Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilrechtsschutzantrag eines sierra-leonischen Staatsangehörigen gegen Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet

Aktenzeichen  M 21 S 17.33668

Datum:
18.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2c

 

Leitsatz

1 Konnte ein Asylbewerber in seinem Heimatstaat Sierra-Leone sein Auskommen durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft sichern, steht dies der Feststellung nicht krankheitsbedingter nationaler Abschiebungsverbote entgegen. (Rn. 25) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Ist eine Stellungnahme zum Gesundheitszustand eines Asylbewerbers nicht von einem approbierten Arzt, sondern von einem psychologischen Psychotherapeuten erstellt worden, genügt sie den Anforderungen des § 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG nicht. Aus einer derartigen Stellungnahme können sich nach der gesetzlichen Wertung auch keine anderweitigen tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, im Sinne von § 60 Abs. 2d S. 2 AufenthG ergeben.  (Rn. 28) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I.Der Antrag wird abgelehnt.
II.Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller, der bislang weder Personalpapiere noch andere Identitätsnachweise seines Herkunftslands vorlegte, ist nach eigenen Angaben ein lediger, in Freetown geborener Staatsangehöriger der Republik Sierra Leone christlichen Glaubens.
Er stellte am 9. Juli 2013 bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) in München einen Asylantrag.
Durch Schriftsatz vom 1. Februar 2016 ließ der Antragsteller dem Bundesamt jeweils in Kopie einen ärztlichen Bericht des Herrn Dr. S. – Refugio München – vom 15. Juli 2015 und einen psychologisch-psychotherapeutischen Befundbericht der psychologischen Psychotherapeutin Frau K. – Refugio München – vom 15. Dezember 2015 (Bl. 36 ff. der Bundesamtsakte), in welchem bei ihm insbesondere eine PTBS diagnostiziert wurde, übersenden. Auf den Inhalt dieser Stellungnahmen wird im Übrigen Bezug genommen.
Auf den Inhalt des zur Vorlage beim Bundesamt von der psychologischen Psychotherapeutin Frau K. – Refugio München – unter dem 13. April 2016 erstellten psychologisch-psychotherapeutischen Befundberichts (Bl. 66 ff der Bundesamtsakte), in dem beim Antragsteller insbesondere eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert wurde, wird im Übrigen Bezug genommen.
Auf den Inhalt der zur Vorlage beim Bundesamt von der psychologischen Psychotherapeutin Frau K. – Refugio München – unter dem 19. Oktober 2016 erstellten Therapiebestätigung (Bl. 72 der Bundesamtsakte), in der beim Antragsteller insbesondere eine PTBS diagnostiziert wurde, wird im übrigen Bezug genommen.
Eingangs der Niederschrift über die Anhörung des Antragstellers bei der Außenstelle des Bundesamts in München am 27. Oktober 2016 wurde festgehalten, auf seinen Wunsch nehme Frau Ruth M. an der Anhörung teil. Er gab im Wesentlichen an, sich bis zur Ausreise in Freetown aufgehalten zu haben. Im Mai 2013 habe er sein Heimatland verlassen und sei am 21. Juni 2013 mit einem Containerschiff in das Bundesgebiet eingereist. Seine Eltern seien am 6. Januar 1999 vor seinen Augen im Krieg von Rebellen umgebracht worden. Er habe noch einen Onkel im Heimatland. Er habe auf dem Markt Cola verkauft und von seinen Adoptiveltern zu essen bekommen, die ihn nicht wie einen Sohn behandelt hätten. Seine Mutter sei Christin und sein Vater Moslem gewesen. Er habe geträumt, dass er in der Kirche für seine Mutter gebetet habe. Davon habe er seinen Adoptiveltern, die beide Moslems gewesen seien, erzählt. Die Adoptivfamilie habe gedroht, ihn zu töten, wenn er in die Kirche gehe. Sie habe gewollt, dass er die Witwe des Sohnes dieser Adoptivfamilie heirate. Er habe gesagt, dass er – damals 22 Jahre alt – diese 23-jährige Frau wegen des Altersunterschieds nicht heiraten könne. Ein Nachbar habe ihn dann im Januar 2013 gesehen, wie er aus der Kirche gekommen sei. Der Nachbar habe es der Familie des Antragstellers gesagt. Diese habe ihn dann umbringen wollen, weil er in der Kirche gewesen sei und weil er die Frau nicht habe heiraten wollen. Bei der Polizei habe er dann im März 2013 Anzeige gegen seine Adoptiveltern erstattet. Sie hätten dann bei der Polizei erzählt, dass der Antragsteller homosexuell sei. Die Familie habe ihn dann bedroht, dass sie ihn töten werde, wenn er mit der Homosexualität nicht aufhöre. Bei der Familie zu Hause habe ihn die Polizei dann verhaftet. Er habe klargestellt, nicht homosexuell zu sein. Sie hätten ihn dann lange Zeit ins Gefängnis gesteckt. Dort sei er von der Polizei jeden Tag geschlagen und nach seinen homosexuellen Kontakten gefragt worden. Sie hätten gedroht ihn zu töten, wenn er nicht davon erzähle. Sie hätten ihn festgehalten und an der Zunge verletzt. Ein Freund seines Onkels, der Polizeibeamter gewesen sei, habe ihn aus dem Gefängnis mit zu sich nach Hause genommen. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er dort bleiben und dann das Land verlassen solle. Ein Polizist habe ihm gesagt, sonst werde die Polizei den Antragsteller umbringen. Auf dem Schiff hätten die Mitarbeiter jede Nacht zu ihm kommen können, um sich mit ihm zu vergnügen. Darunter habe er sehr gelitten. Er sei muslimisch erzogen worden. Nach dem Traum habe er beschlossen, Christ zu werden. Aus Angst habe er sich nicht taufen lassen. In Deutschland gehe er nicht oft in die Kirche, weil er in die Schule gehe und als Kochhilfe arbeite. Er habe viele schlechte Erinnerungen. Deswegen sei er in Deutschland zum Arzt gegangen. In der Schule könne er sich nicht richtig konzentrieren, weil er die Bilder nicht vergessen könne. Er habe mitbekommen, wie seine Eltern vor seinen Augen getötet worden seien.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3.) als offensichtlich unbegründet ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4.) und drohte ihm mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Sierra Leone an (Ziffer 5.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller könne nicht abgenommen werden, dass er das Vorgetragene auch wirklich erlebt habe. Insgesamt sei er nicht in der Lage gewesen, durch einen lebensnahen, detaillierten und erlebnisgeprägten Sachvortrag zu überzeugen. Es sei völlig unglaubhaft, dass der Antragsteller von seinen Adoptiveltern sofort mit dem Tod bedroht worden sei, nachdem er lediglich von einem Traum erzählt habe. Auch die drohende Zwangsheirat sei völlig unglaubhaft und realitätsfern, zumal Männer in Sierra Leone nicht zwangsverheiratet würden. Seit 2007 sei die Zwangsheirat dort außerdem gesetzlich verboten. Die Schnittwunde an seiner Zunge sei kein Beweis, dass die Polizei sie ihm zugefügt habe. Gerade die Summierung von mehreren angeblich erlebten Vorfällen und Bedrohungen verschiedenster Grundlagen erwecke den Verdacht, dass diese Summierung aus asyltaktischen Erwägungen vorgetragen worden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die durch Schreiben von Refugio vom 19. Oktober 2016 vorgetragene psychische Erkrankungen trage keinen Anspruch auf die Gewährung eines nationalen Abschiebungsverbots. Zunächst sei fraglich, weshalb der Antragsteller 1. März 2015, nachdem er sich bereits seit Juni 2013 in Deutschland befinde, wegen einer PTBS zum Arzt gegangen sei. Weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bei einer Rückkehr eintreten solle, sei nicht weiter ausgeführt worden. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
Am 24. Februar 2017 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen, den Bundesamtsbescheid vom 16. Februar 2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Sierra Leone vorliegen.
Über die Klage (M 21 K 17.33667) ist noch nicht entschieden.
Zugleich ließ der Antragsteller am 24. Februar 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.
Zur Klage- und Antragsbegründung wurde durch Schriftsatz vom 24. Februar 2016 (richtig: 2017) das Vorbringen des Antragstellers beim Bundesamt vertieft und im Wesentlichen ausgeführt, zum ersten Mal sei der Antragsteller am 15. Juli 2014 bei Frau Dr. T.-W., Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse wegen seiner gesundheitlichen Probleme vorstellig geworden (Bl. 31 der Gerichtsakte). Am 11. März 2015 habe dann das erste therapeutische Gespräch bei Refugio stattgefunden. Insbesondere wegen einer PTBS sei er dort weiterhin in Behandlung. Ein Ende der Therapie sei noch nicht absehbar (Bl. 32 der Gerichtsakte). Der Antragsteller habe sein gesamtes Fluchtschicksal schlüssig dargestellt. Die Anhörung sei in einer Art Verhörstil durchgeführt worden. Das habe einen ausführlicheren Vortrag verhindert und eine einschüchternde Atmosphäre erzeugt. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Familie habe vom Interesse des Antragstellers am christlichen Glauben durch das Erzählen eines Traumes gewusst, sei schlicht falsch. Die Familie sei durch einen Nachbarn informiert worden, der den Antragsteller aus der Kirche schleichen gesehen habe. Der Antragsteller habe insbesondere ebenfalls nicht behauptet, dass er zwangsverheiratet worden sei. Willkürliche Verhaftungen durch die Polizei seien in Sierra Leone keine Seltenheit. Tatsächlicher Fluchtgrund sei die strafrechtliche Verfolgung wegen angeblicher Homosexualität gewesen. Aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung handle es sich beim Antragsteller um eine besonders vulnerable Person. Er könne auf keinen schützenden Familienverband zurückgreifen. Aufgrund der ausgeprägten seelischen Erkrankung bedürfe es dringend einer traumaspezifischen psychotherapeutischen Behandlung. Aus klinischer Erfahrung führe eine nicht behandelte PTBS in der Regel zu einer klinischen Chronifizierung der Symptome. Die vorgelegte fachärztliche Stellungnahme genüge den höchstrichterlichen Mindestanforderungen.
In der der Klage- und Antragsbegründung in Kopie beigefügten fachärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. T.-W., Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse vom 23. Februar 2017 wurde ausgeführt, der Antragsteller habe sich dort vom 15. Juli bis 8. August 2014 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden.
Durch Schriftsatz vom 4. September 2017 ließ der Antragsteller dem Gericht mitteilen, seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert. Als Anlage wurde eine unter dem 28. August 2017 von den psychologischen Psychotherapeutinnen Frau K. und Frau K.-N., Refugio München, erstellte Ergänzung zum psychologisch-psychotherapeutischen Befundbericht vom 13. April 2016 beigefügt, die sich insbesondere auf die Diagnose einer PTBS bezieht. Auf den übrigen Inhalt dieses Dokuments wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu Eil- und Klageverfahren und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Eilantrag ist unbegründet.
Gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG wird die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen insbesondere in Fällen, die offensichtlich unbegründet sind, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen. Im Anschluss an Art. 16a Abs. 4 Satz 2 GG bestimmt § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (Art. 16a Abs. 4 Satz 2 GG, § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99).
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass dem Antragsteller kein subsidiärer Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen ist und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung in § 36 AsylG nicht unmittelbar zu entnehmen, dafür sprechen jedoch § 34 Abs. 1 AsylG und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.1996 – 2 BvR 1291/96 – juris Rn. 3).
Gemessen an diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, an die Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) anknüpfenden Abschiebungsandrohung.
Ernstliche Zweifel bestehen insbesondere nicht an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und an der Rechtmäßigkeit der Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Zur näheren Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bundesamtsbescheids Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen.
Der Antragsteller hat unter Berücksichtigung sämtlicher Stellungnahmen zu seinem Gesundheitszustand auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, insbesondere des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).
Daran gemessen fehlt es bereits (offensichtlich) an der Glaubhaftmachung einer die Abschiebung möglicherweise beeinträchtigenden Erkrankung des Antragstellers, für den nach dem eigenen Vortrag durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft ein Auskommen in Sierra Leone bereits gewährleistet war, was der Feststellung nicht krankheitsbedingter, nationaler Abschiebungsverbote im Übrigen entgegensteht.
Die einzige vorliegende fachärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Antragstellers – die fachärztliche Bescheinigung der Frau Dr. T.-W. vom 23. Februar 2017 – bestätigt nur eine Behandlung des Antragstellers. Selbst wenn man ihr auch die Diagnose einer PTBS entnehmen würde, genügte sie offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, weil diese Diagnose darin nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt wird.
Der ärztliche Bericht des Herrn Dr. S. – Refugio München – vom 15. Juli 2015 diagnostiziert überhaupt keine psychische Erkrankung. Er hält einen Zusammenhang zwischen den vom Antragsteller geschilderten Ereignissen und der Zungenverletzung für plausibel und befasst sich damit mit einer Frage der Beweiswürdigung, die allein Sache des Gerichts ist.
Die übrigen Stellungnahmen von Refugio München zum Gesundheitszustand des Antragstellers genügen den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG schon deshalb offensichtlich nicht, weil sie nicht von approbierten Ärzten (vgl. BT-Drucks. 18/7538 S. 19), sondern von psychologischen Psychotherapeuten erstellt worden sind. Aus solchen Stellungnahmen können sich nach dieser gesetzlichen Wertung auch keine anderweitig tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlichen verschlechtern würde, im Sinne des § 60 Abs. 2d Satz 2 AufenthG ergeben (vgl. VG München, U.v. 24.6.2016 – M 21 K 14.30888 -). Zudem basieren auch diese Stellungnahmen auf der Verfolgungsgeschichte des Antragstellers, die sich nach der Bewertung des Gerichts in Wahrheit nie ereignet hat.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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