Verwaltungsrecht

Erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag für Berufungszulassungsverfahren

Aktenzeichen  20 ZB 18.2187

Datum:
29.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 53015
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2, § 166
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 121 Abs. 1

 

Leitsatz

Da ein Anspruch auf vorbeugenden Rechtsschutz gegen (noch) nicht bestimmbare behördliche Maßnahmen nicht gewährt wird, bietet die beabsichtlichte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. (Rn. 4) (red. LS Alexander Tauchert)

Verfahrensgang

W 2 K 18.1177 2018-09-10 GeB VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Ablehnung der Richter des 20. Senates des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichtes Würzburg vom 10. September 2018 wird abgelehnt.

Gründe

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig (1.). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erweist sich als unbegründet (2.).
1. Das Ablehnungsgesuch wird unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen, da Gründe für eine Besorgnis ihrer Befangenheit nicht auch nur ansatzweise vorgetragen und glaubhaft gemacht sind, so dass das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist. Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B. v. 2.1.2017 – 5 C 10.15 D – juris Rn. 3 m.w.N.).
2. Das Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuch für einen noch zu erhebenden Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Absatz 1 Satz 1 und § 121 Absatz 1 ZPO).
Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung bietet nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt wird (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers als unzulässig abgewiesen. Eine Anfechtungsklage sei mangels hinreichend bestimmtem Klageantrag unzulässig, da der Kläger die aufzuhebenden Verwaltungsakte und die damit zusammenhängenden Vollstreckungsmaßnahmen nicht konkret benannt habe. Aber auch wenn man das Klagebegehren des Klägers als Feststellungsklage mit dem Inhalt auslege, dass für ihn als Beitragsschuldner keinerlei Beitragsschulden mehr festgesetzt werden könnten, fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis für solch eine (vorbeugende) Feststellungs- bzw. Unterlassungsklage. Der Kläger beruft sich hiergegen im Wesentlichen auf eine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs, weil er aufgrund der in der Vergangenheit durch den Beklagten erlassenen Beitragsbescheide und darauf folgenden Vollstreckungsmaßnahmen auch zukünftig mit entsprechenden behördlichen Maßnahmen rechnen müsse. Insoweit wendet sich der Kläger gegen die rechtliche Wertung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht, worin der Senat keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs zu erkennen vermag. Aber auch der materielle Standpunkt des Verwaltungsgerichts wird durch das Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt, da ein Anspruch auf vorbeugenden Rechtsschutz gegen (noch) nicht bestimmbare behördliche Maßnahmen nicht gewährt wird. Aus der Antragsbegründung des Klägers ist deshalb nicht ersichtlich, warum ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichtes (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegen sollten.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht, wie vom Kläger gefordert, sieht das Gesetz nicht vor.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen