite nach dem Rechtsgedanken des § 30 Abs. 1 Satz 2 RVG durch eine entsprechende anteilige Erhöhung auf insgesamt 1.500,00 EUR fest.
Dieser Beschluss war nach § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG grundsätzlich binnen einer Woche durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG zu fassen. Aufgrund schwerwiegender Gründe im Sinne des § 36 Abs. 3 Satz 7 AsylG, hier einer außergewöhnlichen Belastung der infolge des Wegganges zweier ihrer Mitglieder zeitweise nicht vollständig besetzten Kammer durch eine sehr große Zahl innerhalb kurzer Zeit eingegangener Verfahren, war dies vorliegend jedoch nicht möglich.
War nach dem Vorstehenden der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen, gilt dies auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Eilverfahren. Denn die Antragsteller haben zum einen schon die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht, so dass schon nicht geprüft werden kann, ob sie die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zum anderen bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Diese Entscheidung ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.