Verwaltungsrecht

Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug

Aktenzeichen  M 24 S 16.172

Datum:
14.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 27, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1
AufenthV AufenthV § 39

 

Leitsatz

Eine Fallgestaltung, dass eine Ehefrau und ein Kind ihr Aufenthaltsrecht von einem im Bundesgebiet studierenden Ausländer ableiten wollen, ist nicht von einer Atypik gekennzeichnet, die so bedeutsan wäre, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung zur Lebensunterhaltssicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beseitigen würde (wie VG München BeckRS 2016, 52076). (red. LS Clemens Kurzidem)
Ein Absehen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 3 AufenthG kommt nicht in Betracht, wenn keine Verlängerung, sodern die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels in Rede steht (wie VG München BeckRS 2016, 52076). (red. LS Clemens Kurzidem)
Ein Absehen vom Visumverfahren nach § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AufenthG kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene mangels gesichertem Lebensunterhalt keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besitzt (wie VG München BeckRS 2016, 52076). (red. LS Clemens Kurzidem)
Auf § 39 Nr. 1 AufenthV kann sich ein Ausländer nicht berufen, der nicht mit einem nationalen Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG ins Bundesgebiet eingereist ist, sodern mit einem nationalen Visum für Polen nach Art. 18 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (wie VG München BeckRS 2016, 52076). (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die am … 1990 geborene Antragstellerin ist usbekische Staatsangehörige. Ihre am 18. Februar 2013 und 9. August 2013 gestellten Anträge auf Erteilung eines Au-Pair-Visums für einen Aufenthalt in Deutschland wurden von der Deutschen Botschaft … (Usbekistan) jeweils mit der Begründung abgelehnt, dass sie den Aufenthaltszweck und ihre Rückkehrbereitschaft nicht überzeugend darzulegen vermochte (Bl. 103 d. A.).
Am 7. April 2014 heiratete die Antragstellerin in … (Usbekistan) einen ebenfalls usbekischen Staatsangehörigen, der im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (zu Studienzwecken) für die Bundesrepublik Deutschland (Bl. 101 d. A.) ist.
Am … April 2014 reiste sie mit einem vom 20. Februar 2014 bis 30. September 2014 für Polen gültigen Visum (Bl. 15 d. A.) nach Polen ein und stellt dort von Warschau aus am 4. August 2014 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Ehemann (Bl. 67 – 70 d. A.). Diesem Antrag beigefügt war u. a.
– ein Goethe-Zertifikat A 1 vom 28. Oktober 2012 betreffend die Antragstellerin mit dem Gesamtergebnis „sehr gut“ (Bl. 79 d. A.),
– ein Anstellungsvertrag des Ehemannes der Antragstellerin ab 1. Mai 2014, wonach dieser 42 Std./Woche als Hilfsarbeiter für einen Stundenlohn von 12,00 Euro (ab dem 1. Juni 2014 12,50 Euro) bei der Firma … beschäftigt ist,
– eine Bestätigung der Firma … vom 15. Juli 2014, wonach der Ehemann der Antragstellerin von 1. Mai 2014 bis 10. Oktober 2014 als Hilfsarbeiter in dieser Firma beschäftigt war und „ab Studienbeginn je nach Auftragslage weiterhin als Teilzeitkraft auf unbestimmte Zeit beschäftigt werden wird“ (Bl. 85 d. A.),
– drei Abrechnungsbelege betreffend den Ehemann der Antragstellerin für die Monate Mai – Juli 2014 über einen Verdienst von jeweils 1.400/1.500 Euro (Bl. 92-94 d. A.),
– ein Untermietvertrag zweier Hauptmieter mit der Antragstellerin und ihrem Ehemann vom 30. April 2014 über eine 30 qm große Wohnung zu einem Mietpreis von 450,00 Euro plus 65,00 Euro Nebenkostenpauschale,
– eine Verpflichtungserklärung der Mutter der Antragstellerin vom … Mai 2014, wonach sich diese verpflichtet, 650,00 Euro auf das Konto ihrer Tochter für ihr Studium in Deutschland zu überweisen.
Bereits am … August 2014, bevor über ihren Visumsantrag entschieden wurde, reiste die Antragstellerin ins Bundesgebiet ein und beantragte am 2. Oktober 2014 bei der Antragsgegnerin die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Dabei gab sie an, dass sie am 13. April 2014 nach Polen eingereist sei, um einen Englischsprachkurs zu besuchen, um sich für ihre Tätigkeit als Lehrerin in Usbekistan beruflich weiterzubilden. Sie habe den Aufenthalt dort nach sechs Monaten für einen weiteren Aufenthalt verlängern wollen; ob dies in Polen möglich sei, wisse sie nicht. Am 6. August 2014 sei sie zu ihrem Mann nach Deutschland eingereist, um diesen zu besuchen. Der Sprachkurs sei abgebrochen worden. Der Aufenthalt sei so geplant gewesen, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft bei ihrem Ehemann bleibe. Die Schwangerschaftsuntersuchungen würden von der polnischen Krankenversicherung nicht übernommen. Sie wolle die Kosten zur Not auch selbst tragen und dauerhaft hier bleiben.
Zum Antrag vom …. Oktober 2014 legte sie eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vom 1. Oktober 2014 vom … vor, wonach sie sich in der 9. Schwangerschaftswoche befinde und aus ärztlicher Sicht lange Reisen nicht möglich seien. Zudem wurde ein ihren Ehemann betreffendes ärztliches Attest vom 24. Februar 2014 vorgelegt, wonach dieser aus gesundheitlichen Gründen im Sommersemester 2014 nicht studier- und prüfungsfähig sei, und eine Bestätigung der … GmbH vom 7. Oktober 2014, wonach der Ehemann der Antragstellerin im Jahr 2014 867,50 Arbeitsstunden unter Vollzeitanstellung geleistet habe.
Am 29. September 2014 stimmte die Antragsgegnerin der Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Form des Visums, das die Antragstellerin am 4. August 2014 in … beantragt hatte, nicht zu, da erhebliche Zweifel an der Rückkehrbereitschaft und der Verdacht bestünde, dass der eigentliche Aufenthaltszweck in der Vorbereitung eines Daueraufenthaltes in Deutschland liege (Bl. 110 d. A.).
Nach einer amtsärztlichen Untersuchung am 2. Dezember 2014 wurde bestätigt, dass die Antragstellerin nicht (flug-)reisetauglich sei, da – aufgrund erniedrigten Hämoglobinwertes und niedrigem Blutdruck – eine Gefährdung des ungeborenen Kindes und der Mutter nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Nachuntersuchung in der 9. Kalenderwoche 2015 (Ende Februar 2015) wurde vorgeschlagen (Bl. 44/45 d. A.). Diesen Nachuntersuchungstermin vom 6. März 2015 nahm die Antragstellerin nicht wahr; von einem erneuten Nachuntersuchungstermin wurde angesichts der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Antragstellerin abgesehen. Ihr wurden zunächst (ab 2. Oktober 2014) Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt; am 26. März 2015 wurde ihr eine Duldung erteilt (Bl. 133 d. A.), die bis drei Monate nach dem errechneten Geburtstermin verlängert wurde.
Am … 2015 wurde der Sohn der Antragstellerin geboren. Ab … August 2015 erhielt die Antragstellerin erneut Grenzübertrittsbescheinigungen.
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
– ein vom Ehemann der Antragstellerin am 1. Oktober 2014 geschlossener Mietvertrag über eine 50 qm große Wohnung für monatlich 600,00 Euro (Bl. 174 ff d. A.),
– ein vom Ehemann der Antragstellerin am 11. Dezember 2015 mit der Firma … geschlossener Arbeitsvertrag, wonach er ab … Februar 2015 als Verkäufer/Kassierer in Teilzeit (15-20 Stunden/Woche) für einen Stundenlohn von 10,00 Euro tätig ist,
– zwei Abrechnungsbelege betreffend den Ehemann der Antragstellerin für die Monate Februar und März 2015 über einen Netto-Verdienst von jeweils 556.00 Euro (Bl. 184-185 d. A.),
– einen Verpflichtungsbrief des Vaters des Ehemannes der Antragstellerin vom 14. Dezember 2009, wonach sich dieser verpflichtet, jeden Monat 700,00 Euro auf das Konto seines Sohnes, der an der Universität in … studiert, als finanzielle Unterstützung zu überweisen
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 2. Oktober 2014 ab und forderte diese unter Fristsetzung bis 15. Januar 2016 und unter Androhung der Abschiebung nach Usbekistan oder in einen anderen zu ihrer Rückübernahme bereiten oder verpflichteten Staat zur Ausreise auf.
Mit am 15. Januar 2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 13. Januar 2016 erhob die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigte gegen diesen Bescheid Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (M 24 K 16.154).
Zugleich wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen
und der Klägerin unter Beiordnung der Unterzeichnerin Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Antragstellerin sei bei einem Besuch ihres Ehemannes in Deutschland schwanger geworden. Da sie bei der Einreise im Besitz eines für Polen gültigen Visums war, welches sie dazu berechtigte, nach Deutschland zu ihrem Ehemann zu fahren, sei die Einreise nicht illegal gewesen. Eine illegale Einreise hätte nur dann vorliegen können, wenn sie von Anfang an vorgehabt hätte, in Deutschland schwanger zu werden und hier zu bleiben. Sie habe die deutschen Einreisebestimmungen beachtet, da sie einen Antrag auf Familiennachzug bei der deutschen Botschaft in Polen gestellt habe. Dass dieser abgelehnt wurde, habe sie erst bei ihrem Besuch in Deutschland festgestellt.
Der Ehemann der Antragstellerin sei Student und unterliege dabei einer eingeschränkten Arbeitsberechtigung. Die volle Lebensunterhaltssicherung sei durch Arbeit nicht möglich. Die Familie sei auf die Unterstützung der einzelnen Familien angewiesen. Bislang habe weder die Antragstellerin noch der Ehemann noch das Kind Sozialleistungen in Anspruch genommen. Auch wenn eine Lebensunterhaltssicherung nicht vorliegen würde, könnte ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bestehen. Denn zwischenzeitlich habe auch der minderjährige Sohn der Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei. Der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Grundgesetz gebiete, eine Ausreise der gesamten Familie. Die noch fehlenden Unterlagen würden nachgereicht werden. Der Sofortvollzug sei demgemäß auszusetzen. Das Formblatt zum Prozesskostenhilfeantrag werde nachgereicht. Der Klage- bzw. Antragsschrift beigefügt war eine Kopie der bis 30. November 2016 gültigen Aufenthaltserlaubnis des Ehemannes der Antragstellerin.
Die am 13. Januar 2016 erhobene Klage und der am gleichen Tag gestellte Eilantrag des Sohnes der Antragstellerin, der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2015 ebenfalls unter Fristsetzung bis 15. Januar 2016 und Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert wurde, sind unter den Aktenzeichen M 12 K 16.162 und M 12 S 16.163 bei Gericht anhängig. Mit Telefax vom 13. Januar 2016 hatte die Bevollmächtigte der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin zudem für diesen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestellt.
Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 15. Februar 2016 die Behördenakte (Bl. 1-206) vor und beantragte unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 17. Dezember 2015 die Klage abzuweisen und
den Antrag abzulehnen.
Die Ausreisefrist sei mittlerweile bis zum 29. Februar 2016 verlängert worden.
Am 5. April 2016 legte die Bevollmächtigte der Antragstellerin nach vorangegangener gerichtlicher Aufforderung vom 29. März 2016 eine Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung
– des vom Ehemann der Antragstellerin am 1. Oktober 2014 geschlossenen Mietvertrags über eine 50 qm große Wohnung für monatlich 600,00 Euro,
– eines am 15. März 2016 mit der Firma … geschlossenen Teilzeitarbeitsvertrages des Ehemannes der Antragstellerin, wonach er ab … Februar 2015 als Verkäufer in Teilzeit (20 Stunden/Woche) für einen Stundenlohn von 15,00 Euro tätig ist und
– zweier Kontoauszüge des Ehemannes der Antragstellerin betreffend die Zeiträume vom 30.01.-29.02.2016 und vom 01.03.-11.03.2016
vor.
Mit Beschluss vom 8. April 2016 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten sowohl für das Hauptsacheverfahren (M 24 K 16.154) als auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (M 24 S 16.172) abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 konkretisierte die Bevollmächtigte der Antragstellerin ihren Klageantrag dahingehend, den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zum Antrag vom 2. Oktober 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.154 und M 24 S 16.172 und die beigezogenen Gerichtsakten M 12 K 16.162 und M 12 S 16.163 und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist – ungeachtet der Frage der Statthaftigkeit des Antrags im Hinblick auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG angesichts der Einreise mit einem bis 30. September 2014 gültigen nationalen Visum für Polen und der Antragstellung am 2. Oktober 2014 – jedenfalls unbegründet und war daher abzulehnen, da die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2015 rechtmäßig ist und die Antragstellerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Aus diesem Grund hat das Gericht mit Urteil vom 14. April 2016 (M 24 K 16.154) die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2015 abgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug als Ehegatte eines Ausländers nach § 30 Abs. 1 i. V. m. § 27, § 29 Abs. 1 AufenthG, da es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG fehlt.
2.1. Entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert.
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 17. Dezember 2015 (Seite 5) dargelegt, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert ist, weil sich – selbst unter Berücksichtigung (nicht nachgewiesener) monatlicher Zahlungen in Höhe von 700,00 Euro des Schwiegervaters der Antragstellerin – ein monatlicher Fehlbetrag in Höhe von 297,40 Euro für die Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem Kind und ihrem Ehemann ergibt.
Dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin davon abweichend gesichert wäre, ergibt sich auch nicht aus ihrem Vorbringen im Klageverfahren unter Berücksichtigung der Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Den von der Antragstellerin in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemachten Angaben zufolge hat sie selbst keine eigenen Einkünfte. Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 eine Verpflichtungserklärung vom 13. April 2016 vorgelegt wurde, wonach der Antragstellerin monatlich der Betrag von 500,00 EURO in bar gegeben oder auf das Konto des Ehemannes überwiesen werde, fehlen hierzu – außer der bloßen Namensangabe – jegliche Angaben zur Person des sich Verpflichtenden, wie Identitätsnachweis, Aufenthaltsort und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der Verpflichtungserklärung ist auch nicht zu entnehmen, ab wann der Betrag von 500,00 EURO gegeben bzw. überwiesen werden soll.
Den zu den Einkünften ihres Ehemannes gemachten Angaben, insbesondere im Hinblick auf den am …. März 2016 geänderten Arbeitsvertrag mit der Firma …, lässt sich – ungeachtet dessen, dass das dem Gericht vorgelegte Exemplar des Vertrages vom Ehemann der Antragstellerin nicht unterschrieben wurde – die Höhe des monatlichen Netto-Verdienstes nicht entnehmen. Entsprechende Belege (Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszüge, aus denen sich die Überweisung des Netto-Verdienstes ergibt) waren der Erklärung nicht beigefügt. Auch in der mündlichen Verhandlung konnten von der Bevollmächtigten der Antragstellerin hierzu keine Unterlagen vorgelegt werden, so dass ein den Betrag von monatlich 556,60 EURO übersteigendes höheres Nettoeinkommen nicht nachgewiesen ist.
Zudem wurde die monatliche Unterstützungsleistung der Eltern des Ehemannes der Antragstellerin mit lediglich 250,00 Euro angegeben, wobei auch insoweit kein Nachweis des tatsächlichen Zahlungsflusses, der in bar erfolgen soll, vorgelegt werden konnte.
Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht gesichert ist.
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 17. Dezember 2015 (Seite 6) auch zu Recht das Vorliegen einer Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verneint. Die vorliegende Fallgestaltung, dass eine Ehefrau und ein Kind ihr Aufenthaltsrecht von einem im Bundesgebiet studierenden Ausländer ableiten möchten, ist nicht von einer Atypik gekennzeichnet, die so bedeutsam wäre, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen würde.
Da Streitgegenstand vorliegend die Ersterteilung und nicht die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ist, kommt ein Absehen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht.
2.2. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 i. V. m. § 27, § 29 Abs. 1 AufenthG steht des Weiteren entgegen, dass die Antragstellerin ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist ist.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat. Für den von der Antragstellerin angestrebten Daueraufenthalt im Bundesgebiet wäre ein vor der Einreise erteiltes Visum erforderlich gewesen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
2.2.1. Ein Absehen vom Visumsverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Antragstellerin – aufgrund der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts – keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG kann vom erforderlichen Visumsverfahren abgesehen werden, wenn es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Dass im vorliegenden Fall solche besonderen Umstände vorliegen, hat die Antragsgegnerin zu Recht in der Begründung ihres Bescheides vom 17. Dezember 2015 (Seite 6, fünfter Absatz) verneint. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 wurden keine besonderen Umstände des vorliegenden Falles dargetan.
2.2.2. Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel (ohne vorherige Ausreise) im Bundesgebiet eingeholt oder verlängert werden (Abschnitt 4 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV). Da die Voraussetzungen der dort angeführten Vorschriften vorliegend jedoch nicht erfüllt sind, kommt ein Absehen vom Visumsverfahren auch insoweit nicht in Betracht.
Da die Antragstellerin nicht mit einem nationalen Visum für das Bundesgebiet im Sinne von § 6 Abs. 3 AufenthG am 6. August 2014 ins Bundesgebiet eingereist ist, sondern mit einem vom 20. Februar 2014 bis 30. September 2014 gültigen nationalen Visum für Polen nach Art. 18 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), kann sie sich nicht auf § 39 Nr. 1 AufenthV berufen.
Da Usbekistan nicht im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EG-VisaVO) aufgeführt ist, ist für die Antragstellerin § 39 Nr. 3 Alt. 1 AufenthV nicht einschlägig. Für § 39 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV fehlt es bereits daran, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum einen aufgrund der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts nicht vorliegen und zum anderen nicht nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet entstanden sind, da die Eheschließung am 7. April 2014 bereits vor der letzten Einreise ins Bundesgebiet am 6. August 2014 erfolgte. Im Übrigen ist die Antragstellerin auch nicht mit einem Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ins Bundesgebiet eingereist, sondern mit einem vom 20. Februar 2014 bis 30. September 2014 gültigen nationalen Visum für einen längerfristigen Aufenthalt in Polen.
Da die Antragstellerin nicht im Besitz einer Duldung ist und weder aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet noch aufgrund der Geburt eines Kindes während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat, kommt eine Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet auch nicht über § 39 Nr. 5 AufenthV in Betracht.
Mangels Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt vorliegend ein Absehen vom Visumsverfahren auch nicht nach § 39 Nr. 6 AufenthV in Betracht.
3. Da die Antragstellerin kein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland besitzt, ist sie vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften (§ 59 AufenthG).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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