Aktenzeichen M 12 S 16.30594
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
Leitsatz
Tenor
I.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat am 21. März 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 K 16.30593) beantragt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils vom 31. Mai 2016 (M 12 K 16.30593) verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Zur rechtlichen Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils vom 31. Mai 2016 (M 12 K 16.30593) verwiesen
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.